{"id":"bgbl2-2018-2-24","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=26","order":24,"title":"Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits","law_date":"2018-01-25T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":26,"num_pages":15,"content":["50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nBekanntmachung\ndes Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Islamischen Republik Afghanistan andererseits\nVom 25. Januar 2018\nDas in München am 18. Februar 2017 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nIslamischen Republik Afghanistan andererseits wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 59 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\nBerlin, den 25. Januar 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                             51\nKooperationsabkommen\nüber Partnerschaft und Entwicklung\nzwischen der Europäischen Union\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Islamischen Republik Afghanistan andererseits\nDas Königreich Belgien,                                            in Bestätigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit auf der\nGrundlage gemeinsamer Werte und zum beiderseitigen Vorteil\ndie Republik Bulgarien,\nzu intensivieren,\ndie Tschechische Republik,\neingedenk der gemeinsamen politischen Ziele, Werte und Ver-\ndas Königreich Dänemark,                                        pflichtungen, zu denen sich die Vertragsparteien bekennen, ein-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                 schließlich der Achtung der demokratischen Grundsätze, der\nRechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regie-\ndie Republik Estland,\nrungsführung,\nIrland,\nin Anerkennung der Tatsache, dass diese Grundsätze notwen-\ndie Hellenische Republik,                                       diger Bestandteil der langfristigen Entwicklung sind,\ndas Königreich Spanien,                                            in der Erkenntnis, dass das afghanische Volk über seine legi-\ndie Französische Republik,                                      timen, demokratischen Institutionen und auf der Grundlage der\nVerfassung Afghanistans die Stabilisierung, Entwicklung und De-\ndie Republik Kroatien,\nmokratisierung Afghanistans rechtmäßig und eigenverantwortlich\ndie Italienische Republik,                                      bestimmt und lenkt,\ndie Republik Zypern,                                               in der Erwägung, dass die Union entschlossen ist, Afghanistan\ndie Republik Lettland,                                          bei seinen Bemühungen zu unterstützen, in der anstehenden\nTransformationsdekade seine Entwicklung möglichst weit voran-\ndie Republik Litauen,                                           zubringen,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nunter Hervorhebung der beiderseitigen Verpflichtungen, die auf\nUngarn,                                                         den internationalen Afghanistan-Konferenzen in Bonn im Dezem-\ndie Republik Malta,                                             ber 2011, in Tokyo im Juli 2012 und in London im Dezember\n2014 eingegangen wurden,\ndas Königreich der Niederlande,\nin Bekräftigung der Zusage Afghanistans, seine Regierungs-\ndie Republik Österreich,                                        führung weiter zu verbessern sowie der Zusage der Union, sich\ndie Republik Polen,                                             dauerhaft für Afghanistan zu engagieren,\ndie Portugiesische Republik,                                       in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden\nRumänien,                                                       Charakter der Beziehungen, die sie im Rahmen dieses Abkom-\nmens fördern wollen, besondere Bedeutung beimessen,\ndie Republik Slowenien,\nin Bekräftigung ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und\ndie Slowakische Republik,                                       sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern und ihres Willens, ihre\ndie Republik Finnland,                                          Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu festi-\ngen, zu vertiefen und zu diversifizieren,\ndas Königreich Schweden,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,           in der Erkenntnis, dass nach Maßgabe der Verfassung Afgha-\nnistans die Stärkung der Rolle der Frauen und ihre uneinge-\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und       schränkte, gleichberechtigte Beteiligung in allen Bereichen des\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im      gesellschaftlichen Lebens, einschließlich ihrer Beteiligung an der\nFolgenden „Mitgliedstaaten“, und                                   Entscheidungsfindung auf allen Ebenen des politischen Prozes-\ndie Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“,          ses, von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung von\nGleichberechtigung und Frieden sind,\neinerseits und\nin Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammen-\ndie Islamische Republik Afghanistan, im Folgenden „Afghanis-\narbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere was Länder mit\ntan“,\nniedrigem Einkommen, Postkonfliktländer und Binnenstaaten\nandererseits,                                                      anbelangt, für das nachhaltige Wirtschaftswachstum und die\nim Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –                         nachhaltige Entwicklung dieser Länder, die fristgerechte und voll-\nständige Verwirklichung der international vereinbarten Entwick-\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die Souveränität, Unabhän- lungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele der\ngigkeit und territoriale Integrität Afghanistans,                  Vereinten Nationen und aller nachfolgenden Entwicklungs-\nin Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den allgemeinen          Benchmarks, zu denen sich Afghanistan bekennt, sowie für die\nGrundsätzen des Völkerrechts und den Zielen und Grundsätzen        bessere Integration Afghanistans in die Region,\nder Charta der Vereinten Nationen, internationaler Übereinkünfte\nin der Erkenntnis, dass wirksame Maßnahmen ergriffen wer-\nund der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten,\nden müssen, um die Integrität und die Rechenschaftspflicht zu\nin Anerkennung der historischen, politischen und wirtschaft-    fördern, die korrekte Verwendung öffentlicher Mittel zu gewähr-\nlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien,                 leisten und die Korruption zu bekämpfen,","52                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nin der Erkenntnis, dass die verstärkte Zusammenarbeit der       päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\nVertragsparteien Afghanistan dabei unterstützen sollte, die Qua-    päischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezi-\nlität seiner Verwaltung und Regierungsführung sowie die Trans-      fische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige\nparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu    EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkom-\nverbessern,                                                         mens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind,\nfür das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn\nin Bekräftigung der Bedeutung der Koordinierung in den ein-\ndiese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt\nschlägigen regionalen und multilateralen Gremien, insbesondere\nhaben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnah-\nwas die von den Vertragsparteien verfolgten Konzepte für globale\nmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige\nHerausforderungen und die regionale wirtschaftliche Zusammen-\nspezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch\narbeit anbelangt,\nunter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 22)\nin der Erkenntnis, dass der Terrorismus eine Bedrohung für      über die Position Dänemarks fallen –\nihre Völker und deren gemeinsame Sicherheit darstellt, und in\nBekräftigung ihres uneingeschränkten Engagements für die Be-           sind wie folgt übereingekommen:\nkämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die Ein-\nführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und                                        Titel I\nentsprechender Instrumente, durch die sie im Einklang mit dem\nVölkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des                            Art und Geltungsbereich\nhumanitären Völkerrechts, ausgemerzt werden können,\nin Bekräftigung ihres gemeinsamen Engagements für die Be-                                     Artikel 1\nkämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Men-                        Geltungsbereich und Ziele\nschenhandels, der Schleuserkriminalität und des Drogenhandels,\nauch durch regionale und internationale Mechanismen,                   (1) Die Vertragsparteien gründen im Rahmen ihrer jeweiligen\nKompetenzen, im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Ver-\nin Anerkennung der von illegalen Drogen ausgehenden Gefah-      fahren und Mitteln und unter uneingeschränkter Achtung inter-\nren für Gesundheit und Sicherheit und der Notwendigkeit, den        nationaler Regelungen und Normen eine Partnerschaft.\nAnbau, die Herstellung, den Schmuggel und den Konsum von\nsowie den Handel mit und die Nachfrage nach Rauschgift und             (2) Ziel dieser Partnerschaft ist es, den Dialog und die Zusam-\ndie Abzweigung von Drogengrundstoffen durch eine konzertierte       menarbeit zu verstärken, um\nregionale und internationale Zusammenarbeit zu bekämpfen,           a) Frieden und Sicherheit in Afghanistan und in der Region zu\nsowie in Anerkennung der Bedeutung, die alternativen Existenz-           unterstützen,\ngrundlagen für Mohnanbauer in diesem Zusammenhang zu-\nkommt,                                                              b) eine nachhaltige Entwicklung, ein stabiles und demokrati-\nsches politisches Umfeld und die Integration Afghanistans in\nin Anerkennung der Notwendigkeit, die völkerrechtlichen Ab-\ndie Weltwirtschaft zu fördern,\nrüstungs- und Nichtverbreitungsverpflichtungen einzuhalten,\nc) einen regelmäßigen Dialog über politische Fragen aufzuneh-\nin der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof eine\nmen, auch über die Förderung der Menschenrechte, die Gleich-\nwichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Ge-\nstellung der Geschlechter und die Einbeziehung der Zivilgesell-\nrichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der\nschaft,\nschwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemein-\nschaft als Ganzes berühren,                                         d) die Entwicklungszusammenarbeit im Kontext des gemeinsa-\nin der Erkenntnis, dass Handel und ausländische Direktinves-         men Engagements der Vertragsparteien für die Beseitigung\ntitionen eine wichtige Rolle für die Entwicklung Afghanistans            der Armut und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammen-\nspielen werden und dass die Vertragsparteien den unter anderem           arbeit zu fördern,\nim Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation         e) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu\n(WTO) festgelegten Grundsätzen und Regeln des internationalen            ihrem beiderseitigen Vorteil in kohärenter Weise und in Ergän-\nHandels besondere Bedeutung beimessen,                                   zung laufender und künftiger regionaler Initiativen zu fördern,\nmit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für             um in allen wirtschafts-, handels- und