{"id":"bgbl2-2018-20-4","kind":"bgbl2","year":2018,"number":20,"date":"2018-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_20.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Manufacturing Engineering Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-58-01)","law_date":"2018-10-10T00:00:00Z","page":478,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Manufacturing Engineering Systems, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-58-01)\nVom 10. Oktober 2018\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Manufacturing Engineering Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-58-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. September 2018\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018          479\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 21. September 2018\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 284 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September\n2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind\n(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Manufacturing Engineering Systems, Inc.\n(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet\nder Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-58-01 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über\ndie Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Aus- und Fort-\nbildung von Militärangehörigen und anderen anspruchsberechtigten Kunden. Ziel ist\ndie Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Armee durch Planung, Bereitstellung von\nRessourcen und Durchführung von Bildungsprogrammen und -dienstleistungen zur\nUnterstützung der beruflichen und persönlichen Entwicklung von bewährten und\nfähigen Soldaten beziehungsweise Kunden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle\nAspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und\nseine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Military Career Counselor“ und „Persons engaged in Testing and Training“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-\ngen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen\nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer\nund ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-\nleistungen das deutsche Recht einhalten.","480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor\nAblauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und\nVergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-\nfällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-\nwurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,\nannehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag\nmindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem\nDatum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten\nweiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag aus-\nzutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigun-\ngen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit\neiner Laufzeit vom 21. September 2013 bis 20. März 2019 (Memorandum for Record)\nist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nstellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags\nzur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-\nbindlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72\nAbsatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige\nAmt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 284 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}