{"id":"bgbl2-2018-21-10","kind":"bgbl2","year":2018,"number":21,"date":"2018-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/21#page=-488","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_21.pdf#page=-488","order":10,"title":"Anlageband: Die Anlage zur 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018","law_date":"2018-11-05T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-488,"num_pages":513,"content":["Bundesgesetzblatt\n489\nTeil II                                                                                   G 1998\n2018                       Ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                                                                                                           Nr. 21\nTag                                                                              Inhalt                                                                                    Seite\n5.11. 2018    Sechste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              490\nFNA: 9501-46, 9501-46, 9501-46\n5.11. 2018    Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung\ngefährlicher Güter (RID) (21. RID-Änderungsverordnung – 21. RIDÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               494\n8.11. 2018    Zweite Verordnung zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation\nvom 23. Februar 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               495\n12.10. 2018    Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Verwaltungsabkommens über die Ausbildung von Mit-\ngliedern der singapurischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               498\n12.10. 2018    Bekanntmachung der deutsch-singapurischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der\nwehrmedizinischen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      501\n12.10. 2018    Bekanntmachung der deutsch-singapurischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der\nVerteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         506\n16.10. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Haager Abkommens über die\ninternationale Eintragung von Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        510\n16.10. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-\nnationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       511\n16.10. 2018    Bekanntmachung des deutsch-norwegischen Abkommens über die Verlängerung des Abkommens\nüber die Umbildung der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Begegnungs-\nschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     511\nDie Anlage zur 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nSechste Verordnung\nzur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 5. November 2018\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Ver-             der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II\nbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des                 S. 378) geändert worden ist, werden die Nummern 15a\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der               bis 15d durch die folgenden Nummern 15a bis 15e\nBekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von              ersetzt:\ndenen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Ar-\n„15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland\ntikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom\nAIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet\n25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,\nlässt,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur:                                                      15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland\nAIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung\nArtikel 1                                          sendet,\nInkraftsetzen von Beschlüssen                         15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt                           ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-                15d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder\nschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Ände-                      Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, ob-\nrung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu                       wohl die eingegebenen Daten nicht den tatsäch-\nArtikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-                     lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands ent-\nfahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.                         sprechen,\n1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 4          15e. entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät\nder Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II                         oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig\nS. 378) geändert worden ist, werden hiermit auf dem                          nutzt,“.\nRhein in Kraft gesetzt:\n1. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10) unter Be-                                                Artikel 3\nrücksichtigung der vom Polizeiausschuss der Zentral-\nÄnderung der\nkommission für die Rheinschifffahrt mit Dokument\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung\nvom 3. Oktober 2018 – RP (18) 40 corr. 1 – vorgenom-\nmenen Korrektur;                                                    In § 1.07 Nummer 5 Satz 5 der Rheinschifffahrtspolizei-\n2. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11);                       verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Ein-\nführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom\n3. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12).                       19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),\nDie Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3               die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert\nveröffentlicht.                                                     worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils\nArtikel 2                                 geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-\nuntersuchungsordnung)“ gestrichen.\nÄnderung der\nVerordnung zur Einführung\nArtikel 4\nder Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nInkrafttreten\nIn Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember                     Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Be-\n1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3           schlüsse treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.\nBerlin, den 5. November 2018\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                     491\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nummer 1)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 3.14 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulas-\nsungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei\nder Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust\nwerden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)\nKorrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)\n2. § 7.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht\na) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;\nb) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen\nund die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)\nKorrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)","492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Nummer 2)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 4.07 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:\na) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;\nb) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden;\nc) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;\nd) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tat-\nsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“\nb) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:\n„2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,\na) wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,\nb) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt\nhat,\nc) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden wür-\nde.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)\n2. Folgender Buchstabe m wird dem § 4.07 Nummer 4 angefügt:\n„m) Rufzeichen.