{"id":"bgbl2-2018-21-4","kind":"bgbl2","year":2018,"number":21,"date":"2018-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_21.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Verwaltungsabkommens über die Ausbildung von Mitgliedern der singapurischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"2018-10-12T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-singapurischen Verwaltungsabkommens\nüber die Ausbildung von Mitgliedern der singapurischen Streitkräfte\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 12. Oktober 2018\nDas in Singapur am 10. Februar 1984 und in Bonn am\n16. April 1984 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwi-\nschen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Chef des Generalstabes\nder singapurischen Streitkräfte über die Ausbildung von\nMitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in der\nBundesrepublik Deutschland ist nach seinem Artikel 13\nam 16. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                       499\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte\nüber die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte\nder Republik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister der Verteidigung                – Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,\nder Bundesrepublik Deutschland                     Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-\nlaboratorien oder Dentalhandlungen,\nund\n– Heilfürsorge für Familienangehörige.\nder Chef des Generalstabes\nder singapurischen Streitkräfte                   (5) Alle übrigen in Zusammenhang mit der Ausbildung gege-\nbenenfalls auftauchenden finanziellen Fragen werden vor Beginn\nsind wie folgt übereingekommen:                                der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien gesondert ge-\nregelt werden.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik\nDas auszubildende Personal muss der deutschen Sprache\nDeutschland übernimmt es, in der Bundesrepublik Deutschland\nsoweit mächtig sein, dass es an der vorgesehenen Ausbildung\nMitglieder der Streitkräfte der Republik Singapur auszubilden.\nerfolgreich teilnehmen kann.\n(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden\nzwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart.                                            Artikel 4\n(3) Als für ein Ausbildungshilfeprojekt gemäß Absatz 2 verein-    Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis vorzu-\nbart gilt auch der vom Bundesminister der Verteidigung der        legen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss\nBundesrepublik Deutschland unter der jeweiligen Projektnummer     darüber geben, dass das auszubildende Personal\nherausgegebene Erlass, der der Botschaft des Entsendestaates\n– frei ist von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von\nin Bonn beziehungsweise dem bei der Botschaft eingesetzten\nLungentuberkulose, und dass hierzu eine Röntgenunter-\nMilitärattaché übersandt wird.\nsuchung der Lunge stattgefunden hat,\nArtikel 2                            – frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen\n(Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),\n(1) Dem auszubildenden Personal wird Kasernenunterkunft\n– über ein saniertes Gebiss verfügt,\nund Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Ver-\npflegung von anderer Seite) gegen Bezahlung zur Verfügung ge-     – entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-\nstellt.                                                              Organisation geimpft wurde.\n(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch            Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als\nund auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die           einen Monat vor der Abreise aus dem Entsendeland zurück-\nBundeswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung.  liegen.\nSie ist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des\nMöglichen behilflich.                                                                          Artikel 5\n(3) Dem auszubildenden Personal werden Dienstbekleidung           Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte\nund persönliche Ausrüstung entsprechend den dienstlichen Er-      entsendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundes-\nfordernissen unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt.      republik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft\nist.\n(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung\noder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand-       Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades\nlung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt-   VS-Vertraulich und höher ist nur möglich, wenn zwischen dem\nliche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine,    Entsendestaat und der Bundesrepublik Deutschland ein Abkom-\nkonservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil-       men über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen be-\nfürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr ge-   steht.\nwährt werden kann, trägt der Entsendestaat. Hierunter fallen zum\nBeispiel Kosten für:                                                                           Artikel 6\n– ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten,            (1) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit-\nkräfte befiehlt dem auszubildenden Personal:\n– Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken-\nwagen durchgeführt werden,                                     a) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und\nsich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen,\n– stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,\nb) jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu vereinba-\n– Kuren und besondere Heilverfahren,                                   renden Tätigkeit sich zu enthalten,\n– Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet     c) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch-\nwerden,                                                             land zu vermeiden.","500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\n(2) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit-           Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt der Entsende-\nkräfte gibt dem auszubildenden Personal den Inhalt dieses Ab-          staat die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen frei.