{"id":"bgbl2-2018-3-8","kind":"bgbl2","year":2018,"number":3,"date":"2018-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/3#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_3.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-01-31T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Januar 2018\nDas in Tegucigalpa am 19. Mai 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank\nfür Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit 2016\n(Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika III) ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 19. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018                               75\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\n(Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem\nund\nZusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration            wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nim Folgenden „Bank“ genannt –                         zember 2022.\n(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund des nach Absatz 1\nin Mittelamerika beizutragen,                                           zu schließenden Vertrages garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland in Tegucigalpa mit Verbalnote Nr. 141/2016                                        Artikel 3\nvom 20. Dezember 2016 –                                                     Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\nDurchführung des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrages in\nsind wie folgt übereingekommen:                                      den Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Ab-\ngaben befreit wird.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Bank, für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserent-                  Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Dar-\nsorgungsprogramm Zentralamerika III“ von der Kreditanstalt für          lehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nWiederaufbau (KfW) ein Darlehen von bis zu 25 700 000 Euro (in          Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nWorten: fünfundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro)             feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses          wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die\nVorhabens festgestellt worden ist.                                      gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.\nund der Bank durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nBank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 ge-         Kraft.\nnannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-               (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                       Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nArtikel 2                                  erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\n(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nmens vereinbaren.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nder KfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der                 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                 Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nunterliegt.                                                             men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 19. Mai 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeatrix Kania\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. N i c k R i s c h b i e t h"]}