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                    493\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Nummer 3)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 12.01 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten\nVerordnung;“.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)\n2. § 12.01 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist,\nausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verord-\nnung.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)\n3. § 12.01 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-\nfügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)","494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Ordnung für die\ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)\n(21. RID-Änderungsverordnung – 21. RIDÄndV)\nVom 5. November 2018\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem\nProtokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom\n9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt\ndurch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur:\nArtikel 1\nDie in Bern am 30. Mai 2018 von der 55. Tagung des Fachausschusses für die\nBeförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die\ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum\nÜbereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die\nzuletzt durch die mit der 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016\nveröffentlichten Änderungen (BGBl. 2016 II S. 1258, Anlageband; 2018 II S. 216,\n217) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen\nwerden als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\n(RID) in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nBerlin, den 5. November 2018\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 495\nZweite Verordnung\nzu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006,\nder Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006\nVom 8. November 2018\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 zu dem Seearbeits-\nübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar\n2006 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Verordnung vom 31. Au-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-\nrium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie:\nArtikel 1\nInkraftsetzung\nDie in Genf am 9. Juni 2016 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen\nArbeitsorganisation auf ihrer 105. Tagung beschlossenen Änderungen des See-\narbeitsübereinkommens, 2006, vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765)\nwerden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer\namtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 8. Januar 2019 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkom-\nmen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nBerlin, den 8. November 2018\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nÄnderungen von 2016 des Codes\ndes Seearbeitsübereinkommens, 2006,\ngebilligt durch die Konferenz auf ihrer einhundertfünften Tagung,\nGenf, 9. Juni 2016\nAmendments of 2016 to the Code\nof the Maritime Labour Convention, 2006\napproved by the Conference at its one hundred and fifth Session,\nGeneva, 9 June 2016\nAmendements de 2016 au Code\nde la Convention du travail maritime, 2006\napprouvés par la Conférence à sa cent cinquième session,\nGenève, 9 Juin 2016\n(Übersetzung)\nAmendments of 2016                           Amendements de 2016                             Änderungen von 2016\nto the Maritime Labour                      à la Convention du travail                       des Seearbeitsüberein-\nConvention, 2006                                 maritime, 2006                                kommens, 2006\nAmendments to the Code                          Amendements au code                            Änderungen des Codes\nrelating to Regulation 4.3                      concernant la règle 4.3                     betreffend die Regel 4.3 des\nof the MLC, 2006                                 de la convention                  Seearbeitsübereinkommens, 2006\ndu travail maritime, 2006\nGuideline B4.3.1 – Provisions on occupa-      Principe directeur B4.3.1 – Dispositions        Leitlinie B4.3.1 – Bestimmungen über\ntional accidents, injuries and diseases       concernant les accidents du travail et les      Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nlésions et maladies professionnelles\nAt the end of paragraph 1, add the following  A la fin du paragraphe 1, ajouter le texte sui- Am Ende von Absatz 1 wird der folgende\ntext:                                         vant:                                           Text hinzugefügt:\nAccount should also be taken of the latest    Il conviendrait de prendre en compte éga-       Ferner sollte die neueste Fassung der ge-\nversion of the Guidance on eliminating ship-  lement la version la plus récente du docu-      meinsam von der Internationalen Schiff-\nboard harassment and bullying jointly pub-    ment Guidance on eliminating shipboard          fahrtskammer und der Internationalen\nlished by the International Chamber of        harassment and bullying (Orientations sur       Transportarbeiter-Föderation veröffentlich-\nShipping and the International Transport      l’élimination du harcèlement et de l’intimi-    ten Guidance on eliminating shipboard ha-\nWorkers’ Federation.                          dation à bord des navires) publiée conjoin-     rassment and bullying berücksichtigt wer-\ntement par l’International Chamber of Ship-     den.\nping et la Fédération internationale des\nouvriers du transport.\nIn paragraph 4, move “and” from the end of    Au paragraphe 4, ajouter un nouvel alinéa:      In Absatz 4 wird folgender neuer Unterab-\nsubparagraph (b) to the end of subpara-                                                       satz hinzugefügt:\ngraph (c). Add the following new subpara-\ngraph:\n(d) harassment and bullying.                  d) harcèlement et intimidation.                 d) Belästigung und Mobbing.\nGuideline B4.3.6 – Investigations             Principe directeur B4.3.6 – Enquêtes            Leitlinie B4.3.6 – Untersuchungen\nIn paragraph 2, move “and” from the end of    Au paragraphe 2, ajouter un nouvel alinéa:      In Absatz 2 wird folgender neuer Unterab-\nsubparagraph (e) to the end of subpara-                                                       satz hinzugefügt:\ngraph (f). Add the following new subpara-\ngraph:\n(g) problems arising from harassment and      g) les problèmes résultant du harcèlement       g) Probleme, die sich aus Belästigung und\nbullying.                                      et de l’intimidation.                          Mobbing ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                                                                                 497\nAmendments to the Code                                                Amendements au code                                                Änderungen des Codes\nrelating to Regulation 5.1                                           concernant la règle 5.1                                        betreffend die Regel 5.1 des\nof the MLC, 2006                                                   de la convention                                     Seearbeitsübereinkommens, 2006\ndu travail maritime, 2006\nStandard A5.1.3 – Maritime labour certifi-                            Norme A5.1.3 – Certificat de travail mari-                         Norm A5.1.3 – Seearbeitszeugnis und\ncate and declaration of maritime labour                               time et déclaration de conformité du tra-                          Seearbeits-Konformitätserklärung\ncompliance                                                            vail maritime\nMove the text of the current paragraph 4 to                           Déplacer le texte de l’actuel paragraphe 4 à                       Der Wortlaut des gegenwärtigen Absatzes 4\nthe end of paragraph 3.                                               la fin du paragraphe 3.                                            wird an das Ende von Absatz 3 gesetzt.