{"id":"bgbl2-2018-22-8","kind":"bgbl2","year":2018,"number":22,"date":"2018-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/22#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_22.pdf#page=58","order":8,"title":"Bekanntmachung zum Geltungsbereich und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre","law_date":"2018-10-29T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2018\nBekanntmachung\nzum Geltungsbereich und zum Protokoll\nüber die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation\nfür die Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre\nVom 29. Oktober 2018\nI.\nDas Protokoll vom 12. Juli 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der\nEuropäischen Organisation für die Astronomische Forschung in der Südlichen\nHemisphäre (BGBl. 1975 II S. 393, 395; 1982 II S. 947) ist nach seinem Artikel 31\nfür das\nVereinigte Königreich                                                 am 31. August 2012\nin Kraft getreten.\nII.\nZum Protokoll hat die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 4. April 2018\ngegenüber F r a n k r e i c h in dessen Eigenschaft als Verwahrer den folgenden\nE i n s p r u c h gegen eine E r k l ä r u n g des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s vom\n14. Februar 2017, welche am 15. Mai 2017 der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Paris zugestellt wurde, erhoben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland hat die am 5. Mai 2017 mit Verbalnote Nr. 2017-\n314445 vom Außenministerium der Französischen Republik übersandte Erklärung des Ver-\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu Artikel 18 des Protokolls über die\nVorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung\nin der Südlichen Hemisphäre (im Folgenden: das Protokoll) sorgfältig geprüft. Die Erklärung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist ein Vorbehalt, also eine ein-\nseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkungen einzelner Vertrags-\nbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern (vgl.\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).\nDie Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen diesen Vorbehalt des Verei-\nnigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu Artikel 18 des Protokolls.\nDer Vorbehalt zu Artikel 18 des Protokolls ist gemäß Artikel 19 Buchstabe c des Wiener\nÜbereinkommens über das Recht der Verträge unzulässig, weil ein Vorbehalt zu Artikel 18\ndes Protokolls im Vertrag nicht vorgesehen und ein solcher Vorbehalt jedenfalls mit dem\nZiel und Zweck des Vertrags nicht vereinbar ist. Das Protokoll gewährt der ESO und deren\nMitarbeitern, zu dem Zweck die Funktionsfähigkeit der Organisation sicherzustellen, be-\nstimmte Privilegien und Immunitäten basierend auf einem ausbalancierten Konzept und\nsieht aus diesem Grund mit Ausnahme von Artikel 22 keine Ausnahmen in der Anwendung\ndieser Vorrechte vor. Der erklärte Vorbehalt würde dieses Gesamtkonzept in einem emp-\nfindlichen Punkt beeinflussen und damit potentiell die Arbeit der Organisation beeinträch-\ntigen, weshalb er dem Zweck des Abkommens widerspricht.\nDer Vorbehalt ist daher unwirksam. Zudem wurde der unwirksame Vorbehalt verspätet\neingelegt, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Protokoll am\n31. August 2012 ohne Vorbehalt beigetreten war. Der mit Verbalnote vom 5. Mai 2017 er-\nklärte Vorbehalt ist auch nicht zwölf Monate unwidersprochen geblieben und kann somit\nauch nicht trotz seiner Verspätung nach Artikel 20 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens\nüber das Recht der Verträge wirksam werden.\nDas Protokoll bleibt daher zwischen den beiden Staaten in Kraft, ohne dass sich das\nVereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf den Vorbehalt berufen kann.“"]}