{"id":"bgbl2-2018-21-6","kind":"bgbl2","year":2018,"number":21,"date":"2018-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/21#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_21.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-singapurischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung","law_date":"2018-10-12T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-singapurischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nVom 12. Oktober 2018\nDie in Singapur am 2. Juni 2018 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi-\ngungsministerium der Republik Singapur über die\nZusammenarbeit im Bereich der Verteidigung ist nach\nihrem Artikel 8\nam 2. Juni 2018\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 10\nAbsatz 4 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom\n12. August und 19. September 2005 zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Repu-\nblik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der\nVerteidigung (nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 1. Juni 2018\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 12. Oktober 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                           507\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                   und des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der\nder Bundesrepublik Deutschland                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von\nund\nMitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der\ndas Verteidigungsministerium                   Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Singapur\nvon dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitige Verpflichtung ge-\n(nachfolgend als „Vertragsparteien“\ngenüber den gegenseitigen Beziehungen im Bereich der Vertei-\nund einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –           digung zu stärken und zu demonstrieren,\nin Anerkennung der engen und erfolgreichen Zusammenarbeit          in dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen im Bereich\nim Bereich der Verteidigung zwischen beiden Staaten und der        der Verteidigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nbeiderseitigen Vorteile, die in einer Weiterentwicklung der Zusam- der Republik Singapur durch engere Zusammenarbeit weiter zu\nmenarbeit der Vertragsparteien liegen,                             stärken –\nin der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit im       sind wie folgt übereingekommen:\nBereich der Verteidigung ein wichtiges Element der Sicherheit\nund Stabilität ist,\nArtikel 1\nin Anerkennung der Bedeutung neuer Herausforderungen im                                        Zweck\nnichtkonventionellen Sicherheitsbereich für den Frieden und die\n(1) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die gegenseitige Zusam-\nSicherheit beider Staaten,\nmenarbeit im Bereich der Verteidigung durch den Erfahrungs-\nin dem gemeinsamen Verständnis, dass die zwischen den           und Wissensaustausch zwischen den Vertragsparteien und die\nVertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen im Rahmen der        Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zum Nutzen der Staaten\nDurchführung dieser Vereinbarung zur Anwendung gelangen            der Vertragsparteien weiter auszubauen.\nsollen,                                                               (2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach\ndieser Vereinbarung umfasst sowohl die Zusammenarbeit ihrer\ninsbesondere in Anbetracht des Verwaltungsabkommens vom         zivilen Dienststellen im Bereich der Verteidigung als auch die ihrer\n10. Februar und 16. April 1984 zwischen dem Bundesminister         Streitkräfte.\nder Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Chef\ndes Generalstabs der singapurischen Streitkräfte über die Aus-\nArtikel 2\nbildung von Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                     Bereiche der Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Zusammen-\nder Vereinbarung vom 22. Februar 2004 zwischen dem Bundes-\narbeit in den nachfolgend dargestellten Bereichen stattfinden\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nkann:\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über\ndie Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For-           1. Verteidigungspolitik, insbesondere durch die Erörterung von\nschung,                                                                 Verteidigungsfragen und militärischen Themen und die Prü-\nfung der erzielten Fortschritte in der Zusammenarbeit.\nder Vereinbarung vom 12. August und 19. September 2005\n2. Militärische Zusammenarbeit, insbesondere durch\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der               a) das Zusammenwirken militärischer Bildungseinrichtungen\nRepublik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der Ver-               auf dem Gebiet sicherheits- und verteidigungspolitischer\nteidigung                                                                   Studien sowie durch den Austausch von Fachwissen;","508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nb) die Durchführung bilateraler Ausbildungs- und Übungs-           können die Vertragsparteien regelmäßig oder ad hoc Konsulta-\nvorhaben.                                                     tionen abhalten.\n3. Zusammenarbeit im nichtkonventionellen Sicherheitsbereich,             (2) In Bezug auf die durch diese Vereinbarung erfassten Inhalte\ninsbesondere durch                                                 können die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen oder Ab-\na) die Zusammenarbeit in der Cybersicherheit im Verteidi-          sprachen zur Durchführung dieser Vereinbarung schließen. Die\ngungsbereich, beispielsweise durch gemeinsame Nutzung         Vertragsparteien vereinbaren, dass solche Vereinbarungen oder\nvon Erkenntnissen über Bedrohungen, durch Forschung           Absprachen vor der Aufnahme von Studienbesuchen, gemein-\nund Technologie und Zusammenarbeit in der Fähigkeits-         samen Ausbildungsmaßnahmen und der Teilnahme an Lehr-\nentwicklung, durch den operativen Austausch von tech-         gängen sowie an gemeinsamen Projekten zu schließen sind.\nnischen cybersicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie           (3) Die Zusammenarbeit und alle Maßnahmen, die aufgrund\nden Gedankenaustausch über Entwicklungen bei inter-           dieser oder sonstiger Vereinbarungen oder Absprachen zur\nnationalen Cyber-Richtlinien und -Normen;                     Durchführung dieser Vereinbarung vorgenommen werden, erfol-\nb) die Zusammenarbeit zur Bewältigung von hybriden                 gen auf der Grundlage des innerstaatlich anwendbaren Rechts\nHerausforderungen im Verteidigungsbereich, insbesondere       des Staates der jeweiligen Vertragspartei.