\nReplace the current paragraph 4 with the                              Remplacer l’actuel paragraphe 4 par le                             Der gegenwärtige Absatz 4 wird wie folgt\nfollowing:                                                            texte suivant:                                                     ersetzt:\nNotwithstanding paragraph 1 of this Stan-                             Nonobstant le paragraphe 1 de la présente                          Wird nach Abschluss einer Erneuerungs-\ndard, where, after a renewal inspection                               norme, lorsqu’il ressort d’une inspection ef-                      überprüfung vor dem Ablauf eines See-\ncompleted prior to the expiry of a maritime                           fectuée aux fins du renouvellement d’un                            arbeitszeugnisses festgestellt, dass das\nlabour certificate, the ship is found to con-                         certificat de travail maritime avant son                           Schiff weiterhin den innerstaatlichen\ntinue to meet national laws and regulations                           échéance que le navire continue d’être                             Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnah-\nor other measures implementing the re-                                conforme à la législation nationale ou aux                         men zur Erfüllung der Anforderungen dieses\nquirements of this Convention, but a new                              autres mesures mettant en œuvre les pres-                          Übereinkommens entspricht, und kann ein\ncertificate cannot immediately be issued to                           criptions de la présente convention, mais                          neues Zeugnis diesem Schiff nicht sofort\nand made available on board that ship, the                            qu’un nouveau certificat ne peut être délivré                      ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht\ncompetent authority, or the recognized or-                            et mis à disposition à bord immédiatement,                         werden, so kann die zuständige Stelle oder\nganization duly authorized for this purpose,                          l’autorité compétente, ou l’organisme re-                          die hierzu ordnungsgemäß ermächtigte an-\nmay extend the validity of the certificate for                        connu dûment habilité à cet effet, peut pro-                       erkannte Organisation ungeachtet Absatz 1\na further period not exceeding five months                            roger et viser le certificat pour une durée                        dieser Norm die Gültigkeit des Zeugnisses\nfrom the expiry date of the existing certifi-                         n’excédant pas cinq mois à partir de la date                       um einen weiteren Zeitraum von höchstens\ncate, and endorse the certificate according-                          d’échéance du certificat en cours. Le nou-                         fünf Monaten ab dem Tag des Ablaufs des\nly. The new certificate shall be valid for a                          veau certificat est valide pour une durée                          bestehenden Zeugnisses verlängern und\nperiod not exceeding five years starting                              n’excédant pas cinq ans à partir de la date                        dies auf dem Zeugnis entsprechend ver-\nfrom the date provided for in paragraph 3 of                          prévue au paragraphe 3 de la présente                              merken. Das neue Zeugnis gilt für einen\nthis Standard.                                                        norme.                                                             Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem\nin Absatz 3 dieser Norm vorgesehenen Tag.\nAppendix A5–II – Maritime Labour Certifi-                             Annexe A5-II – Certificat de travail mari-                         Anhang A5-II – Seearbeitszeugnis\ncate                                                                  time\nAdd the following text to the end of the                              Ajouter le texte suivant à la fin du modèle                        Am Ende des Musterformblatts für das See-\nmodel form for the maritime labour certifi-                           de certificat de travail maritime:                                 arbeitszeugnis wird der folgende Text hin-\ncate:                                                                                                                                    zugefügt:\nExtension after renewal inspection (if re-                            Prorogation du certificat après l’inspection                       Verlängerung nach Erneuerungsüberprü-\nquired)                                                               effectuée aux fins de son renouvellement (le                       fung (falls erforderlich)\ncas échéant)\nThis is to certify that, following a renewal in-                      Il est certifié que, suite à l’inspection aux                      Hiermit wird bescheinigt, dass eine Erneue-\nspection, the ship was found to continue to                           fins de renouvellement, le navire continue                         rungsüberprüfung ergeben hat, dass das\nbe in compliance with national laws and                               d’être conforme à la législation nationale ou                      Schiff weiterhin die innerstaatlichen Rechts-\nregulations or other measures implementing                            aux autres mesures mettant en œuvre les                            vorschriften und sonstigen Maßnahmen zur\nthe requirements of this Convention, and                              prescriptions de la présente convention. En                        Umsetzung der Anforderungen dieses\nthat the present certificate is hereby extend-                        conséquence, le présent certificat est pro-                        Übereinkommens erfüllt, und dass das vor-\ned, in accordance with paragraph 4 of Stan-                           rogé conformément aux dispositions du                              liegende Zeugnis hiermit nach Absatz 4 der\ndard A5.1.3, until … (not more than five                              paragraphe 4 de la norme A5.1.3, jusqu’au                          Norm A5.1.3 bis … (höchstens fünf Monate\nmonths after the expiry date of the existing                          … (pas plus de cinq mois après la date                             nach dem Tag des Ablaufs des bestehen-\ncertificate) to allow for the new certificate to                      d’échéance du certificat en cours) dans l’at-                      den Zeugnisses) verlängert wird, damit das\nbe issued to and made available on board                              tente de la délivrance et de la mise à dispo-                      neue Zeugnis ausgestellt und an Bord des\nthe ship.                                                             sition à bord du nouveau certificat.                               Schiffes verfügbar gemacht werden kann.\nCompletion date of the renewal inspection                             Date de l’inspection aux fins de renouvelle-                       Die Erneuerungsüberprüfung, auf der diese\non which this extension is based was:                                 ment sur la base de laquelle la prorogation                        Verlängerung beruht, wurde abgeschlossen\n.................................................................... est établie: ..................................................    am: ..............................................................\nSigned: .......................................................       Signé: ..........................................................  Unterzeichnet: .............................................\n(Signature of authorized official)                                    (Signature du fonctionnaire autorisé)                              (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)\nPlace: ..........................................................     Lieu: ............................................................ Ort: ..............................................................\nDate: ...........................................................     Date: ...........................................................  Datum: ........................................................