{"id":"bgbl2-2018-24-4","kind":"bgbl2","year":2018,"number":24,"date":"2018-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/24#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_24.pdf#page=98","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-11-20T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":98,"num_pages":2,"content":["706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2018\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 2018\nDas in San Salvador am 12. September 2018 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelameri-\nkanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2017\n(Vorhaben: „Programm zur Unternehmensentwicklung und KKMU-Förderung in\nZentralamerika II“ und „Programm zur Abwasserentsorgung in Zentralamerika“)\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 12. September 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2018                               707\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nund                                       schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\n– im Folgenden „Bank“ genannt –                                                        Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung             Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\nin Mittelamerika beizutragen,                                             Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in den\nMitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Abgaben\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-              befreit werden.\nlungen in San Salvador vom 18. Oktober 2017 –\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nArtikel 1                                    Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nes der Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein             wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die\nDarlehen von insgesamt bis zu 140 000 000 Euro (in Worten: ein-           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nhundertvierzig Millionen Euro) für die Vorhaben                           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\na) „Programm zur Unternehmensentwicklung und KKMU-För-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen\nderung in Zentralamerika II“ bis zu 50 000 000 Euro (in\nerteilt werden.\nWorten: fünfzig Millionen Euro),\nb) „Programm zur Abwasserentsorgung in Zentralamerika“ bis                                              Artikel 5\nzu 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen Euro),\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser            Kraft.\nVorhaben festgestellt worden ist.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-             Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-              Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nsatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge              partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-                  erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ntreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu                 der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nArtikel 2\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-             Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nmens vereinbaren.\nzwischen der KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                   (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nschriften unterliegen.                                                    Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b\nlegt.\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von 4 Jahren\nGeschehen zu Tegucigalpa am 12. September 2018 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarin Jahr de Guerrero\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. N i c k R i s c h b i e t h"]}