investitionsbezogenen\ndie Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimen-           Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten\nsionen, wozu auch Aspekte wie Umweltschutz, wirksame Zu-                 sowie nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu er-\nsammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie die               leichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu verhin-\nwirksame Förderung und Umsetzung der international anerkann-             dern und zu beseitigen,\nten Arbeitsnormen gehören,                                          f) für eine bessere Koordinierung zwischen den Vertragspartei-\nunter Hervorhebung der Bedeutung der Zusammenarbeit im               en bei der Bewältigung globaler Herausforderungen zu sor-\nBereich Migration,                                                       gen, insbesondere durch die Förderung multilateraler Lösun-\ngen, und\nin der Erkenntnis, dass der Lage und den Grundrechten von\nFlüchtlingen und Binnenvertriebenen, einschließlich ihrer siche-    g) den Dialog und die Zusammenarbeit in einer Reihe von spezi-\nren, geordneten und freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat, beson-         fischen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu stärken,\ndere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss,                               wie Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und Verwal-\ntung der öffentlichen Finanzen, Justiz und Inneres, Umwelt\nunter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-\nund Klimawandel, natürliche Ressourcen und Rohstoffe,\ntragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-\nReform des Sicherheitssektors, allgemeine und berufliche\nkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,\nBildung, Energie, Verkehr, Landwirtschaft und ländliche\ndie von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags\nEntwicklung, Finanzdienstleistungen, Steuern, Zoll, Beschäf-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind,\ntigung und soziale Entwicklung, Gesundheit und Gesund-\nderartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-\nheitsschutz, Statistik, regionale Zusammenarbeit, Kultur,\nreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig\nInformationstechnologie sowie audiovisueller und Medien-\ndas Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jewei-\nsektor.\nligen bisherigen bilateralen Beziehungen Afghanistan mitteilen,\ndass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union      (3) In diesem Zusammenhang wird dem Kapazitätsaufbau be-\ngemäß dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten      sondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Entwicklung afgha-\nKönigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der    nischer Institutionen zu unterstützen und zu gewährleisten, dass\nSicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-           Afghanistan in vollem Umfang von den Möglichkeiten profitieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                             53\nkann, die sich aus der verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen         A.     Zusammenarbeit in den Bereichen\ndieses Abkommens ergeben.                                                  Menschenrechte, Gleichstellung der\nGeschlechter und Zivilgesellschaft\n(4) Die Vertragsparteien fördern Kontakte zwischen Parlamen-\ntariern, Vertretern der Zivilgesellschaft und Fachkreisen, um die\nArtikel 4\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu fördern, insbe-\nsondere in Bezug auf die Unterstützung des Parlaments und an-                                Menschenrechte\nderer demokratischer Institutionen.\n(1) Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Arti-\n(5) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Förderung der       kel 2 Absatz 3 kommen die Vertragsparteien überein, bei der För-\nVerständigung, unter anderem durch die Zusammenarbeit von           derung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zu-\nAkteuren wie Denkfabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und         sammenzuarbeiten, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die\nMedien im Rahmen von Seminaren, Konferenzen, Jugendaus-             Ratifizierung und Umsetzung internationaler Menschenrechtsin-\ntausch und anderen Maßnahmen.                                       strumente. Sie überprüfen die Anwendung dieses Artikels im\nRahmen ihres politischen Dialogs.\nArtikel 2                                (2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann unter anderem\nFolgendes umfassen:\nAllgemeine Grundsätze                          a) Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung interner\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wert-           Menschenrechtsaktionspläne,\nvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum     b) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserzie-\nAusdruck kommen.                                                         hung,\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das afghanische       c) Stärkung nationaler und subnationaler Menschenrechtsein-\nVolk über seine legitimen, demokratischen Institutionen und auf          richtungen in Afghanistan,\nder Grundlage der Verfassung Afghanistans die Stabilisierung,       d) Aufnahme eines substanziellen, breit angelegten Menschen-\nEntwicklung und Demokratisierung Afghanistans rechtmäßig und             rechtsdialogs und\neigenverantwortlich bestimmt und lenkt.\ne) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsein-\n(3) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der                 richtungen der Vereinten Nationen.\nMenschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der\nMenschenrechte und anderen einschlägigen internationalen                                          Artikel 5\nMenschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Ach-\ntung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und                        Gleichstellung der Geschlechter\nder Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliches Element         (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung ge-\ndieses Abkommens.                                                   schlechtsspezifischer Politiken und Programme sowie beim Aus-\nbau der entsprechenden institutionellen und administrativen\n(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für eine\nKapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die Umset-\nweitere Zusammenarbeit zur vollständigen Verwirklichung der\nzung von Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, ein-\ninternational vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der\nschließlich der Rechte der Frau und der Stärkung ihrer Rolle, um\nMillenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten\ndie gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen in\nFassung sowie aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks.\nallen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und\nDabei erkennen sie an, dass Afghanistan die Verantwortung für die\ngesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit\nAusarbeitung und Durchführung seiner wirtschaftlichen und so-\nkonzentriert sich insbesondere auf die Verbesserung des Zu-\nzialen Entwicklungspläne sowie für seine einschlägigen Entwick-\ngangs von Frauen zu den für die uneingeschränkte Ausübung\nlungsstrategien und Nationalen Schwerpunktprogramme trägt.\nihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen, insbesondere zu\nSie bekräftigen in diesem Zusammenhang ihr Eintreten für ein\nBildung.\nhohes Umweltschutzniveau, eine inklusive Gesellschaft und die\nGleichstellung der Geschlechter.                                       (2) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigneten\nRahmens, um\n(5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die\nGrundsätze einer guten Regierungsführung, einschließlich der        a) zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen bei allen ent-\nUnabhängigkeit der Parlamente und der Justiz sowie der Be-               wicklungspolitischen Strategien, Politiken und Programmen\nkämpfung der Korruption auf allen Ebenen.                                gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn diese\ndie Teilnahme am politischen Leben, die Gesundheit und die\n(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusam-          Alphabetisierung betreffen, und\nmenarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jewei-\nb) Erfahrungen und bewährte Methoden für die Gleichstellung\nligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.\nder Geschlechter auszutauschen und die Einführung positiver\nMaßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.\nTitel II\nArtikel 6\nPolitische Zusammenarbeit\nZivilgesellschaft\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den potenziellen\nArtikel 3\nBeitrag der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der\nPolitischer Dialog                          Wissenschaft, zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach\ndiesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen\nDie Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen politischen       Dialog mit der Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu\nDialog auf, der gegebenenfalls auf Ministerebene geführt wird.      fördern.\nDieser Dialog stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Rolle\nPartnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und\nder Zivilgesellschaft zusammen, damit diese in der Lage ist,\ndie gegenseitige Solidarität. Die Vertragsparteien verstärken ihren\npolitischen Dialog zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen,      a) bei internen politischen Entscheidungsprozessen entspre-\neinschließlich ihrer jeweiligen Standpunkte in regionalen und            chend den demokratischen Grundsätzen und den verfas-\ninternationalen Gremien.                                                 sungsrechtlichen Bestimmungen konsultiert zu werden,","54                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nb) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die       b) Erfahrungen über die rechtlichen Anpassungen austauschen,\nsektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Be-      die für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Sta-\nreichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unter-          tuts erforderlich sind und\nrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt\nc) Maßnahmen zur Wahrung der Integrität des Römischen Sta-\nzu werden,\ntuts ergreifen.\nc) im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der\nRechenschaftspflicht Finanzmittel zu erhalten, soweit dies                                   Artikel 9\nnach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Ver-\ntragspartei zulässig ist, und beim Kapazitätsaufbau in ent-                      Bekämpfung der Verbreitung\nscheidenden Bereichen unterstützt zu werden sowie                               von Massenvernichtungswaffen\nund Eindämmung von chemischen,\nd) an der Durchführung von Kooperationsprogrammen in den                 biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken\nsie betreffenden Bereichen beteiligt zu werden.\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-\ngabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an\nB.     Friedenskonsolidierung                                      staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefah-\nren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.