\n(Seal or stamp of the authority, as appropri-                         (Sceau ou cachet, selon le cas, de l’autorité)                     (Siegel bzw. Stempel der Behörde)\nate)","498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-singapurischen Verwaltungsabkommens\nüber die Ausbildung von Mitgliedern der singapurischen Streitkräfte\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 12. Oktober 2018\nDas in Singapur am 10. Februar 1984 und in Bonn am\n16. April 1984 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwi-\nschen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Chef des Generalstabes\nder singapurischen Streitkräfte über die Ausbildung von\nMitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in der\nBundesrepublik Deutschland ist nach seinem Artikel 13\nam 16. April 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                       499\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte\nüber die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte\nder Republik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister der Verteidigung                – Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,\nder Bundesrepublik Deutschland                     Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-\nlaboratorien oder Dentalhandlungen,\nund\n– Heilfürsorge für Familienangehörige.\nder Chef des Generalstabes\nder singapurischen Streitkräfte                   (5) Alle übrigen in Zusammenhang mit der Ausbildung gege-\nbenenfalls auftauchenden finanziellen Fragen werden vor Beginn\nsind wie folgt übereingekommen:                                der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien gesondert ge-\nregelt werden.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik\nDas auszubildende Personal muss der deutschen Sprache\nDeutschland übernimmt es, in der Bundesrepublik Deutschland\nsoweit mächtig sein, dass es an der vorgesehenen Ausbildung\nMitglieder der Streitkräfte der Republik Singapur auszubilden.\nerfolgreich teilnehmen kann.\n(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden\nzwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart.                                            Artikel 4\n(3) Als für ein Ausbildungshilfeprojekt gemäß Absatz 2 verein-    Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis vorzu-\nbart gilt auch der vom Bundesminister der Verteidigung der        legen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss\nBundesrepublik Deutschland unter der jeweiligen Projektnummer     darüber geben, dass das auszubildende Personal\nherausgegebene Erlass, der der Botschaft des Entsendestaates\n– frei ist von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von\nin Bonn beziehungsweise dem bei der Botschaft eingesetzten\nLungentuberkulose, und dass hierzu eine Röntgenunter-\nMilitärattaché übersandt wird.\nsuchung der Lunge stattgefunden hat,\nArtikel 2                            – frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen\n(Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),\n(1) Dem auszubildenden Personal wird Kasernenunterkunft\n– über ein saniertes Gebiss verfügt,\nund Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Ver-\npflegung von anderer Seite) gegen Bezahlung zur Verfügung ge-     – entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-\nstellt.                                                              Organisation geimpft wurde.\n(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch            Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als\nund auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die           einen Monat vor der Abreise aus dem Entsendeland zurück-\nBundeswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung.  liegen.\nSie ist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des\nMöglichen behilflich.                                                                          Artikel 5\n(3) Dem auszubildenden Personal werden Dienstbekleidung           Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte\nund persönliche Ausrüstung entsprechend den dienstlichen Er-      entsendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundes-\nfordernissen unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt.      republik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft\nist.\n(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung\noder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand-       Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades\nlung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt-   VS-Vertraulich und höher ist nur möglich, wenn zwischen dem\nliche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine,    Entsendestaat und der Bundesrepublik Deutschland ein Abkom-\nkonservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil-       men über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen be-\nfürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr ge-   steht.\nwährt werden kann, trägt der Entsendestaat. Hierunter fallen zum\nBeispiel Kosten für:                                                                           Artikel 6\n– ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten,            (1) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit-\nkräfte befiehlt dem auszubildenden Personal:\n– Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken-\nwagen durchgeführt werden,                                     a) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und\nsich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen,\n– stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,\nb) jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu vereinba-\n– Kuren und besondere Heilverfahren,                                   renden Tätigkeit sich zu enthalten,\n– Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet     c) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch-\nwerden,                                                             land zu vermeiden.","500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\n(2) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit-           Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt der Entsende-\nkräfte gibt dem auszubildenden Personal den Inhalt dieses Ab-          staat die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen frei.\nkommens bekannt.\nDer Entsendestaat verzichtet auch auf alle Ansprüche gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zerstörung oder\nArtikel 7                                Beschädigung von Sachen des Entsendestaates.\nWährend der Ausbildung sind die deutschen Ausbilder befugt,\nin Durchführung der Ausbildung und zum besseren Verständnis                                         Artikel 10\ndes Lehrstoffes dem auszubildenden Personal Weisungen zu er-              Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung des\nteilen.                                                                auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet, eine\nDer Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte          Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden verur-\nbefiehlt dem in die Bundesrepublik Deutschland zu entsenden-           sacht, so leistet der Entsendestaat eine Entschädigung nach den\nden auszubildenden Personal, den Weisungen der deutschen               Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen\nAusbilder Folge zu leisten. Die Disziplinargewalt über das auszu-      Rechts.\nbildende Personal wird einem in der Bundesrepublik Deutschland            Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder\nbefindlichen Offizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder        Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-\ndem Botschafter des Entsendestaates in Bonn übertragen.                gebenheit verursacht worden ist, für die der Entsendestaat nach\nDieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen Stelle in        deutschem Recht verantwortlich ist.\nallen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen und trägt\nMacht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sollen\ninsbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende Personal den\ndie deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach den\nin Durchführung der Ausbildung gegebenen Weisungen der deut-\nBestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen\nschen Ausbilder Folge leistet.\nRechts für den Entsendestaat oder das auszubildende Personal\nVon disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits-       abzuwickeln. Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen.                