{"id":"bgbl2-2018-22-15","kind":"bgbl2","year":2018,"number":22,"date":"2018-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/22#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-22-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_22.pdf#page=63","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung und zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über Finanzkonten","law_date":"2018-11-05T00:00:00Z","page":575,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2018                      575\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nin seiner geänderten Fassung\nund zur\nMehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden\nüber den Austausch von Informationen über Finanzkonten\nVom 5. November 2018\nZum Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe\nin Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten\nFassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) sowie in Bezug auf die Mehrseitige Ver-\neinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den\nautomatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II\nS. 1630, 1632) haben folgende Staaten E r k l ä r u n g e n * nach Artikel 28 Ab-\nsatz 6 in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkommens in seiner durch das Pro-\ntokoll geänderten Fassung abgegeben:\nArgentinien                                                     am        4. Oktober 2018\nSaudi-Arabien                                                   am 27. September 2018\nVereinigte Arabische Emirate                                    am 22. September 2017.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. September 2018 (BGBl. II S. 418).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, zu dem Protokoll sowie zur Mehrseitigen Ver-\neinbarung, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht.\nDas Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in eng-\nlischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int\neinsehbar.\nBerlin, den 5. November 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}