{"id":"bgbl2-2018-21-5","kind":"bgbl2","year":2018,"number":21,"date":"2018-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_21.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-singapurischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung","law_date":"2018-10-12T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 501\nBekanntmachung\nder deutsch-singapurischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im Bereich\nder wehrmedizinischen Forschung\nVom 12. Oktober 2018\nDie in Singapur am 22. Februar 2004 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-\nteidigungsministerium der Republik Singapur über die\nZusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For-\nschung ist nach ihrem Artikel 9 Absatz 1\nam 23. Februar 2004\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                           Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\nAnwendbares Recht\nund\nBei der Durchführung dieser Vereinbarung sind die jeweils\ndas Verteidigungsministerium                  geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, ins-\nder Republik Singapur                      besondere das Übereinkommen über das Verbot der Entwick-\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt –             lung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)\nWaffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit im Bereich der wehr-        Waffen vom 10. April 1972, sowie die einschlägigen Bestimmun-\nmedizinischen Forschung für den militärischen Bereich zu fördern gen der Vertragsparteien zu beachten. Die jeweiligen nationalen\nund zu regeln,                                                   Bestimmungen der Exportkontrolle bleiben unberührt.\ndarin übereinstimmend, dass diese Vereinbarung den Bestim-                                 Artikel 4\nmungen des Übereinkommens vom 10. April 1972 über das Ver-\nbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer                   Rechte am geistigen Eigentum\n(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-       (1) Die Rechte am geistigen Eigentum von überlassenen Pro-\nnichtung solcher Waffen unterliegt,                              dukten, Studien und technischen Informationen nach Artikel 1\nAbsatz 1 Buchstabe a, werden durch diese Vereinbarung nicht\neingedenk des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen           berührt. Wenn beide Partner gemeinsam nach Artikel 1 Absatz 1\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik        Buchstabe b Produkte und Studien entwickeln oder erstellen, so\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik        steht ihnen das Recht am geistigen Eigentum gemeinschaftlich\nSingapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz       zu. Die Rechte Dritter am geistigen Eigentum bleiben unberührt.\nvon militärischen Verschlusssachen –\n(2) Die Vertragsparteien räumen sich nach Maßgabe dieser\nsind wie folgt übereingekommen:                               Vereinbarung gegenseitig nur für die Zwecke der Vereinbarung\nein weltweites, nichtausschließliches, unentgeltliches, unbefris-\ntetes Benutzungsrecht an den überlassenen, entwickelten oder\nArtikel 1\nerstellten Produkten, Studien und Informationen ein.\nGegenstand der Vereinbarung\n(3) Erfolgt eine Überlassung bestehender Produkte, einschlä-\n(1) Gegenstand der Vereinbarung ist das zwischen den Ver-     giger Studien und technischer Informationen im Bereich der\ntragsparteien anzuwendende Verfahren bei:                        wehrmedizinischen Forschung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-\na) der Überlassung bestehender Produkte, einschlägiger Studien   be a, von einer Vertragspartei (im Folgenden als „überlassende\nund technischer Informationen im Bereich der wehrmedizini-  Vertragspartei“ bezeichnet) an die andere Vertragspartei (im Fol-\nschen Forschung,                                            genden als „empfangende Vertragspartei“ bezeichnet), so erhält\ndie empfangende Vertragspartei das Recht, zweckgebunden für\nb) der gemeinsamen Entwicklung, Erforschung, Herstellung und     ihre wehrmedizinische Forschung, Kopien des Werkes herzustel-\nBeschaffung von Produkten im Bereich der wehrmedizini-      len. Dieses Recht schränkt in keiner Weise die Rechte der über-\nschen Forschung und einschlägigen Studien unter Berück-     lassenden Vertragspartei an diesen Produkten, Studien oder\nsichtigung der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen    technischen Informationen ein.\nund Beschaffungsverfahren.\n(4) Sollte eine Vertragspartei beabsichtigten durch gemein-\n(2) Die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 wer-     same Entwicklungs-, Erforschungs- oder Herstellungsvorhaben\nden durch gesonderte Angebots- und Annahmeschreiben oder         gewonnene Erkenntnisse in irgendeiner Form zu veröffentlichen,\ngesonderte Verträge zwischen den Vertragsparteien konkretisiert. so ist zuvor ein Entwurf der Veröffentlichung der anderen Ver-\n(3) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung der Aus-  tragspartei zuzuleiten und deren schriftliches Einverständnis ein-\ntausch von Fachpersonal als notwendig erachtet wird, werden      zuholen.\ndie den Austausch regelnden Bestimmungen in einer gesonder-         (5) Sofern eine Vertragspartei beabsichtigt, ein ihr von der\nten Vereinbarung niedergelegt.                                   anderen Vertragspartei überlassenes Produkt, Studie oder tech-\nnische Information bzw. ein entwickeltes oder erstelltes Produkt\nArtikel 2                           oder eine entwickelte oder erstellte Studie oder Teile hiervon oder\nwesentliche im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragspartei-\nAnsprechstellen\nen gewonnene Erkenntnisse an Dritte weiterzugeben, unterrichtet\nDie Ansprechstellen für die Durchführung dieser Vereinbarung  sie hiervon die andere Vertragspartei. Beide Vertragsparteien\nsind ausschließlich die in den Anhängen zu dieser Vereinbarung   holen die nach ihren jeweiligen nationalem Recht erforderliche\nbenannten Stellen. Diese koordinieren auch die Zusammenarbeit    Zustimmung der für die Exportkontrolle zuständigen Stellen ein.\nbei gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im          Eine Weitergabe setzt immer die vorherige schriftliche Zustim-\nSinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b. Etwaige Änderungen    mung der anderen Vertragspartei voraus. Bei einem entsprechen-\ndieser Ansprechstellen sind der anderen Vertragspartei umge-     den Wunsch werden die Vertragsparteien, ohne ihre entspre-\nhend schriftlich bekannt zu geben.                               