Behörden auch berechtigt sein, den Entsendestaat oder das aus-\nzubildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-\nDie Ausbildung kann aus medizinischen oder disziplinaren\nspruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-\nGründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man-\nmacht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit der\ngelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig be-\nEntsendestaat eine Vollmacht beibringt, wonach die deutschen\nendet werden. Im Falle einer derart begründeten Beendigung der\nBehörden berechtigt sind, das auszubildende Personal außerge-\nAusbildung trägt der Entsendestaat die Kosten der Rückreise.\nrichtlich oder gerichtlich zu vertreten. Der Entsendestaat wirkt im\nRahmen seiner Rechtsordnung auf eine Vollmachterteilung hin.\nArtikel 8\nDer Entsendestaat wird der Bundesrepublik Deutschland alle\nDas auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch            zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen er-\nhinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem        setzen.\ndeutschen Recht.\nDer Entsendestaat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung da-                                       Artikel 11\nrauf hin, dass ein Mitglied seiner Streitkräfte, welches verdächtig       Bei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht\nist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland        in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet\neine strafbare Handlung begangen zu haben, sich dem deut-              der Entsendestaat, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er\nschen Strafverfahren stellt.                                           für das rechtlich verantwortliche Mitglied seiner Streitkräfte eine\nZahlung an den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechts-\nIst die verdächtige Person in den Entsendestaat zurückge-\npflicht leisten will.\nkehrt, so wird dieser, wenn er sie nicht an die zuständigen deut-\nschen Behörden überstellt, auf deren Ersuchen den Fall seinen\nzuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unter-                                          Artikel 12\nbreiten.                                                                  Dem auszubildenden Personal stehen keine steuerlichen oder\nzollrechtlichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu, es sei\nArtikel 9                                denn, dass sich aus deutschem Recht etwas anderes ergibt. Es\nkann seine Ausrüstung als Reisegepäck oder zur vorübergehen-\nDer Entsendestaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen die           den Verwendung abgabenfrei einführen.\nBundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass das aus-\nzubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Körperver-\nArtikel 13\nletzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines solchen\nSchadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Angehörigen,           Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung\nseiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen die            in Kraft.\nGeschehen zu Singapur am 10. Februar 1984. Geschehen zu\nBonn am 16. April 1984 in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nH. Kraatz\nFür den Chef des Generalstabes\nder singapurischen Streitkräfte\nOu Yu Sheng","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 501\nBekanntmachung\nder deutsch-singapurischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im Bereich\nder wehrmedizinischen Forschung\nVom 12. Oktober 2018\nDie in Singapur am 22. Februar 2004 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-\nteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-\nteidigungsministerium der Republik Singapur über die\nZusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For-\nschung ist nach ihrem Artikel 9 Absatz 1\nam 23. Februar 2004\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                           Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\nAnwendbares Recht\nund\nBei der Durchführung dieser Vereinbarung sind die jeweils\ndas Verteidigungsministerium                  geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, ins-\nder Republik Singapur                      besondere das Übereinkommen über das Verbot der Entwick-\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt –             lung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)\nWaffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit im Bereich der wehr-        Waffen vom 10. April 1972, sowie die einschlägigen Bestimmun-\nmedizinischen Forschung für den militärischen Bereich zu fördern gen der Vertragsparteien zu beachten. Die jeweiligen nationalen\nund zu regeln,                                                   Bestimmungen der Exportkontrolle bleiben unberührt.\ndarin übereinstimmend, dass diese Vereinbarung den Bestim-                                 Artikel 4\nmungen des Übereinkommens vom 10. April 1972 über das Ver-\nbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer                   Rechte am geistigen Eigentum\n(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-       (1) Die Rechte am geistigen Eigentum von überlassenen Pro-\nnichtung solcher Waffen unterliegt,                              dukten, Studien und technischen Informationen nach Artikel 1\nAbsatz 1 Buchstabe a, werden durch diese Vereinbarung nicht\neingedenk des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen           berührt. Wenn beide Partner gemeinsam nach Artikel 1 Absatz 1\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik        Buchstabe b Produkte und Studien entwickeln oder erstellen, so\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik        steht ihnen das Recht am geistigen Eigentum gemeinschaftlich\nSingapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz       zu. Die Rechte Dritter am geistigen Eigentum bleiben unberührt.\nvon militärischen Verschlusssachen –\n(2) Die Vertragsparteien räumen sich nach Maßgabe dieser\nsind wie folgt übereingekommen:                               Vereinbarung gegenseitig nur für die Zwecke der Vereinbarung\nein weltweites, nichtausschließliches, unentgeltliches, unbefris-\ntetes Benutzungsrecht an den überlassenen, entwickelten oder\nArtikel 1\nerstellten Produkten, Studien und Informationen ein.\nGegenstand der Vereinbarung\n(3) Erfolgt eine Überlassung bestehender Produkte, einschlä-\n(1) Gegenstand der Vereinbarung ist das zwischen den Ver-     giger Studien und technischer Informationen im Bereich der\ntragsparteien anzuwendende Verfahren bei:                        wehrmedizinischen Forschung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-\na) der Überlassung bestehender Produkte, einschlägiger Studien   be a, von einer Vertragspartei (im Folgenden als „überlassende\nund technischer Informationen im Bereich der wehrmedizini-  Vertragspartei“ bezeichnet) an die andere Vertragspartei (im Fol-\nschen Forschung,                                            genden als „empfangende Vertragspartei“ bezeichnet), so erhält\ndie empfangende Vertragspartei das Recht, zweckgebunden für\nb) der gemeinsamen Entwicklung, Erforschung, Herstellung und     ihre wehrmedizinische Forschung, Kopien des Werkes herzustel-\nBeschaffung von Produkten im Bereich der wehrmedizini-      len. Dieses Recht schränkt in keiner Weise die Rechte der über-\nschen Forschung und einschlägigen Studien unter Berück-     lassenden Vertragspartei an diesen Produkten, Studien oder\nsichtigung der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen    technischen Informationen ein.\nund Beschaffungsverfahren.\n(4) Sollte eine Vertragspartei beabsichtigten durch gemein-\n(2) Die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 wer-     same Entwicklungs-, Erforschungs- oder Herstellungsvorhaben\nden durch gesonderte Angebots- und Annahmeschreiben oder         gewonnene Erkenntnisse in irgendeiner Form zu veröffentlichen,\ngesonderte Verträge zwischen den Vertragsparteien konkretisiert. so ist zuvor ein Entwurf der Veröffentlichung der anderen Ver-\n(3) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung der Aus-  tragspartei zuzuleiten und deren schriftliches Einverständnis ein-\ntausch von Fachpersonal als notwendig erachtet wird, werden      zuholen.\ndie den Austausch regelnden Bestimmungen in einer gesonder-         (5) Sofern eine Vertragspartei beabsichtigt, ein ihr von der\nten Vereinbarung niedergelegt.                                   