{"id":"bgbl2-2018-25-10","kind":"bgbl2","year":2018,"number":25,"date":"2018-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/25#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_25.pdf#page=69","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden","law_date":"2018-12-05T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":69,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 777\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Revision 2 des Übereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,\nund die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,\ndie nach diesen Vorschriften erteilt wurden\nVom 5. Dezember 2018\nDas Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher tech-\nnischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die\nin Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Be-\ndingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach die-\nsen Vorschriften erteilt wurden, ist in der Fassung der Revision 2 (BGBl. 1997 II\nS. 998, 999) nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für\nArmenien                                                 am      30. April 2018\nin Kraft getreten.\nDarüber hinaus wird das Übereinkommen in der Fassung der Revision 2 nach\nseinem Artikel 7 Absatz 3 für\nNigeria                                                  am 17. Dezember 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 2017 (BGBl. II S. 158).\nBerlin, den 5. Dezember 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}