{"id":"bgbl2-2018-23-10","kind":"bgbl2","year":2018,"number":23,"date":"2018-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_23.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-11-14T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über die Energiecharta\nund des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz\nund damit verbundene Umweltaspekte\nVom 14. November 2018\nI.\nDer Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (BGBl. 1997 II\nS. 4, 5) wird nach seinem Artikel 44 Absatz 2 für\nJordanien                                                   am 11. Dezember 2018\nin Kraft treten.\nII.\nDas Energiechartaprotokoll vom 17. Dezember 1994 über Energieeffizienz und\ndamit verbundene Umweltaspekte (BGBl. 1997 II S. 4, 102) wird nach seinem\nArtikel 18 Absatz 2 für\nJordanien                                                   am 11. Dezember 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 57).\nBerlin, den 14. November 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 2018\nDas in Windhuk am 1. August 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2017 ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 1. August 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2018                        583\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund\ndie Regierung der Republik Namibia –                   (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis c ge-\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nNamibia,                                                          Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nzu vertiefen,\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   über der KfW garantieren.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Namibia beizutragen,                                 Die Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nlungen vom 15. September 2017 –                                   in der Republik Namibia erhoben werden. In diesem Zusammen-\nhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                werden von der Regierung der Republik Namibia getragen. Er-\nhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nArtikel 1                            der Republik Namibia übernommen. Darüber hinaus befreit die\nRegierung der Republik Namibia die KfW von sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    lichen Abgaben.\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge                                 Artikel 4\nin Höhe von insgesamt 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Mil-       (1) Das im Abkommen vom 28. Juli 2014 zwischen der Regie-\nlionen Euro) für die Vorhaben                                     rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\na) „Infrastrukturvorhaben in Verbindung mit einer Landre-         Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit – Finanzie-\nform IV“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen   rungsbeiträge 2013 genannte Vorhaben „Einrichtung einer ABS\nEuro),                                                       Forschungs- und Entwicklungseinrichtung“, für das bisher ein\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von 8 000 000 Euro (in Worten:\nb) „Integriertes Wildschutzmanagement in Namibia II“ bis zu\nacht Millionen Euro) vorgesehen ist, wird mit einem Finanzie-\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nrungsbeitrag in Höhe von 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millio-\nc) „GET FIT Namibia Programm“ bis zu 20 000 000 Euro (in          nen Euro) durch das Vorhaben „Armutsorientierte Unterstützung\nWorten: zwanzig Millionen Euro),                             des gemeindebasierten Naturschutzes in Namibia“ und mit\neinem Finanzierungsbeitrag in Höhe von 3 000 000 Euro (in Wor-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser\nten: drei Millionen Euro) durch das Vorhaben „Integriertes Park-\nVorhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maß-\nmanagement III“ ersetzt, wenn nach Prüfung deren Förderungs-\nnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nwürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt wurde, dass sie\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp-\nals Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-\nvon Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbe-\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die\nkämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\noder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschut-\nFinanzierungsbeitrages erfüllen.\nzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der       (2) Die Reprogrammierung der in Absatz 1 genannten Beträge\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-       entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2019 die entspre-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1          chenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Im Übrigen\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-     gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 2014\nkommen Anwendung.                                                 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Namibia über Finanzielle Zusammen-\narbeit – Finanzierungsbeiträge 2013 auch für diese Vorhaben.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-                                  Artikel 5\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die           (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-         Kraft."]}