anderen Vertragspartei überlassenes Produkt, Studie oder tech-\nnische Information bzw. ein entwickeltes oder erstelltes Produkt\nArtikel 2                           oder eine entwickelte oder erstellte Studie oder Teile hiervon oder\nwesentliche im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragspartei-\nAnsprechstellen\nen gewonnene Erkenntnisse an Dritte weiterzugeben, unterrichtet\nDie Ansprechstellen für die Durchführung dieser Vereinbarung  sie hiervon die andere Vertragspartei. Beide Vertragsparteien\nsind ausschließlich die in den Anhängen zu dieser Vereinbarung   holen die nach ihren jeweiligen nationalem Recht erforderliche\nbenannten Stellen. Diese koordinieren auch die Zusammenarbeit    Zustimmung der für die Exportkontrolle zuständigen Stellen ein.\nbei gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im          Eine Weitergabe setzt immer die vorherige schriftliche Zustim-\nSinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b. Etwaige Änderungen    mung der anderen Vertragspartei voraus. Bei einem entsprechen-\ndieser Ansprechstellen sind der anderen Vertragspartei umge-     den Wunsch werden die Vertragsparteien, ohne ihre entspre-\nhend schriftlich bekannt zu geben.                               chende Entscheidungsbefugnisse einzuschränken, wohlwollend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                               503\netwaige Verpflichtungen der anderen Vertragspartei bedenken,                                        Artikel 7\ndie dieser aus einer bereits bestehenden Mitgliedschaft in einem\nHaftung\ninternationalen Sicherheitssystem oder einer internationalen\nOrganisation erwachsen.                                                   Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf den Ersatz von\nSchäden, die im Rahmen oder anlässlich der Durchführung die-\nser Vereinbarung durch Angehörige der einen Vertragspartei am\nArtikel 5\nEigentum der anderen verursacht werden. Sollte der Schaden\nKosten                                   jedoch durch eine Partei oder deren Angehörige vorsätzlich,\ngrobfahrlässig oder durch Rücksichtslosigkeit verursacht worden\n(1) Die Überlassung von Produkten im Bereich der wehrmedi-          sein, so haftet ausschließlich diese Vertragspartei für die entstan-\nzinischen Forschung, einschlägigen Studien und technischen             denen Kosten.\nInformationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt grund-\nsätzlich nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-\nArtikel 8\nheit. Jegliche Überlassung von Produkten, Studien und techni-\nschen Informationen wird nur erfolgen, wenn dadurch nicht die                                Schlichtungsklausel\nRechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, beeinträchtigt wer-           Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-\nden; sollte die Überlassung die Gestattung oder Lizenzierung           teien hinsichtlich der Auslegung dieser Vereinbarung erfolgt die\ndurch einen Dritten erfordern, so werden die hiermit verbundenen       Beilegung ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den\nKosten von der empfangenden Vertragspartei getragen. Bei der           Vertragsparteien ohne Beteiligung eines nationalen oder inter-\nÜberlassung eventuell anfallende Material-, Vervielfältigungs-         nationalen Gerichts oder eines sonstigen Dritten.\nund Transportkosten trägt die empfangende Vertragspartei ent-\nsprechend einer von den Vertragsparteien im Einzelfall einver-\nnehmlich getroffenen Feststellung.                                                                  Artikel 9\nSchlussbestimmungen\n(2) Ist ein ausgewogener Austausch von Produkten und ein-\nschlägigen Studien nach Absatz 1 nicht möglich, werden die                (1) Diese Vereinbarung, welche aus neun Artikeln und den\nKosten für die überlassenen Produkte und die einschlägigen             Anhängen A und B besteht, tritt an dem Tag in Kraft, der dem\nStudien in Rechnung gestellt. Die von den Vertragsparteien zu          Tag der Unterzeichnung folgt.\ntragenden Kosten werden von ihnen einvernehmlich einmal im                (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\nJahr ermittelt und schriftlich festgehalten.                           vernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden. Die An-\n(3) Bei der gemeinsamen Entwicklung und Erstellung von Pro-         hänge A und B können durch schriftliche Mitteilung der sie je-\ndukten und einschlägigen Studien nach Artikel 1 Absatz 1 Buch-         weils betreffenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei\nstabe b werden die Kosten anteilig getragen. Die Kostenanteile         geändert werden. Änderungen der Anhänge berühren nicht die\nwerden jeweils im Einzelfall durch die Vertragsparteien einver-        Wirksamkeit dieser Vereinbarung.\nnehmlich schriftlich festgelegt.                                          (3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen. Sie kann jederzeit von jeder der Vertragsparteien unter Ein-\nArtikel 6                                haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wer-\nden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nSicherheit                                Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nDie Regelungen des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen               (4) Bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die bis dahin\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik              erworbenen Nutzungsrechte für die nach Artikel 1 Absatz 1 über-\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik              lassenen, entwickelten, entstandenen oder beschafften Produk-\nSingapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz             te, technischen Informationen und einschlägigen Studien im\nvon militärischen Verschlusssachen finden Anwendung.                   Bereich der wehrmedizinischen Forschung weiterhin bestehen.\nGeschehen zu Singapur am 22. Februar 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEickenboom\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nPe te r H o","504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nAnhang A\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung\n1. Ansprechstelle des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach Artikel 2:\nBundesministerium der Verteidigung\nReferat FüSan I 1\nPostfach 13 28\n53003 Bonn\nDeutschland\n2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung\neinbezogen:\na) Mikrobiologie:                     Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr\nNeuherbergstr. 11\n80937 München\nDeutschland\nb) Pharmakologie und Toxikologie:     Institut für Pharmakologie und Toxikologie\nder Bundeswehr\nNeuherbergstr. 11\n80937 München\nDeutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018       505\nAnhang B\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung\n1. Ansprechstelle des Verteidigungsministeriums der Republik Singapur nach Artikel 2:\nInternational Relation Office\nDefence Science Technology Agency,\nMinistry of Defence\n71 Science Park Drive\nSingapore 118253\n2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung\neinbezogen:\na) Mikrobiologie:                     Defence Medical and Enviromental Research\nInstitute\nDSO National Laboratories\n20 Science Park Drive\nSingapore 118230\nb) Pharmakologie und Toxikologie:     Defence Medical and Enviromental Research\nInstitute\nDSO National Laboratories\n20 Science Park Drive\nSingapore 118230","506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-singapurischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nVom 12. Oktober 2018\nDie in Singapur am 2. Juni 2018 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi-\ngungsministerium der Republik Singapur über die\nZusammenarbeit im Bereich der Verteidigung ist nach\nihrem Artikel 8\nam 2. Juni 2018\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 10\nAbsatz 4 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom\n12. August und 19. September 2005 zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Repu-\nblik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der\nVerteidigung (nicht veröffentlicht)\nmit Ablauf des 1. Juni 2018\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 12. Oktober 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                           507\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung\nDas Bundesministerium der Verteidigung                   und des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der\nder Bundesrepublik Deutschland                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von\nund\nMitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der\ndas