\nArtikel 7                              (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, in internatio-\nPolitik der Friedenskonsolidierung                 nalen Gremien zusammenzuarbeiten, um gegen die Verbreitung\nund der Konfliktprävention und -beilegung               von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln vorzu-\ngehen, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus multila-\n(1) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr Engagement für      teralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und\nFriedens- und Versöhnungsbemühungen unter der Führung              ihre sonstigen einschlägigen multilateralen Verpflichtungen in vol-\nAfghanistans. Sie betonen die Bedeutung eines umfassenden          lem Umfang erfüllen und intern umsetzen. Die Vertragsparteien\nFriedensprozesses auf der Grundlage eines Konsens zwischen         sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches\nallen Afghanen, wie er bei der Friedens-Jirga vom Juli 2010 und    Element dieses Abkommens darstellt.\nbei der traditionellen Großen Ratsversammlung, der Loya Jirga,\nvom November 2011 gefordert wurde. Sie erkennen an, dass die          (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der\nEigenverantwortung des afghanischen Volkes und seiner Institu-     Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung\ntionen und die nachdrückliche Unterstützung seitens der inter-     und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer\nnationalen Gemeinschaft eine Voraussetzung für einen erfolg-       Trägermittel, die für die Vertragsparteien gelten, zusammenzuar-\nreichen Abschluss des Friedensprozesses sind.                      beiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter an-\nderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und\n(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen den        Erfahrungen.\nLändern in der Region und darüber hinaus, damit diese in vollem\nUmfang zur Unterstützung und Erleichterung des Friedenspro-           (4) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-\nzesses beitragen können.                                           ten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von\nMassenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten,\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen die wichtige Rolle der     indem sie Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internatio-\nFrauen bei der Konfliktbeilegung und der Friedenskonsolidierung.   nalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen\nSie betonen im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des         beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen.\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen die Bedeutung der un-\neingeschränkten Teilnahme und Einbeziehung von Frauen bei             (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Ein-\nsämtlichen Anstrengungen zur Wahrung und Förderung von Frie-       führung wirksamer interner Ausfuhrkontrollen, bei der Verhinde-\nden und Sicherheit sowie die Notwendigkeit einer Stärkung ihrer    rung der Weiterverbreitung und bei der Kontrolle der Ausfuhr und\nRolle bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der         Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammen-\nKonfliktbeilegung.                                                 hängenden Gütern zusammenzuarbeiten, unter anderem durch\nKontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem\n(4) Die gemeinsamen Maßnahmen in diesem Bereich umfassen        Verwendungszweck und wirksame Sanktionen bei Verstößen\ndie Förderung der langfristigen Friedenskonsolidierung in Afgha-   gegen die Ausfuhrkontrollen.\nnistan und die Unterstützung einer aktiven Rolle der Zivilgesell-\nschaft im Einklang mit den Grundsätzen des „New Deal“ für die         (6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass chemische, biolo-\nZusammenarbeit mit fragilen Staaten.                               gische, radiologische und nukleare Risiken (CBRN-Risiken) ver-\nheerende gesellschaftliche Folgen haben können. Sie erkennen\nebenfalls an, dass diese Risiken durch kriminelle Machenschaf-\nC.     Unterstützung der internationalen                           ten (Weiterverbreitung, Schmuggel), Unfälle (Industrie, Transport,\nSicherheit                                                  Labore) oder natürliche Gefahren (Pandemien) verursacht werden\nkönnen. Sie verpflichten sich daher, zusammenzuarbeiten, um\nArtikel 8                           die institutionellen Kapazitäten für die Eindämmung von CBRN-\nRisiken zu stärken. Dies kann Projekte zu Rechts-, Regulierungs-,\nZusammenarbeit in Bezug auf das Römische Statut              und Durchsetzungsfragen, zu wissenschaftlichen Fragen und\nDie Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die wirksame     Aspekten der Vorsorge sowie eine Zusammenarbeit auf regiona-\nArbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) einen wich-   ler Ebene umfassen.\ntigen Beitrag zu Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellt. Die    (7) Die Union leistet gegebenenfalls Unterstützung für diese\nVertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbre-   Bemühungen und legt dabei den Schwerpunkt auf den Kapazi-\nchen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berüh-     tätsaufbau und technische Hilfe.\nren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass sie zunächst durch\nMaßnahmen auf interner Ebene in Zusammenarbeit mit dem\nIStGH verfolgt werden müssen. Die Vertragsparteien vereinbaren,                                   Artikel 10\nbei der Förderung des Beitritts aller Staaten zum Römischen                          Kleinwaffen und leichte Waffen\nStatut zusammenzuarbeiten, indem sie                                               und andere konventionelle Waffen\na) gegebenenfalls Maßnahmen für die Ratifizierung der mit dem         (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her-\nRömischen Statut zusammenhängenden Übereinkünfte, ins-         stellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und\nbesondere des Übereinkommens über die Vorrechte und Be-       leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre über-\nfreiungen des IStGH, ergreifen,                                mäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                          55\ngesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin        (2) Diese Zusammenarbeit berücksichtigt die sozioökonomi-\neine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen    schen Entwicklungsstrategien und -programme Afghanistans,\nSicherheit darstellen.                                            insbesondere seine Nationale Entwicklungsstrategie und andere\nMaßnahmen, die auf den internationalen Afghanistan-Konferen-\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-\nzen vereinbart wurden, die Londoner Erklärung von 2010, den\npflichtungen im Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Klein-\nKabul-Prozess, die Schlussfolgerungen der Bonner Konferenz\nwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im\nvom Dezember 2011, die Erklärung von Tokyo über eine Partner-\nRahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der\nschaft zur Förderung der Eigenständigkeit Afghanistans, die Rah-\nResolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie\nmenvereinbarung von Tokyo über gegenseitige Rechenschaft\nihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger inter-\nvom Juli 2012 und trägt der von der afghanischen Regierung\nnationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktions-\n2014 auf der Londoner Konferenz vorgelegten Wirtschafts- und\nprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung\nEntwicklungsstrategie mit dem Titel „Realising Self-Reliance:\nund Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und\nCommitments to Reforms and Renewed Partnership“ in vollem\nleichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem\nUmfang Rechnung.\nUmfang zu erfüllen.\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale      (3) Die Vertragsparteien nutzen ihre Entwicklungszusammen-\nKontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im     arbeit, um unter anderem die staatlichen Strukturen Afghanistans\nEinklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Sie     zu stärken und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Ent-\nerkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in     wicklung und ein langfristiges Wirtschaftswachstum zu schaffen,\nverantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden      und richten sich dabei nach den Nationalen Schwerpunkt-\nund zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regio-   programmen und der Wirtschafts- und Entwicklungsstrategie\nnalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen       Afghanistans mit dem Titel „Realising Self-Reliance: Commit-\nLeids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen    ments to Reforms and Renewed Partnership“. Sie werden die\nbeigetragen wird.                                                 wichtigsten Instrumente zur Umsetzung dieser Strategie und der\nvon Afghanistan in Bonn, Tokyo und London eingegangenen Ver-\n(4) Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und    pflichtungen sein. Die Union trägt bei ihrer Zusammenarbeit mit\nfür Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Be-      Afghanistan der Rahmenvereinbarung von Tokyo über gegen-\nmühungen zu sorgen, die sie zur Regelung oder Verbesserung        seitige Rechenschaft (beziehungsweise etwaigen einvernehmlich\nder Regelung des internationalen Handels mit konventionellen      festgelegten Folgevereinbarungen) in vollem Umfang Rechnung\nWaffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des          und berücksichtigt bei der Programmierung ihrer Hilfe die Ver-\nillegalen Handels mit Waffen unternehmen. Sie vereinbaren,        pflichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, und\neinen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese      detaillierten Regelungen, die in dieser Rahmenvereinbarung fest-\nVerpflichtung begleitet und festigt.                              gelegt wurden.\nArtikel 11                              (4) Die Vertragsparteien bestätigen das Ziel der Verwirklichung\nder Millenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebil-\nTerrorismusbekämpfung                        ligten Fassung sowie aller nachfolgenden Entwicklungs-Bench-\n(1) Die Parteien sind entschlossen, den Terrorismus in all    marks und bekräftigen ihr Engagement für die Erklärung von\nseinen Formen unter uneingeschränkter Wahrung der Rechts-         Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit,\nstaatlichkeit und des Völkerrechts zu bekämpfen, auch im regio-   den Aktionsplan von Accra und die Abschlusserklärung von\nnalen Kontext, und zusammenzuarbeiten, um die Verbreitung ex-     Busan, insbesondere in Bezug auf den „New Deal“ für die\ntremistischer Ideologien und insbesondere die Radikalisierung     Zusammenarbeit mit fragilen Staaten.\njunger Menschen zu verhindern. Sie verpflichten sich, mit ihren      (5) Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaß-\ninternationalen Partnern bei der umfassenden Umsetzung der        nahmen im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Verfahren\nWeltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des    und Mitteln und unter eingeschränkter Achtung der internationalen\nTerrorismus zusammenzuarbeiten.                                   