{"id":"bgbl2-2018-2-9","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=8","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommission über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-01-08T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend ein Mitteilungsverfahren\nVom 8. Januar 2018\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom\n20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-\nfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für die\nTürkei*                                                                         am 26. März 2018\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-\nnen Erklärung\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. November 2017 (BGBl. II S. 1384).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Januar 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Waldkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Januar 2018\nDas in Jaunde am 1. Dezember 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommis-\nsion über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben\n„Programm nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo-\nbecken – Umweltstiftung Tri-National Sangha (TNS) – Stif-\ntungskapital“ und „Programm nachhaltige Waldbewirt-\nschaftung im Kongobecken – Umweltstiftung Tri-National\nSangha (TNS) – Investitionsmaßnahmen“) ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 1. Dezember 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathleen Beckmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                           33\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Waldkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             b) „Programm nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo-\nbecken – Umweltstiftung Tri-National Sangha (TNS) – Inves-\nund                                   titionsmaßnahmen“ in Höhe von bis zu 5 000 000 Euro (in\ndie Zentralafrikanische Waldkommission –                  Worten: fünf Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-\nafrikanischen Waldkommission,                                        (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      land und der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                        (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        ten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Waldkommission beizu-                                   Artikel 2\ntragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom      träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\n6. Oktober 2016 – sind wie folgt übereingekommen:                 den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und der COMIFAC zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nArtikel 1                            vorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nes der Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC) bezie-       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\nhungsweise anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-      schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\naufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt          des 31. Dezember 2022.\n30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) für folgende\nVorhaben zu erhalten:\nArtikel 3\na) „Programm nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo-\nbecken – Umweltstiftung Tri-National Sangha (TNS) – Stif-       Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW\ntungskapital“ in Höhe von bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: von direkten Steuern befreit wird, die im Zusammenhang mit dem\nfünfundzwanzig Millionen Euro),                              Abschluss und der Durchführung der unter Artikel 2 Absatz 1 ge-","34               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nnannten Verträge in ihren Mitgliedsstaaten erhoben werden, dass     dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen\nin diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche           erteilt werden.\nindirekte Steuern von den Regierungen der Mitgliedsstaaten\ngetragen sowie erhobene besondere Verbrauchssteuern von den                                       Artikel 5\nRegierungen der Mitgliedsstaaten übernommen werden und\ndass darüber hinaus die Regierungen der Mitgliedsstaaten die           (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKfW von sonstigen öffentlichen Abgaben befreien.                    Kraft.\n(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nArtikel 4\nRahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\ngelegt.\nDie COMIFAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewäh-\nrung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-         (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen       Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nüberlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, wel-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen       dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder        nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nerschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung        se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 1. Dezember 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dieter Stell\nFür die COMIFAC\nRaymond Ndomba Ngoye"]}