Verteidigungsministerium                   Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Singapur\nvon dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitige Verpflichtung ge-\n(nachfolgend als „Vertragsparteien“\ngenüber den gegenseitigen Beziehungen im Bereich der Vertei-\nund einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –           digung zu stärken und zu demonstrieren,\nin Anerkennung der engen und erfolgreichen Zusammenarbeit          in dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen im Bereich\nim Bereich der Verteidigung zwischen beiden Staaten und der        der Verteidigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nbeiderseitigen Vorteile, die in einer Weiterentwicklung der Zusam- der Republik Singapur durch engere Zusammenarbeit weiter zu\nmenarbeit der Vertragsparteien liegen,                             stärken –\nin der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit im       sind wie folgt übereingekommen:\nBereich der Verteidigung ein wichtiges Element der Sicherheit\nund Stabilität ist,\nArtikel 1\nin Anerkennung der Bedeutung neuer Herausforderungen im                                        Zweck\nnichtkonventionellen Sicherheitsbereich für den Frieden und die\n(1) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die gegenseitige Zusam-\nSicherheit beider Staaten,\nmenarbeit im Bereich der Verteidigung durch den Erfahrungs-\nin dem gemeinsamen Verständnis, dass die zwischen den           und Wissensaustausch zwischen den Vertragsparteien und die\nVertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen im Rahmen der        Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zum Nutzen der Staaten\nDurchführung dieser Vereinbarung zur Anwendung gelangen            der Vertragsparteien weiter auszubauen.\nsollen,                                                               (2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach\ndieser Vereinbarung umfasst sowohl die Zusammenarbeit ihrer\ninsbesondere in Anbetracht des Verwaltungsabkommens vom         zivilen Dienststellen im Bereich der Verteidigung als auch die ihrer\n10. Februar und 16. April 1984 zwischen dem Bundesminister         Streitkräfte.\nder Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Chef\ndes Generalstabs der singapurischen Streitkräfte über die Aus-\nArtikel 2\nbildung von Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                     Bereiche der Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Zusammen-\nder Vereinbarung vom 22. Februar 2004 zwischen dem Bundes-\narbeit in den nachfolgend dargestellten Bereichen stattfinden\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nkann:\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über\ndie Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For-           1. Verteidigungspolitik, insbesondere durch die Erörterung von\nschung,                                                                 Verteidigungsfragen und militärischen Themen und die Prü-\nfung der erzielten Fortschritte in der Zusammenarbeit.\nder Vereinbarung vom 12. August und 19. September 2005\n2. Militärische Zusammenarbeit, insbesondere durch\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der               a) das Zusammenwirken militärischer Bildungseinrichtungen\nRepublik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der Ver-               auf dem Gebiet sicherheits- und verteidigungspolitischer\nteidigung                                                                   Studien sowie durch den Austausch von Fachwissen;","508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nb) die Durchführung bilateraler Ausbildungs- und Übungs-           können die Vertragsparteien regelmäßig oder ad hoc Konsulta-\nvorhaben.                                                     tionen abhalten.\n3. Zusammenarbeit im nichtkonventionellen Sicherheitsbereich,             (2) In Bezug auf die durch diese Vereinbarung erfassten Inhalte\ninsbesondere durch                                                 können die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen oder Ab-\na) die Zusammenarbeit in der Cybersicherheit im Verteidi-          sprachen zur Durchführung dieser Vereinbarung schließen. Die\ngungsbereich, beispielsweise durch gemeinsame Nutzung         Vertragsparteien vereinbaren, dass solche Vereinbarungen oder\nvon Erkenntnissen über Bedrohungen, durch Forschung           Absprachen vor der Aufnahme von Studienbesuchen, gemein-\nund Technologie und Zusammenarbeit in der Fähigkeits-         samen Ausbildungsmaßnahmen und der Teilnahme an Lehr-\nentwicklung, durch den operativen Austausch von tech-         gängen sowie an gemeinsamen Projekten zu schließen sind.\nnischen cybersicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie           (3) Die Zusammenarbeit und alle Maßnahmen, die aufgrund\nden Gedankenaustausch über Entwicklungen bei inter-           dieser oder sonstiger Vereinbarungen oder Absprachen zur\nnationalen Cyber-Richtlinien und -Normen;                     Durchführung dieser Vereinbarung vorgenommen werden, erfol-\nb) die Zusammenarbeit zur Bewältigung von hybriden                 gen auf der Grundlage des innerstaatlich anwendbaren Rechts\nHerausforderungen im Verteidigungsbereich, insbesondere       des Staates der jeweiligen Vertragspartei.\nin Bereichen wie der strategischen Kommunikation;\nArtikel 5\nc) gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Ver-\nbreitung von Massenvernichtungswaffen, einschließlich                          Schutz von Verschlusssachen\nder Initiative zur Sicherstellung der Nichtverbreitung von       Die Vertragsparteien schützen die im Rahmen der Durch-\nMassenvernichtungswaffen (Proliferation Security Initiative). führung dieser Vereinbarung ausgetauschten Verschlusssachen\n4. Rüstungspolitische und rüstungswirtschaftliche Zusammen-            in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 2. und 19. April\narbeit, insbesondere die Durchführung von gemeinsamen              2001 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\nRüstungsvorhaben sowie Forschung und Entwicklung, unter            Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium\nanderem in den Bereichen Wehrtechnik und Wehrmedizin.              der Republik Singapur über die Übermittlung und den gegen-\nseitigen Schutz militärischer Verschlusssachen.\n(2) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-\nmen weitere Bereiche der Zusammenarbeit vereinbaren.\nArtikel 6\n(3) Der Transfer von Verteidigungstechnologie oder -gütern\nzwischen den Staaten der Vertragsparteien, einschließlich ent-                                       Kosten\nsprechender Güter mit doppeltem Verwendungszweck, erfolgt                 (1) Jede Vertragspartei trägt ihre Kosten selbst.\nnach den einschlägigen Ausfuhrkontrollgesetzen und sonstigen\nAusfuhrkontrollvorschriften der Staaten der Vertragsparteien.             (2) Vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zur Durchführung\ndieser Vereinbarung legen die Vertragsparteien bei Bedarf ein-\nvernehmlich schriftlich die Kosten für die Leistungen fest, die für\nArtikel 3\ndie jeweils andere Vertragspartei auf deren Antrag erbracht\nFormen der Zusammenarbeit                          werden sollen. Die Kosten werden durch die Vertragspartei, die\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt            um diese Leistungen ersucht hat, in Übereinstimmung mit dem\nhauptsächlich in den folgenden Formen:                                 innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die sie erbracht hat,\nerstattet.\n1. durch offizielle Besuche hochrangiger Vertreter,\n(3) Die Vertragsparteien können im Einzelfall abweichende\n2. durch Arbeits- und Studienbesuche,                                Regelungen für die Kostenübernahme unter Beachtung des\n3. durch gemeinsame Ausbildung, deren Auswertung und die             Grundsatzes der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit schriftlich\nBereitstellung von Leistungen zum Zwecke der Ausbildung,         vereinbaren. Diese sind in der jeweiligen Vereinbarung oder Ab-\nsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung festzulegen.