chende Entscheidungsbefugnisse einzuschränken, wohlwollend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                               503\netwaige Verpflichtungen der anderen Vertragspartei bedenken,                                        Artikel 7\ndie dieser aus einer bereits bestehenden Mitgliedschaft in einem\nHaftung\ninternationalen Sicherheitssystem oder einer internationalen\nOrganisation erwachsen.                                                   Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf den Ersatz von\nSchäden, die im Rahmen oder anlässlich der Durchführung die-\nser Vereinbarung durch Angehörige der einen Vertragspartei am\nArtikel 5\nEigentum der anderen verursacht werden. Sollte der Schaden\nKosten                                   jedoch durch eine Partei oder deren Angehörige vorsätzlich,\ngrobfahrlässig oder durch Rücksichtslosigkeit verursacht worden\n(1) Die Überlassung von Produkten im Bereich der wehrmedi-          sein, so haftet ausschließlich diese Vertragspartei für die entstan-\nzinischen Forschung, einschlägigen Studien und technischen             denen Kosten.\nInformationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt grund-\nsätzlich nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-\nArtikel 8\nheit. Jegliche Überlassung von Produkten, Studien und techni-\nschen Informationen wird nur erfolgen, wenn dadurch nicht die                                Schlichtungsklausel\nRechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, beeinträchtigt wer-           Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-\nden; sollte die Überlassung die Gestattung oder Lizenzierung           teien hinsichtlich der Auslegung dieser Vereinbarung erfolgt die\ndurch einen Dritten erfordern, so werden die hiermit verbundenen       Beilegung ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den\nKosten von der empfangenden Vertragspartei getragen. Bei der           Vertragsparteien ohne Beteiligung eines nationalen oder inter-\nÜberlassung eventuell anfallende Material-, Vervielfältigungs-         nationalen Gerichts oder eines sonstigen Dritten.\nund Transportkosten trägt die empfangende Vertragspartei ent-\nsprechend einer von den Vertragsparteien im Einzelfall einver-\nnehmlich getroffenen Feststellung.                                                                  Artikel 9\nSchlussbestimmungen\n(2) Ist ein ausgewogener Austausch von Produkten und ein-\nschlägigen Studien nach Absatz 1 nicht möglich, werden die                (1) Diese Vereinbarung, welche aus neun Artikeln und den\nKosten für die überlassenen Produkte und die einschlägigen             Anhängen A und B besteht, tritt an dem Tag in Kraft, der dem\nStudien in Rechnung gestellt. Die von den Vertragsparteien zu          Tag der Unterzeichnung folgt.\ntragenden Kosten werden von ihnen einvernehmlich einmal im                (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\nJahr ermittelt und schriftlich festgehalten.                           vernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden. Die An-\n(3) Bei der gemeinsamen Entwicklung und Erstellung von Pro-         hänge A und B können durch schriftliche Mitteilung der sie je-\ndukten und einschlägigen Studien nach Artikel 1 Absatz 1 Buch-         weils betreffenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei\nstabe b werden die Kosten anteilig getragen. Die Kostenanteile         geändert werden. Änderungen der Anhänge berühren nicht die\nwerden jeweils im Einzelfall durch die Vertragsparteien einver-        Wirksamkeit dieser Vereinbarung.\nnehmlich schriftlich festgelegt.                                          (3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Sie kann jederzeit von jeder der Vertragsparteien unter Ein-\nArtikel 6                                haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wer-\nden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nSicherheit                                Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nDie Regelungen des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen               (4) Bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die bis dahin\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik              erworbenen Nutzungsrechte für die nach Artikel 1 Absatz 1 über-\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik              lassenen, entwickelten, entstandenen oder beschafften Produk-\nSingapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz             te, technischen Informationen und einschlägigen Studien im\nvon militärischen Verschlusssachen finden Anwendung.                   Bereich der wehrmedizinischen Forschung weiterhin bestehen.\nGeschehen zu Singapur am 22. Februar 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEickenboom\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nPe te r H o","504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nAnhang A\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung\n1. Ansprechstelle des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach Artikel 2:\nBundesministerium der Verteidigung\nReferat FüSan I 1\nPostfach 13 28\n53003 Bonn\nDeutschland\n2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung\neinbezogen:\na) Mikrobiologie:                     Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr\nNeuherbergstr. 11\n80937 München\nDeutschland\nb) Pharmakologie und Toxikologie:     Institut für Pharmakologie und Toxikologie\nder Bundeswehr\nNeuherbergstr. 11\n80937 München\nDeutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018       505\nAnhang B\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung\n1. Ansprechstelle des Verteidigungsministeriums der Republik Singapur nach Artikel 2:\nInternational Relation Office\nDefence Science Technology Agency,\nMinistry of Defence\n71 Science Park Drive\nSingapore 118253\n2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung\neinbezogen:\na) Mikrobiologie:                     Defence Medical and Enviromental Research\nInstitute\nDSO National Laboratories\n20 Science Park Drive\nSingapore 118230\nb) Pharmakologie und Toxikologie:     Defence Medical and Enviromental Research\nInstitute\nDSO National Laboratories\n20 Science Park Drive\nSingapore 118230"]}