Regelungen und Normen zu fördern. Sie sind sich darüber einig,\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in Fragen der Be-    dass die Entwicklungszusammenarbeit mit den Anforderungen\nkämpfung terroristischer Aktivitäten zusammenzuarbeiten und       ihres gemeinsamen Engagements für die Wirksamkeit der Ent-\ngegebenenfalls im Einklang mit ihrem internen Recht und dem       wicklungszusammenarbeit im Einklang stehen und in einer Weise\nVölkerrecht Informationen über alle relevanten Fragen auszutau-   umgesetzt werden muss, die die Eigenverantwortlichkeit Afgha-\nschen. Die Bekämpfung des Terrorismus ist ein wichtiges           nistans wahrt, den nationalen Prioritäten Afghanistans entspricht\nElement ihrer Zusammenarbeit. Sie kommen überein, die Umset-      und zu greifbaren und nachhaltigen Entwicklungsergebnissen für\nzung einschlägiger internationaler Instrumente und Übereinkom-    das afghanische Volk und zur langfristigen Nachhaltigkeit der\nmen in diesem Bereich zu fördern. Der diesbezügliche Kapazi-      Wirtschaft des Landes führt, wie dies im Rahmen der internatio-\ntätsaufbau wird die einschlägigen Bereiche des Strafrechts        nalen Afghanistan-Konferenzen vereinbart wurde. Sie kommen\nabdecken.                                                         überein, das im Rahmen der Entwicklungshilfe bestehende\nPotenzial für die Friedenskonsolidierung wo immer möglich im\nRahmen des „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen\nTitel III\nStaaten voll auszuschöpfen.\nEntwicklungszusammenarbeit\n(6) Die Vertragsparteien kommen daher überein, die Aus-\nwirkungen ihrer Entwicklungszusammenarbeit regelmäßig im\nArtikel 12                           Rahmen des nach Artikel 49 eingesetzten Gemischten Aus-\nEntwicklungszusammenarbeit                      schusses zu überwachen und ihren Beitrag zur Erreichung der\nMillenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten\n(1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind\nFassung und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks zu\ndie Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (und aller\nbewerten.\nnachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks), die Beseitigung der\nArmut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die        (7) Die folgenden Themen werden durchgängig in allen Berei-\nWeltwirtschaft, unter besonderer Berücksichtigung der bedürf-     chen der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt: Men-\ntigsten Bevölkerungsgruppen. Die Vertragsparteien erkennen an,    schenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, gute\ndass ihre Zusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungs-    Regierungsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel,\npolitischen Herausforderungen Afghanistans von zentraler Be-      Gesundheit, Entwicklung der Institutionen und Kapazitätsaufbau,\ndeutung ist und dass der Institutionenaufbau ein wesentliches     Korruptionsbekämpfung, Drogenbekämpfung und Wirksamkeit\nElement dieser Zusammenarbeit sein sollte.                        der Hilfe.","56                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\n(8) Bei Infrastrukturkomponenten prüfen die Vertragsparteien     schränkungen, die nicht mit den WTO-Regeln in Einklang stehen,\ndie Möglichkeit des Einsatzes von Mechanismen wie der Kom-          und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.\nbination von Zuschüssen mit Darlehen internationaler Finanz-\ninstitutionen und anderer Instrumente der Risikoteilung, um wei-        (3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehr-\ntere Ressourcen zu mobilisieren und so die Wirkung der Hilfe der    lich ist und Präferenzhandelsreglungen sich als für Entwicklungs-\nUnion zu steigern.                                                  länder vorteilhaft erwiesen haben, sind die Vertragsparteien be-\nstrebt, ihre Konsultationen und die Zusammenarbeit im Hinblick\n(9) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die wirt- auf die wirksame Umsetzung dieser Regelungen zu intensivie-\nschaftliche Zusammenarbeit so umgesetzt werden muss, dass           ren.\ndie Interessen der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, ein-\nschließlich Frauen und Kinder, geschützt sind und Gesundheit,           (4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen\nBildung, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums        in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen\nschwerpunktmäßig berücksichtigt werden.                             wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Ver-\nbraucherpolitik und der Umweltpolitik auf dem Laufenden. Sie\n(10) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der      prüfen Möglichkeiten für den Ausbau ihrer Handels- und Inves-\nHandel die nachhaltige Entwicklung in all ihren Dimensionen         titionsbeziehungen, gegebenenfalls einschließlich der Aushand-\nfördern sollte und dass die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen    lung weiterer Abkommen von beiderseitigem Interesse.\nund ökologischen Auswirkungen des Handels bewertet werden\nsollten. Sie kommen überein, ihre Unternehmen dazu anzuhalten,          (5) Die Vertragsparteien nutzen Handelshilfeprogramme und\nnach Maßgabe international vereinbarter Grundsätze und Stan-        andere einschlägige Programme, einschließlich technischer Hilfe\ndards, wie sie unter anderem in den OECD-Leitsätzen für multi-      für den Kapazitätsaufbau, in vollem Maß für die Stärkung ihrer\nnationale Unternehmen und im Globalen Pakt der Vereinten            bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen.\nNationen festgelegt sind, höchste Standards für verantwortliches\nunternehmerisches Handeln einzuführen.                                  (6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Förde-\nrung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung im Einklang mit\n(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die wirksame Umset-     Titel VII an.\nzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation (IAO) zu fördern, und verstärken die Zusammenarbeit in           (7) Die Vertragsparteien konsultieren einander unverzüglich im\nBeschäftigungs- und Sozialfragen, auch im Hinblick auf die          Einklang mit Artikel 54 bei etwaigen Differenzen hinsichtlich der\nGrundsätze der menschenwürdigen Arbeit.                             Anwendung dieses Titels.\n(12) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strate-\ngien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Liefe-                               Artikel 14\nrung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futter-\nMeistbegünstigung\nmitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu\ngewährleisten.                                                          (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handels-\nbeziehungen die Meistbegünstigung gemäß den Bestimmungen\n(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungs-\ndes Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.\naustausch und zur Zusammenarbeit in allen einschlägigen regio-\nnalen und internationalen Gremien und Organisationen, ein-              (2) Die Meistbegünstigung nach Absatz 1 findet keine Anwen-\nschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen und          dung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer\nOrganisationen, um die Arbeitsteilung in der Entwicklungszusam-     Regelung im Rahmen von Abkommen zur Errichtung einer Zoll-\nmenarbeit zu fördern und vor Ort für eine größere Wirksamkeit       union, einer Freihandelszone oder eines gleichwertigen Bereichs\nder Hilfe zu sorgen.                                                einer Präferenzregelung gewährt.\n(14) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, gegebenen-\nfalls in den in diesem Artikel genannten Bereichen die Zusam-                                    Artikel 15\nmenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, Nichtregie-\nrungsorganisationen, Unternehmen, kulturellen Akteuren und                               Gesundheitspolizeiliche\nMedien durch die Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen                          und pflanzenschutzrechtliche Fragen\nund sonstige diesbezügliche Aktivitäten zu fördern.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebens-\nmittelsicherheit und in gesundheitspolizeilichen und pflanzen-\nTitel IV                               schutzrechtlichen Fragen zusammen, um das Leben und die Ge-\nsundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in ihrem jeweiligen\nZusammenarbeit in                            Gebiet zu schützen.\nHandels- und Investitionsfragen\n(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informa-\nArtikel 13                              tionsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des\nWTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizei-\nHandelspolitische Zusammenarbeit                     licher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internatio-\nnalen Pflanzenschutzübereinkommens, der Weltorganisation für\n(1) Die Vertragsparteien nehmen zwecks Ausbaus ihrer bila-\nTiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission.\nteralen Handelsbeziehungen und zur Förderung des multilatera-\nlen Handelssystems einen Dialog über bilaterale und multilaterale       (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer auf den\nHandelsfragen und die Förderung des multilateralen Handels-         Kapazitätsaufbau ausgerichteten Zusammenarbeit in gesund-\nsystems auf und setzen sich in diesem Zusammenhang auch für         heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen. Diese\ndie WTO-Mitgliedschaft Afghanistans ein.                            Zusammenarbeit wird eigens auf die Erfordernisse jeder Ver-\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die   tragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Ver-\nDiversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen        tragsparteien bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen\nVorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich,  der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.\nbessere, berechenbare Bedingungen für den Marktzugang zu er-            (4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags-\nreichen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbei-       partei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflan-\nten internationaler Organisationen in diesem Bereich, zu deren      zenschutzrechtliche Fragen auf.\nMitgliedern die Vertragsparteien gehören, auf die Beseitigung von\nHandelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch recht-              (5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kom-\nzeitige Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse und -be-        munikation über unter diesen Artikel fallende Fragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                          57\nArtikel 16                                                         Artikel 20\nTechnische Handelshemmnisse                                                  Kapitalverkehr\nDie Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass Afghanistan       Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu er-\nbei technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsver-        leichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.\nfahren internationale und europäische Normen zugrunde legt. Sie\narbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und                                   Artikel 21\nKonformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen ent-\nsprechende Informationen aus, um zu gewährleisten, dass sie in                     Öffentliches Beschaffungswesen\ntransparenter und wirksamer Weise ausgearbeitet, genehmigt            Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit international\noder angewandt werden und keine unnötigen Hemmnisse für            anerkannten Grundsätzen und Leitlinien über Transparenz und\nihren bilateralen Handel zur Folge haben.                          