\n4. durch die Teilnahme an Lehrgängen,\n5. durch gemeinsame Projekte,                                                                     Artikel 7\n6. durch bilaterale Gespräche, einschließlich des jährlichen                                   Streitigkeiten\nstrategischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien,\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-\n7. durch Austausch von Informationen und Erfahrungen,                gung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden ausschließ-\n8. durch die Ermittlung gemeinsamer Interessengebiete im             lich im gegenseitigen Einvernehmen und durch Konsultationen\nHinblick auf eine künftige Zusammenarbeit,                       und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Die\nVertragsparteien verweisen diese Streitigkeiten zur Beilegung\n9. durch die Unterstützung von und die Teilnahme an multi-\nweder an ein Gericht noch an einen Dritten.\nlateralen Verteidigungsforen in den Staaten der Vertrags-\nparteien, wie dem Shangri-La-Dialog und der Münchener\nSicherheitskonferenz,                                                                         Artikel 8\n10. durch Technologiefolgenabschätzungen, Konzeptentwick-                                         Inkrafttreten\nlung und Demonstrationen, experimentelle Überprüfungen,             Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nErprobungen, Bewertungen und diesbezügliche Fertigung\ndurch Dienststellen der Vertragsparteien sowie\nArtikel 9\n11. durch andere im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags-\nÄnderungen\nparteien vereinbarte Formen der Zusammenarbeit.\nDiese Vereinbarung kann jederzeit durch gegenseitiges Einver-\nArtikel 4                               nehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geändert wer-\nden.\nDurchführungsbestimmungen\n(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der                                          Artikel 10\nGrundlage von gesonderten Programmen, die gemeinsam\nAußerkrafttreten\nvereinbart werden und diese Vereinbarung ergänzen. Die Ver-\ntragsparteien können diese Programme jederzeit in gegenseiti-             (1) Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch\ngem Einvernehmen ändern. Zur Unterstützung der Programme               gegenseitiges schriftliches Einvernehmen zwischen den Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                             509\ntragsparteien außer Kraft gesetzt wird. Außerdem kann jede Ver-       (3) Im Hinblick auf die Kosten, welche vor dem Tag des\ntragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von     Außerkrafttretens dieser Vereinbarung entstanden sind, gilt Arti-\nsechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich      kel 6 Absätze 2 und 3 fort.\nkündigen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum       (4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung\ndes Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.          vom 12. August und 19. September 2005 zwischen dem Bundes-\n(2) Vor dem Tag des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung        ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen den Vertragsparteien ausgetauschte Verschlusssachen        und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über\nwerden weiterhin nach Artikel 5 geschützt.                          die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung außer Kraft.\nGeschehen zu Singapur am 2. Juni 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nUrsula von der Leyen\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nNg Eng Hen","510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Genfer Fassung des Haager Abkommens\nüber die internationale Eintragung von Designs\nVom 16. Oktober 2018\nDie Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens\nvom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (BGBl.\n2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buch-\nstabe b für\nBelgien*                                                                am 18. Dezember 2018\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-\ngebenen Erklärung nach Artikel 19\nLuxemburg*                                                              am 18. Dezember 2018\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-\ngebenen Erklärung nach Artikel 19\nNiederlande (europäischer Teil)*                                        am 18. Dezember 2018\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-\ngebenen Erklärung nach Artikel 19\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. August 2018 (BGBl. II S. 365).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zur Genfer Akte des Haager Abkommens, mit Ausnahme derer Deutsch-\nlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der\nWebseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Glei-\nches gilt für die ggf. gemäß Genfer Akte des Haager Abkommens zu benennenden Zentralen Behör-\nden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018                         511\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 16. Oktober 2018\nDas Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-\ntionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert\ndurch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird nach\nseinem Artikel 14 Absatz 4 für\nMalawi*                                                                 am 25. Dezember 2018\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-\nklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Juni 2018 (BGBl. II S. 315).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-norwegischen Abkommens\nüber die Verlängerung des Abkommens über die Umbildung\nder Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine\ndeutsch-norwegische Begegnungsschule\nVom 16. Oktober 2018\nDas in Oslo am 4. April 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nNorwegen über die Verlängerung des Abkommens vom\n26. Februar 2010 über die Umbildung der Deutschen\nSchule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Be-\ngegnungsschule (BGBl. 2013 II S. 1195, 1196) ist nach\nseinem Artikel 2 Absatz 1\nam 3. Juli 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","512                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,05 € (5,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                                    Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 26,45 € (25,00 € zuzüglich 1,45 € Versand-                       Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen\nüber die Verlängerung des Abkommens vom 26. Februar 2010 über die Umbildung\nder Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Begegnungsschule\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                „Danach verlängert sich das Abkommen auf unbegrenzte Zeit.\nund                                         Ab dem Jahr 2018 kann jede Vertragspartei das Abkommen bis\nzum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres auf diplomati-\ndie Regierung des Königreichs Norwegen –                                  schem Weg gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich\nkündigen; in diesem Fall tritt das Abkommen am 31. Juli des\nvon dem Wunsch geleitet, die Geltungsdauer des Abkommens\nübernächsten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Kündi-\nvom 26. Februar 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\ngungsnotifikation außer Kraft.“\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen\nüber die Umbildung der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in\neine deutsch-norwegische Begegnungsschule (im Folgenden als                                                              Artikel 2\n„Schulabkommen“ bezeichnet) zu verlängern und dadurch den\nFortbestand der Deutschen Schule Oslo – Max Tau zu gewähr-                                 (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nleisten –                                                                               Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nsind wie folgt übereingekommen:\nbend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nArtikel 1                                          (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen\nIn Artikel 6 des Schulabkommens werden dem Absatz 2 fol-                             und bleibt bis zum Außerkrafttreten des Schulabkommens in\ngende Sätze 3 und 4 angefügt:                                                           Kraft.\nGeschehen zu Oslo am 4. April 2018 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. T h o m a s G ö t z\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nWegger Strømmen"]}