\nin Bereichen wie der strategischen Kommunikation;\nArtikel 5\nc) gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Ver-\nbreitung von Massenvernichtungswaffen, einschließlich                          Schutz von Verschlusssachen\nder Initiative zur Sicherstellung der Nichtverbreitung von       Die Vertragsparteien schützen die im Rahmen der Durch-\nMassenvernichtungswaffen (Proliferation Security Initiative). führung dieser Vereinbarung ausgetauschten Verschlusssachen\n4. Rüstungspolitische und rüstungswirtschaftliche Zusammen-            in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 2. und 19. April\narbeit, insbesondere die Durchführung von gemeinsamen              2001 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\nRüstungsvorhaben sowie Forschung und Entwicklung, unter            Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium\nanderem in den Bereichen Wehrtechnik und Wehrmedizin.              der Republik Singapur über die Übermittlung und den gegen-\nseitigen Schutz militärischer Verschlusssachen.\n(2) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-\nmen weitere Bereiche der Zusammenarbeit vereinbaren.\nArtikel 6\n(3) Der Transfer von Verteidigungstechnologie oder -gütern\nzwischen den Staaten der Vertragsparteien, einschließlich ent-                                       Kosten\nsprechender Güter mit doppeltem Verwendungszweck, erfolgt                 (1) Jede Vertragspartei trägt ihre Kosten selbst.\nnach den einschlägigen Ausfuhrkontrollgesetzen und sonstigen\nAusfuhrkontrollvorschriften der Staaten der Vertragsparteien.             (2) Vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zur Durchführung\ndieser Vereinbarung legen die Vertragsparteien bei Bedarf ein-\nvernehmlich schriftlich die Kosten für die Leistungen fest, die für\nArtikel 3\ndie jeweils andere Vertragspartei auf deren Antrag erbracht\nFormen der Zusammenarbeit                          werden sollen. Die Kosten werden durch die Vertragspartei, die\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt            um diese Leistungen ersucht hat, in Übereinstimmung mit dem\nhauptsächlich in den folgenden Formen:                                 innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die sie erbracht hat,\nerstattet.\n1. durch offizielle Besuche hochrangiger Vertreter,\n(3) Die Vertragsparteien können im Einzelfall abweichende\n2. durch Arbeits- und Studienbesuche,                                Regelungen für die Kostenübernahme unter Beachtung des\n3. durch gemeinsame Ausbildung, deren Auswertung und die             Grundsatzes der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit schriftlich\nBereitstellung von Leistungen zum Zwecke der Ausbildung,         vereinbaren. Diese sind in der jeweiligen Vereinbarung oder Ab-\nsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung festzulegen.\n4. durch die Teilnahme an Lehrgängen,\n5. durch gemeinsame Projekte,                                                                     Artikel 7\n6. durch bilaterale Gespräche, einschließlich des jährlichen                                   Streitigkeiten\nstrategischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien,\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-\n7. durch Austausch von Informationen und Erfahrungen,                gung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden ausschließ-\n8. durch die Ermittlung gemeinsamer Interessengebiete im             lich im gegenseitigen Einvernehmen und durch Konsultationen\nHinblick auf eine künftige Zusammenarbeit,                       und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Die\nVertragsparteien verweisen diese Streitigkeiten zur Beilegung\n9. durch die Unterstützung von und die Teilnahme an multi-\nweder an ein Gericht noch an einen Dritten.\nlateralen Verteidigungsforen in den Staaten der Vertrags-\nparteien, wie dem Shangri-La-Dialog und der Münchener\nSicherheitskonferenz,                                                                         Artikel 8\n10. durch Technologiefolgenabschätzungen, Konzeptentwick-                                         Inkrafttreten\nlung und Demonstrationen, experimentelle Überprüfungen,             Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nErprobungen, Bewertungen und diesbezügliche Fertigung\ndurch Dienststellen der Vertragsparteien sowie\nArtikel 9\n11. durch andere im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags-\nÄnderungen\nparteien vereinbarte Formen der Zusammenarbeit.\nDiese Vereinbarung kann jederzeit durch gegenseitiges Einver-\nArtikel 4                               nehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geändert wer-\nden.\nDurchführungsbestimmungen\n(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der                                          Artikel 10\nGrundlage von gesonderten Programmen, die gemeinsam\nAußerkrafttreten\nvereinbart werden und diese Vereinbarung ergänzen. Die Ver-\ntragsparteien können diese Programme jederzeit in gegenseiti-             (1) Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch\ngem Einvernehmen ändern. Zur Unterstützung der Programme               gegenseitiges schriftliches Einvernehmen zwischen den Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                             509\ntragsparteien außer Kraft gesetzt wird. Außerdem kann jede Ver-       (3) Im Hinblick auf die Kosten, welche vor dem Tag des\ntragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von     Außerkrafttretens dieser Vereinbarung entstanden sind, gilt Arti-\nsechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich      kel 6 Absätze 2 und 3 fort.\nkündigen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum       (4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\ndes Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.          vom 12. August und 19. September 2005 zwischen dem Bundes-\n(2) Vor dem Tag des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung        ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen den Vertragsparteien ausgetauschte Verschlusssachen        und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über\nwerden weiterhin nach Artikel 5 geschützt.                          die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung außer Kraft.\nGeschehen zu Singapur am 2. Juni 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nUrsula von der Leyen\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nNg Eng Hen"]}