Vergabeverfahren und über die Förderung eines optimalen Preis-\nLeistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen zusam-\nArtikel 17                            men, um ein wirksames und modernes öffentliches Beschaf-\nfungswesens in Afghanistan zu schaffen.\nZoll\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit                                   Artikel 22\nzwischen den Zollbehörden auszubauen, um transparente Rah-\nTransparenz\nmenbedingungen für den Handel zu schaffen und diesen zu er-\nleichtern, die Sicherheit der Lieferkette zu erhöhen, die Verbrau-    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz\nchersicherheit zu fördern, den Handel mit Waren, die gegen         und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handels-\nRechte des geistigen Eigentums verstoßen, einzudämmen und          bezogenen Gesetze und Vorschriften an. Zu diesem Zweck wen-\nSchmuggel und Betrug zu bekämpfen.                                 den sie Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n1994 und Artikel III des Allgemeinen Übereinkommens über den\n(2) Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien insbeson-     Handel mit Dienstleistungen an.\ndere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfa-\nchung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum\nAusbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie eine Annähe-                                      Artikel 23\nrung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im inter-                       Rechte des geistigen Eigentums\nnationalen Rahmen an.\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Rechte des geisti-\n(3) Gegebenenfalls schließen die Vertragsparteien im institu-   gen Eigentums, einschließlich geographischer Bezeichnungen,\ntionellen Rahmen dieses Abkommens und unbeschadet anderer          in Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Überein-\nFormen der Zusammenarbeit Protokolle über die Zusammen-            künfte, deren Vertragsparteien sie sind, zu schützen und durch-\narbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.                  zusetzen.\n(4) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der einschlä-       (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung jeglicher\ngigen internationalen Übereinkünfte und unter Gewährleistung       Form des Missbrauchs von Rechten des geistigen Eigentums,\nder transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der  einschließlich geografischer Angaben, sowie bei der Bekämp-\nRechenschaftspflicht bei der Modernisierung der Zollverwaltung     fung von Nachahmungen und Produktpiraterie zusammen. Sie\nAfghanistans zusammen, um deren organisatorische Effizienz zu      kommen überein, dies durch eine Zusammenarbeit im Zollwesen\nverbessern und für eine effizientere Erbringung von Dienstleis-    und andere geeignete Formen der Verwaltungszusammenarbeit\ntungen durch die Verwaltungsstellen zu sorgen. Der Kapazitäts-     zu erleichtern, einschließlich durch Errichtung und Stärkung von\naufbau ist ein wichtiges Element dieser Zusammenarbeit.            Einrichtungen für die Kontrolle und den Schutz dieser Rechte\nund durch die Intensivierung der Zusammenarbeit hinsichtlich\nArtikel 18                            geeigneter Mittel zur Erleichterung des Schutzes und der Eintra-\ngung geografischer Angaben der jeweils anderen Vertragspartei\nInvestitionen                           in ihren Gebieten, unter Berücksichtigung der internationalen\n(1) Die Vertragsparteien fördern ausländische Direktinvesti-    Vorschriften, Vorgehensweisen und Entwicklungen in diesem Be-\ntionen durch die Schaffung attraktiver und stabiler Rahmen-        reich und ihrer jeweiligen Kapazitäten.\nbedingungen für Investitionen. Zu diesem Zweck führen sie bei\nBedarf einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für                                 Titel V\nInvestitionsfragen und die diesbezügliche Zusammenarbeit zu\nverbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investi-                           Zusammenarbeit in\ntionsströme zu ermitteln und stabile und transparente investi-                   den Bereichen Justiz und Inneres\ntionsförderliche Regeln zu unterstützen.\nArtikel 24\n(2) Zur Steigerung ausländischer Direktinvestitionen aus der\nEU in Afghanistan messen die Vertragsparteien dem Privatsektor                            Rechtsstaatlichkeit,\neine wichtige Rolle bei und erkennen in diesem Zusammenhang                 justizielle Zusammenarbeit und Polizeiarbeit\ndie Notwendigkeit von öffentlichen Maßnahmen und Anreizen             (1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres\nwie Zugang zu Krediten und Investitionsbürgschaften an.            messen die Vertragsparteien der Festigung der Rechtsstaatlich-\nkeit und der Stärkung der Institutionen auf allen Ebenen in den\nArtikel 19                            Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, einschließlich des\nStrafvollzugs, besondere Bedeutung bei.\nDienstleistungen\n(2) Bei der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien\nDie Vertragsparteien nehmen einen konstruktiven Dialog auf,\nInformationen über ihre Rechtssysteme und ihre Gesetzgebung\nder insbesondere darauf abzielt,\naus. Sie legen besonderes Augenmerk auf die Rechte von Frauen\na) Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen,        und anderen schutzbedürftigen Gruppen sowie auf den Schutz\nund die Umsetzung dieser Rechte.\nb) den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern,\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung\nc) den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und\nweiterer Reformen der afghanischen Polizei zusammenzuarbeiten.\nd) den Handel mit Dienstleistungen untereinander und auf Dritt-    Afghanistan wird Schritte unternehmen, um bewährte Methoden\nlandsmärkten zu fördern.                                      der zivilen Polizeiarbeit einzuführen. Die Union wird ihre Unter-","58                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nstützung für die Entwicklung des Justizsektors und der afghani-         verursachten Schäden, einschließlich Behandlung und Reha-\nschen Nationalpolizei, einschließlich der Finanzierung der Polizei      bilitation,\nim Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 2014 – 2020, im Ein-\nd) Ausbildung des Personals,\nklang mit den Definitionen des Entwicklungshilfeausschusses\n(DAC) der OECD in Bezug auf förderfähige Tätigkeiten fortsetzen.   e) drogenbezogene Forschung und\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisie-   f) Verhinderung des Handels mit und der Abzweigung von Dro-\nrung des afghanischen Sicherheitssektors zusammenzuarbeiten             gengrundstoffen für die illegale Herstellung von Drogen und\nund dabei folgende Ziele zu verfolgen:                                  psychotropen Substanzen.\na) Stärkung des Gerichts- und Justizwesens, einschließlich des     Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in\nStrafvollzugs, mit besonderem Schwerpunkt auf der Stärkung   ihre Zusammenarbeit einbeziehen.\nder Unabhängigkeit des Gerichtswesens,                          (5) Im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften arbeiten die\nb) Steigerung der Wirksamkeit der zivilen Polizeiarbeit in Afgha-  Vertragsparteien zusammen, um unter anderem durch den Aus-\nnistan,                                                      tausch von Informationen und Erkenntnissen, Ausbildung und\nden Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller\nc) Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens       Ermittlungstechniken, die transnationalen kriminellen Netze, die\nin diesem Bereich und                                        an der Herstellung illegaler Drogen und am Handel damit beteiligt\nsind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unter-\nd) Aufbau von Kapazitäten zur Politikformulierung und -umset-\nnommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch\nzung in den Bereichen Justiz und Sicherheit in Afghanistan.\nkriminelle Gruppen zu verhindern.\nArtikel 25                              (6) Diese Anstrengungen sollten durch eine Zusammenarbeit\nauf regionaler Ebene, unter anderem im Rahmen diplomatischer\nZusammenarbeit bei der                       Kontakte und in regionalen Gremien, an denen sich die Vertrags-\nBekämpfung der organisierten                     parteien beteiligen, wie zum Beispiel den in Artikel 48 genannten\nKriminalität und der Korruption                  Gremien, ergänzt werden.\nDie Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung           (7) Die Vertragsparteien einigen sich auf Mittel der Zusammen-\nder organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkrimi-  arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die entsprechenden Maß-\nnalität und der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusam-        nahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die\nmenarbeit zielt insbesondere auf die Durchführung und Förderung    mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Poli-\nder einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie     tischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüber-          die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung\nschreitende organisierte Kriminalität und seiner Protokolle sowie  der VN-Generalversammlung zum Thema Drogen vom Juni 1998\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption         angenommen wurden, der Politischen Erklärung und dem Aktions-\nab. Die Vertragsparteien legen besonderes Augenmerk auf die        plan, die auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Ver-\nVerbindungen zwischen der organisierten Kriminalität, dem          einten Nationen vom März 2009 (Tagungsteil auf hoher Ebene)\nillegalen Handel mit Drogen, Grund- und Gefahrenstoffen und        verabschiedet wurden, und mit der Erklärung der Dritten Minis-\nWaffen, dem Menschenhandel und der Schleuserkriminalität. Sie      terkonferenz der Partner des Pariser Pakts über die Bekämpfung\ntauschen Informationen über alle für die Bekämpfung krimineller    des unerlaubten Handels mit Opiaten aus Afghanistan im Ein-\nAktivitäten relevanten Fragen aus.                                 klang stehen.\nArtikel 26                                                        Artikel 27\nBekämpfung illegaler Drogen                                         Zusammenarbeit bei der\nBekämpfung der Geldwäsche\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausge-                       und der Terrorismusfinanzierung\nwogenes, umfassendes und integriertes Vorgehen in Drogen-\nfragen zu gewährleisten.                                              (1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-\nten, um den Missbrauch ihrer Finanzsysteme und von Tätigkeiten\n(2) Die Drogenpolitik und die damit zusammenhängenden          und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Er-\nMaßnahmen werden darauf ausgerichtet, die Strukturen zur Be-       lösen aus Straftaten und zur Finanzierung des Terrorismus zu\nkämpfung illegaler Drogen, zur Verringerung des Angebots an,       verhindern.\ndes Handels mit und der Nachfrage nach illegalen Drogen sowie\nzur Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des          (2) Die Vertragsparteien kommen überein, technische und\nDrogenmissbrauchs zu stärken. Die Vertragsparteien arbeiten zu-    administrative Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwen-\nsammen, um die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und         dung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren\ndie Abzweigung chemischer Grundstoffe zu verhindern.               