\nkommens bekannt.\nDer Entsendestaat verzichtet auch auf alle Ansprüche gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zerstörung oder\nArtikel 7                                Beschädigung von Sachen des Entsendestaates.\nWährend der Ausbildung sind die deutschen Ausbilder befugt,\nin Durchführung der Ausbildung und zum besseren Verständnis                                         Artikel 10\ndes Lehrstoffes dem auszubildenden Personal Weisungen zu er-              Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung des\nteilen.                                                                auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet, eine\nDer Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte          Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden verur-\nbefiehlt dem in die Bundesrepublik Deutschland zu entsenden-           sacht, so leistet der Entsendestaat eine Entschädigung nach den\nden auszubildenden Personal, den Weisungen der deutschen               Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen\nAusbilder Folge zu leisten. Die Disziplinargewalt über das auszu-      Rechts.\nbildende Personal wird einem in der Bundesrepublik Deutschland            Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder\nbefindlichen Offizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder        Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-\ndem Botschafter des Entsendestaates in Bonn übertragen.                gebenheit verursacht worden ist, für die der Entsendestaat nach\nDieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen Stelle in        deutschem Recht verantwortlich ist.\nallen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen und trägt\nMacht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sollen\ninsbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende Personal den\ndie deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach den\nin Durchführung der Ausbildung gegebenen Weisungen der deut-\nBestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen\nschen Ausbilder Folge leistet.\nRechts für den Entsendestaat oder das auszubildende Personal\nVon disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits-       abzuwickeln. Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen.                Behörden auch berechtigt sein, den Entsendestaat oder das aus-\nzubildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-\nDie Ausbildung kann aus medizinischen oder disziplinaren\nspruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-\nGründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man-\nmacht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit der\ngelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig be-\nEntsendestaat eine Vollmacht beibringt, wonach die deutschen\nendet werden. Im Falle einer derart begründeten Beendigung der\nBehörden berechtigt sind, das auszubildende Personal außerge-\nAusbildung trägt der Entsendestaat die Kosten der Rückreise.\nrichtlich oder gerichtlich zu vertreten. Der Entsendestaat wirkt im\nRahmen seiner Rechtsordnung auf eine Vollmachterteilung hin.\nArtikel 8\nDer Entsendestaat wird der Bundesrepublik Deutschland alle\nDas auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch            zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen er-\nhinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem        setzen.\ndeutschen Recht.\nDer Entsendestaat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung da-                                       Artikel 11\nrauf hin, dass ein Mitglied seiner Streitkräfte, welches verdächtig       Bei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht\nist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland        in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet\neine strafbare Handlung begangen zu haben, sich dem deut-              der Entsendestaat, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er\nschen Strafverfahren stellt.                                           für das rechtlich verantwortliche Mitglied seiner Streitkräfte eine\nZahlung an den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechts-\nIst die verdächtige Person in den Entsendestaat zurückge-\npflicht leisten will.\nkehrt, so wird dieser, wenn er sie nicht an die zuständigen deut-\nschen Behörden überstellt, auf deren Ersuchen den Fall seinen\nzuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unter-                                          Artikel 12\nbreiten.                                                                  Dem auszubildenden Personal stehen keine steuerlichen oder\nzollrechtlichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu, es sei\nArtikel 9                                denn, dass sich aus deutschem Recht etwas anderes ergibt. Es\nkann seine Ausrüstung als Reisegepäck oder zur vorübergehen-\nDer Entsendestaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen die           den Verwendung abgabenfrei einführen.\nBundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass das aus-\nzubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Körperver-\nArtikel 13\nletzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines solchen\nSchadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Angehörigen,           Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung\nseiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen die            in Kraft.\nGeschehen zu Singapur am 10. Februar 1984. Geschehen zu\nBonn am 16. April 1984 in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nH. Kraatz\nFür den Chef des Generalstabes\nder singapurischen Streitkräfte\nOu Yu Sheng"]}