{"id":"bgbl2-2018-3-20","kind":"bgbl2","year":2018,"number":3,"date":"2018-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/3#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-3-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_3.pdf#page=30","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-02-20T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-philippinischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 20. Dezember 2017 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik der Philippinen über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2009 ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel\nam 20. Dezember 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S t e p h a n R u s s e k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018             95\nDer Botschafter                                              Manila, den 20. Dezember 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 268/2009 vom 28. September 2009) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik der Philippinen oder der Land Bank of the Philippines, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\na) für das Vorhaben „Friedensentwicklung und Armutsbekämpfung in Caraga“ ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nzusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten:\nzwanzig Millionen Euro) sowie\nb) Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung für das unter Buchstabe a) genannte Vorhaben in Höhe\nvon bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorha-\nbens festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik der Philippinen\nweiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik der Philippinen eine Staats-\ngarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann\nnicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Philippinen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nfindet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2017.\n5. Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer\nist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nder Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garan-\ntieren.\n6. Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht selbst Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik der Philippinen übernimmt selbst oder durch ihre aus-\nführenden Stellen sämtliche direkten Steuern, die im Zusammenhang mit Abschluss\nund Durchführung der unter Nummer 3 genannten Verträge in der Republik der\nPhilippinen erhoben werden. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang erhobene\nUmsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern, besondere Verbrauchsteuern sowie sons-\ntige öffentliche Abgaben, die in der Republik der Philippinen erhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik der Philippinen überlässt bei den sich aus der Darlehens-\ngewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nbestätigt worden ist.","96                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.              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Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter den Nummern 1\nbis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDr. R o l a n d S c h i s s a u\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Philippinen\nHerrn Alan Peter Schramm Cayetano\nManila"]}