von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der\nFinanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit\n(3) Im Einklang mit diesem gemeinsamen Vorgehen sorgen die     ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Infor-\nVertragsparteien dafür, dass die Drogenbekämpfung als Quer-        mationen im Rahmen der einschlägigen Gesetze und die Annah-\nschnittsaufgabe in alle relevanten Bereiche der Zusammenarbeit,    me geeigneter und international anerkannter Normen zur\neinschließlich der Strafverfolgung, der Förderung legaler Exis-    Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terro-\ntenzgrundlagen, der Eindämmung der Drogennachfrage und der         rismus, die den Normen der Union und der in diesem Bereich\nVerminderung der Risiken und Schäden, einbezogen wird.             tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämp-\nfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) gleich-\n(4) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst techni-\nwertig sind.\nsche Hilfe und Amtshilfe in den in Absatz 3 genannten Bereichen,\neinschließlich:\nArtikel 28\na) Ausarbeitung von Gesetzen und Politikformulierung,\nZusammenarbeit im Bereich der Migration\nb) Gründung nationaler Einrichtungen und Informationszentren,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinde-\nc) Unterstützung für zivilgesellschaftliche Maßnahmen in           rung der irregulären Migration aus dem Gebiet einer Vertrags-\nDrogenfragen und für Bemühungen um Reduzierung der           partei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zusammenzu-\nNachfrage nach Drogen und der durch Drogenmissbrauch         arbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                             59\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der                                 Artikel 32\ngemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen Afgha-\nVerwaltung der öffentlichen Finanzen\nnistan und der Union und verpflichten sich, im Einklang mit dem\nGesamtansatz der Union für Migration und Mobilität und den ein-         Im Einklang mit Artikel 31 verstärken die Vertragsparteien ihre\nschlägigen internationalen Übereinkommen einen umfassenden           Zusammenarbeit in Fragen, die die Verwaltung der öffentlichen\nDialog zu migrationsbezogenen Fragen zu führen und in diesen         Finanzen in Afghanistan betreffen. Die Zusammenarbeit konzen-\nFragen zusammenzuarbeiten. Dieser Dialog und diese Zusam-            triert sich auf\nmenarbeit erstrecken sich auf Fragen im Zusammenhang mit             a) Haushaltsvollzug auf nationaler und subnationaler Ebene,\nAsyl, Beziehungen zwischen Migration und Entwicklung, regulärer\nund irregulärer Migration, Rückkehr, Rückübernahme, Visa,            b) Transparenz der Mittelflüsse zwischen den Haushaltsbehör-\nGrenzverwaltung, Dokumentensicherheit und der Bekämpfung                  den und zwischen diesen und den Begünstigten und Emp-\nvon Menschenhandel und Schleuserkriminalität.                             fängern,\n(3) Die Zusammenarbeit in den in diesem Artikel genannten         c) Kontrolle, auch durch das Parlament und unabhängige Prüf-\nBereichen kann auch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten                  stellen, und\numfassen.                                                            d) Mechanismen zur wirksamen und zügigen Beseitigung etwaiger\n(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer            Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung öffentlicher Mittel.\nVertragspartei, ein Abkommen über die besonderen Verpflichtun-       Die Union leistet in diesen Bereichen gegebenenfalls Unterstüt-\ngen im Hinblick auf die Rückübernahme zu schließen, das auch         zung und legt dabei den Schwerpunkt auf Kapazitätsentwicklung\nBestimmungen über Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ent-        und technische Hilfe.\nhält.\nArtikel 33\nArtikel 29\nVerantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich\nKonsularischer Schutz\nUm die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln und gleichzeitig\nAfghanistan erklärt sich damit einverstanden, dass die konsu-     der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regu-\nlarischen und diplomatischen Behörden eines in Afghanistan ver-      lierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die\ntretenen Mitgliedstaats der Europäischen Union unter denselben       Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-\nBedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates          bereich an und verpflichten sich zu deren Umsetzung. Zu diesem\nder Europäischen Union konsularischen Schutz für Staatsange-         Zweck und insbesondere zur verbesserten Steuererhebung in\nhörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union leistet,  Afghanistan und der Unterstützung Afghanistans bei der Ent-\nder nicht über eine ständige Vertretung in Afghanistan verfügt,      wicklung von Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieser\ndie effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Grundsätze streben die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit\nSchutz zu gewähren.                                                  an.\nArtikel 30                                                        Artikel 34\nSchutz personenbezogener Daten                                            Finanzdienstleistungen\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-            (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-\nten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit           beit bei der Verbesserung des Rechnungslegungs-, Aufsichts-\nden strengsten internationalen Standards zu erhöhen, wie sie unter   und Regulierungsrahmens für Banken, Versicherungen und\nanderem in den mit der Resolution 45/95 der Generalversamm-          andere Teile des Finanzsektors zu verstärken.\nlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 angenom-              (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung des\nmenen Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen              Rechts- und Regulierungsrahmens, der Infrastruktur und der\nDatenbanken enthalten sind.                                          Humanressourcen Afghanistans und bei der Einführung von\n(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener              Corporate-Governance- und internationalen Rechnungslegungs-\nDaten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Aus-         standards auf dem afghanischen Kapitalmarkt zusammen.\ntausches von Informationen und Fachwissen umfassen.\nArtikel 35\nTitel VI                                                          Statistik\nSektorale Zusammenarbeit                             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch Förderung\nder Harmonisierung der statistischen Methoden und durch\nArtikel 31                            Anwendung bewährter Methoden in Anlehnung an die Erfahrun-\ngen der Union unter anderem im Hinblick auf die Erhebung und\nModernisierung der öffentlichen Verwaltung                Verbreitung statistischer Informationen statistische Kapazitäten\nDie Vertragsparteien kommen überein, beim Aufbau eines pro-       auf- und auszubauen. Dies wird sie in die Lage versetzen, auf\nfessionellen, unabhängigen und effizienten öffentlichen Diensts      einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über\nauf nationaler und subnationaler Ebene in Afghanistan zusam-         Bereiche dieses Abkommens zu nutzen, die sich für die Erfas-\nmenzuarbeiten. Bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird         sung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung statistischer Daten\nder Schwerpunkt auf Ausbildung und Kapazitätsaufbau gelegt,          eignen.\num Folgendes zu erreichen:                                              (2) Bei der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik liegt der\na) Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,               Schwerpunkt auf der Verbesserung der Qualität der Statistiken\ndurch Wissensaustausch, Förderung bewährter Methoden und\nb) Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbrin-     Einhaltung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und\ngung von Dienstleistungen,                                      des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.\nc) Gewährleistung der transparenten Bewirtschaftung der öf-\nfentlichen Mittel und der Rechenschaftslegung,                                              Artikel 36\nd) Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens                               Katastrophenvorsorge\nund\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-\ne) Verbesserung der Politikformulierung und -umsetzung.              arbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge zu intensivieren.","60               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nDabei liegt der Schwerpunkt auf Präventivmaßnahmen und pro-          Rahmen gemeinsamer Programme die Zusammenarbeit und die\naktivem Handeln zur Bewältigung von Gefahren und Risiken und         Mobilität im Hochschulbereich sowie die Zusammenarbeit zwi-\nzur Verringerung der Anfälligkeit für Naturkatastrophen.             schen Jugendorganisationen zu fördern, unter anderem durch\nErhöhung der Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbei-\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann folgende\ntern im Rahmen der nicht formalen Bildung.\nSchwerpunkte haben:\n(4) Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung wird unter\na) Verringerung des Katastrophenrisikos, insbesondere im Hin-\nanderem im Rahmen von „Horizont 2020“, dem Rahmenpro-\nblick auf Resilienz, Prävention und Abmilderung,\ngramm der Union für Forschung und Innovation 2014 – 2020, ge-\nb) Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung als          fördert.\nBeitrag zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Resilienz\nauf allen Ebenen,                                                                              Artikel 39\nc) Bewertung des Katastrophenrisikos, Monitoring und Abwehr                                         Energie\nund\n(1) Zur Verbesserung der Energieerzeugung, -versorgung und\nd) Unterstützung beim Aufbau von Risikomanagementkapazi-             -nutzung in Afghanistan streben die Vertragsparteien eine ver-\ntäten.                                                           stärkte Zusammenarbeit im Energiebereich an, die unter ande-\nrem Folgendes betrifft:\nArtikel 37\na) Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz,\nNatürliche Ressourcen\nb) Intensivierung der technologischen Zusammenarbeit und\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-            c) berufliche Bildung.\narbeit und den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Nutzung,\nEntwicklung, Verarbeitung und Vermarktung natürlicher Ressour-          (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter,\ncen zu verbessern.                                                   diskriminierungsfreier, nicht verzerrender und auf Regeln basie-\nrender Rahmen das beste Mittel ist, um günstige Bedingungen\n(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist die nachhaltige Entwick-       für ausländische Direktinvestitionen im Energiesektor zu schaffen.\nlung der natürlichen Ressourcen durch Stärkung des Rechtsrah-\nmens, des Umweltschutzes und der Sicherheitsvorschriften. Um\neine verstärkte Zusammenarbeit und ein besseres gegenseitiges                                      Artikel 40\nVerständnis zu fördern, kann jede Vertragspartei um Ad-hoc-Tref-                                    Verkehr\nfen zu Fragen der natürlichen Ressourcen ersuchen.\nDie Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von\n(3) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Titels IV      beiderseitigem Interesse in Bezug auf sämtliche Verkehrsträger,\nzusammen, um insbesondere im Bergbausektor transparente              insbesondere den Luftverkehr und intermodale Verbindungen,\nund für ausländische Direktinvestitionen förderliche Rahmenbe-       unter anderem mit folgenden Zielen zusammenzuarbeiten:\ndingungen zu schaffen.\na) Erleichterung des Güter- und Personenverkehrs,\n(4) Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftspolitik\nb) Gewährleistung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Um-\nund ihrer wirtschaftlichen Ziele und mit Blick auf die Erleichterung\nweltschutz,\ndes Handels kommen die Vertragsparteien überein, die Zusam-\nmenarbeit bei der Beseitigung der Handelsschranken für natür-        c) Ausbildung des Personals und\nliche Ressourcen zu fördern.                                         d) Verbesserung der Investitionsmöglichkeiten als Beitrag zur\n(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Fragen im Zu-            Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Schaffung\nsammenhang mit dem Handel mit natürlichen Ressourcen auf                 besserer Verkehrsverbindungen in der Region.\nden Sitzungen des nach Artikel 49 eingesetzten Gemischten\nAusschusses angesprochen und behandelt werden.                                                     Artikel 41\nBeschäftigung und soziale Entwicklung\nArtikel 38\n(1) Die Vertragsparteien kommen im Einklang mit Artikel 12\nBildung, Forschung, Jugend und berufliche Bildung               überein, im Bereich Beschäftigung und soziale Entwicklung, ein-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-            schließlich Arbeitsmarktentwicklung, Jugendbeschäftigung, Ge-\narbeit in den Bereichen Bildung, Forschung, Jugend und beruf-        sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Ge-\nliche Bildung zu fördern. Sie kommen ferner überein, verstärkt       schlechter und menschenwürdiger Arbeit, zusammenzuarbeiten.\nauf Bildungsmöglichkeiten in der Union und in Afghanistan auf-          (2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von ein-\nmerksam zu machen.                                                   vernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projek-\n(2) Darüber hinaus fördern die Vertragsparteien Maßnahmen         ten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von\ngemeinsamem Interesse auf bilateraler Ebene oder auf multi-\na) zur Schaffung von Verbindungen zwischen ihren Hochschu-           lateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, erfolgen.\nlen, Facheinrichtungen und Jugendorganisationen,\nb) zur Förderung des Austauschs von Informationen und Know-                                        Artikel 42\nhow sowie der Mobilität von Studierenden, jungen Menschen\nund Jugendarbeitern, Forschern, Wissenschaftlern und sons-                                 Landwirtschaft,\ntigen Experten und                                                    ländliche Entwicklung, Viehzucht und Bewässerung\nc) zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Verbesse-            Die Vertragsparteien kommen überein, beim Ausbau der\nrung der Lehr- und Lernqualität unter Nutzung anderer ein-       Kapazitäten Afghanistans in den Bereichen Landwirtschaft, Tier-\nschlägiger Erfahrungen, die sie in diesem Bereich erworben       haltung und ländliche Existenzgrundlagen zusammenzuarbeiten.\nhaben.                                                           Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:\na) Agrarpolitik und Erhöhung der landwirtschaftlichen Produk-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Durchführung\ntivität mit dem Ziel der Gewährleistung der Ernährungssicher-\nvon Programmen in den Bereichen Hochschulbildung und\nheit,\nJugend, wie zum Beispiel das Programm Erasmus+ der Union,\nund im Bereich der Mobilität und Ausbildung von Forschern, wie       b) die Möglichkeiten – im Einklang mit Titel IV – zur Förderung\nzum Beispiel die Marie-Curie-Skłodowska-Maßnahmen, zu                    der Agroindustrie und des Handels mit landwirtschaftlichen\nunterstützen und ihre Bildungseinrichtungen zu ermutigen, im             Erzeugnissen, einschließlich des Handels mit Pflanzen, Tieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                          61\nund tierischen Erzeugnissen, mit Blick auf die Weiterentwick-     (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsul-\nlung der einschlägigen Wirtschaftszweige und mit besonde-      tieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der\nrem Augenmerk auf dem ländlichen Sektor,                       UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele wie die\nFörderung der kulturellen Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes\nc) Tierschutz und artgerechte Tierhaltung,\nzu verfolgen. Im Zusammenhang mit der kulturellen Vielfalt kom-\nd) ländliche Entwicklung,                                           men sie überein, die Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens\nzum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucks-\ne) Erfahrungsaustausch und Kooperationsnetze zwischen loka-\nformen von 2005 zu fördern.\nlen Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Be-\nreichen wie Forschung und Technologietransfer,\nArtikel 46\nf) Entwicklung der Politik in Bezug auf die Gesundheit und Quali-\ntät von Pflanzen, Tieren und Viehbeständen,                                        Informationsgesellschaft\ng) Kooperationsvorschläge und -initiativen, die internationalen        Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und\nLandwirtschaftsorganisationen unterbreitet werden,             Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des\nh) Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen            modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die\nLandwirtschaft, einschließlich der Bereiche pflanzliche Erzeu- wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und bemühen sich\ngung, Biokraftstoffe und Transfer von Biotechnologie,          um einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf die-\nsem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Ent-\ni)   Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie und Agrarbio-     wicklung, einschließlich der Konnektivität zugunsten von Bildung\ntechnologie,                                                   und Forschung. Sie prüfen, wie sich die Zusammenarbeit in die-\nj)   Aufbau von Datenbanken und eines Informationsnetzes über       sem Bereich, insbesondere im Hinblick auf den Handel mit IKT-\nLandwirtschaft und Viehzucht sowie                             Produkten, Regulierungsaspekte der elektronischen Kommuni-\nkation und weitere Fragen der Informationsgesellschaft, am\nk) Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich.                       besten gestalten lässt.\nArtikel 43\nArtikel 47\nUmwelt und Klimawandel\nAudiovisuelle und Medienpolitik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Afghanistan\ndabei zu unterstützen, im Interesse einer nachhaltigen Entwick-        Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammen-\nlung und der Anpassung an den Klimawandel und der Abschwä-          arbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen\nchung seiner Folgen ein hohes Umweltschutzniveau einzuführen        und Akteuren in den Bereichen der audiovisuellen und der Me-\nund die Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressour-      dienpolitik fördern, unterstützen und erleichtern. Sie kommen\ncen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder, zu    überein, einen regelmäßigen Dialog in diesen Bereichen einzu-\nfördern.                                                            richten.\n(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizie-\nrung, Umsetzung und Einhaltung multilateraler Umwelt- und                                          Titel VII\nKlimaschutzübereinkünfte an.\nRegionale Zusammenarbeit\n(3) Die Vertragsparteien streben eine verstärkte Zusammen-\narbeit bei der Anpassung an den Klimawandel und der Abschwä-\nArtikel 48\nchung seiner Folgen mit besonderem Schwerpunkt auf den Was-\nserressourcen an.                                                                      Regionale Zusammenarbeit\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Koope-\nArtikel 44\nrationsinitiativen erforderlich sind, um den Status Afghanistans\nÖffentliche Gesundheit                        als Landbrücke zwischen Zentralasien, Südasien und dem Nahen\nund Mittleren Osten wiederherzustellen und das Wirtschafts-\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit\nwachstum und die politische Stabilität in der Region zu fördern.\nin diesem Bereich auf die Reform des Gesundheitswesens und\nZu diesem Zweck kommen sie überein, die regionale Zusammen-\nauf die Verhütung und Kontrolle schwerer Krankheiten, unter an-\narbeit zur fördern, indem sie die Bemühungen der afghanischen\nderem durch Förderung der Umsetzung internationaler Gesund-\nRegierung und insbesondere des Ministeriums für auswärtige\nheitsübereinkünfte, auszurichten. Zu dieser Zusammenarbeit ge-\nAngelegenheiten um Kapazitätsaufbau unterstützen. Durch den\nhören auch Bemühungen um Ausweitung des Zugangs zu\nKapazitätsaufbau wird die Regierung in die Lage versetzt, eine\ngrundlegenden Gesundheitsdiensten in Afghanistan, um Verbes-\ngrößere Rolle in den verschiedenen regionalen Organisationen,\nserung der Qualität der Gesundheitsdienste für bedürftige Be-\nProzessen und Foren zu spielen. Diese Zusammenarbeit kann\nvölkerungsgruppen, insbesondere Frauen und Kinder, um Ver-\nunter anderem Kapazitätsaufbau- und vertrauensbildende Maß-\nbesserung des Zugangs zu sauberem Wasser und sanitären\nnahmen wie Ausbildungsprogramme, Workshops und Seminare,\nEinrichtungen sowie um Förderung der Hygiene.\nden Austausch von Experten, Studien und andere von den Ver-\ntragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.\nArtikel 45\n(2) Die Vertragsparteien würdigen und bekräftigen ihre Unter-\nKultur                               stützung für den Prozess von Istanbul als wichtige Initiative zur\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-           Förderung der politischen Zusammenarbeit zwischen Afghanis-\narbeit in Kulturfragen zu fördern, um das gegenseitige Verständnis  tan und seinen Nachbarn, unter anderem durch vertrauensbil-\nund die Kenntnis der jeweils anderen Kultur zu verbessern. Zu       dende Maßnahmen, wie auf dem „Heart-of-Asia“-Ministertreffen\ndiesem Zweck unterstützen und fördern sie einschlägige Maß-         am 14. Juni 2012 in Kabul vereinbart. Die Union unterstützt die\nnahmen der Zivilgesellschaft. Sie achten die kulturelle Vielfalt.   Bemühungen Afghanistans um wirksame Durchführung der ver-\ntrauensbildenden Maßnahmen und um wirksame Erfüllung sons-\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen      tiger regionaler Verpflichtungen.\nzu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemein-\nsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, einschließlich      (3) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, durch\nder Zusammenarbeit bei der Erhaltung des Kulturerbes, zu            ihre diplomatischen Kontakte und in den regionalen Foren, an de-\nunternehmen.                                                        nen sie sich beteiligen, die regionale Zusammenarbeit zu fördern.","62                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nTitel VIII                                                      Artikel 51\nInstitutioneller Rahmen                              Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung\n(1) Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung in\nArtikel 49                           Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen\nHaushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz ihrer finanziel-\nGemischter Ausschuss                        len Interessen zusammen. Sie ergreifen wirksame Maßnahmen\nzur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus  sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte-\nVertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zu-  ressen beeinträchtigen.\nsammensetzt und die Aufgabe hat,\n(2) Jedes weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrument,\na) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsge-           das bei der Durchführung dieses Abkommens von den Vertrags-\nmäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,         parteien geschlossen beziehungsweise vereinbart wird, muss\nb) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-     spezifische Klauseln über die finanzielle Zusammenarbeit enthal-\nmens zu setzen,                                              ten, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und\nBetrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der von dem\nc) die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen           Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für\nden Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die   Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Maßnahmen, vor-\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen,     sehen.\nd) gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit            (3) Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses\nanderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien einge-        Artikels tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nsetzt wurden, um Informationen zu ersuchen und die von ih-   Informationen aus und halten auf Ersuchen einer Vertragspartei\nnen vorgelegten Berichte zu prüfen,                          Konsultationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvor-\nschriften ab.\ne) Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von\ngemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künf-     (4) Die afghanischen Behörden prüfen regelmäßig, ob die mit\ntiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforder-      Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durch-\nlichen Mittel,                                               geführt werden. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhin-\nderung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen\nf) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Ab-       Handlungen im Zusammenhang mit diesen Mitteln. Sie unterrich-\nkommens beizulegen und                                       ten die Europäische Kommission über alle diesbezüglichen Maß-\nnahmen.\ng) alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über\ndie Erfüllung von Verpflichtungen zu prüfen und gemäß Arti-     (5) Die afghanischen Behörden übermitteln der Europäischen\nkel 54 zur Beilegung etwaiger Differenzen Konsultationen ab- Kommission unverzüglich alle ihnen vorliegenden Informationen\nzuhalten.                                                    über Fälle, in denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswid-\nrige Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von\n(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel zu einem ein-   Unionsmitteln vorliegen oder ein entsprechender Verdacht be-\nvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Kabul und       steht. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch\nin Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehm-      das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zu unterrichten.\nlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschus-     Die afghanischen Behörden unterrichten die Europäische Kom-\nses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird ab-      mission außerdem über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit\nwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung      den gemäß diesem Absatz mitgeteilten Sachverhalten.\nfür Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Ver-\ntragsparteien einvernehmlich festgelegt.                             (6) Die afghanischen Behörden gewährleisten, dass in Fällen,\nin denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Hand-\n(3) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Son-       lungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorlie-\nderausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei       gen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende\nder Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Er legt die Zusam-    Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenen-\nmensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Sonder-      falls unterstützt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung\nausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.                              die zuständigen afghanischen Behörden bei der Erfüllung dieser\nAufgabe.\n(4) Der Gemischte Ausschuss gewährleistet das ordnungs-\ngemäße Funktionieren etwaiger sektoraler Übereinkünfte oder          (7) Ausschließlich zum Schutz der finanziellen Interessen der\nProtokolle, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkom-      Union wird das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung im Ein-\nmens schließen.                                                   klang mit den Rechtsvorschriften der Union ermächtigt, auf\nErsuchen Vor-Ort-Kontrollen und Überprüfungen in Afghanistan\n(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-       durchzuführen. Diese Kontrollen und Überprüfungen werden in\nnung.                                                             enger Zusammenarbeit mit den zuständigen afghanischen Be-\nhörden vorbereitet und durchgeführt. Die afghanischen Behörden\nTitel IX                           leisten dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung die ihm\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Unterstützung.\nSchlussbestimmungen                             (8) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit\nden zuständigen afghanischen Behörden eine weiterreichende\nArtikel 50                           Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließ-\nlich operativer Regelungen, vereinbaren.\nMittel der Zusammenarbeit\nSoweit die Vorschriften, Verfahren und Ressourcen der Ver-                                 Artikel 52\ntragsparteien dies gestatten, leistet die Union Afghanistan tech-\nWeiterentwicklung des Abkommens\nnische und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung der in\ndiesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit und stellt               Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung der bei der\nAfghanistan die erforderlichen Ressourcen bereit, einschließlich  Durchführung dieses Abkommens gesammelten Erfahrungen\nFinanzmitteln, um die Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu    Vorschläge für die Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen\ngewährleisten.                                                    dieses Abkommens unterbreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                           63\nArtikel 53                             (2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen,\nals verpflichte sie eine Vertragspartei, Informationen zu übermit-\nAndere Abkommen\nteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen\n(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-        Sicherheitsinteressen widersprechen würde.\ntrages über die Europäische Union und des Vertrages über die\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zum\nArbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Ab-\nSchutz aller als Verschlusssachen eingestuften Informationen,\nkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen\ndie sie im Zuge ihrer Zusammenarbeit erhalten.\nMaßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion, mit Afghanistan bilateral zusammenzuarbeiten oder\ngegebenenfalls bilaterale oder Kooperationsabkommen zu                                         Artikel 57\nschließen. Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder                Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“\nUmsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen\nihrer Beziehungen zu Dritten.                                        Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff\n„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die\n(2) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen       Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-\ndurch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der            ständigkeiten einerseits und Afghanistan andererseits.\nZusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen.\nDiese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorlie-\nArtikel 58\ngenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehun-\ngen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.                            Räumlicher Geltungsbereich\nDieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über\nArtikel 54                          die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der\nErfüllung der Verpflichtungen                  Europäischen Union angewendet werden, und nach Maßgabe\ndieser Verträge, sowie für das Gebiet Afghanistans.\n(1) Jede Vertragspartei kann bei Differenzen über die Anwen-\ndung oder Auslegung dieses Abkommens den Gemischten Aus-\nArtikel 59\nschuss mit der Angelegenheit befassen.\nInkrafttreten,\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere\nvorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nerfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die-    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nses Abkommen oder ein spezifisches Abkommen nach Artikel 53       in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien\nAbsatz 2 ergreifen.                                               einander den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen\nVerfahren notifiziert haben.\n(3) Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet\nsie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnah-           (2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Union und\nmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen      Afghanistan, die von der Union genannten Teile dieses Abkom-\nInformationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare        mens nach Absatz 3 im Einklang mit ihren geltenden internen\nLösung zu ermöglichen.                                            Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.\n(4) Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen ist den Maßnah-         (3) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten\nmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkom-         Monats nach dem Tag des Eingangs folgender Dokumente wirk-\nmens oder eines spezifischen Abkommens nach Artikel 53 Ab-        sam:\nsatz 2 am wenigsten beeinträchtigt. Diese Maßnahmen werden        a) der Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem\nunverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und auf deren     Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig\nErsuchen im Gemischten Ausschuss erörtert.                            anzuwendenden Teile des Abkommens und\n(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die b) der von Afghanistan im Einklang mit seinen innerstaatlichen\nZwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwen-             Verfahren und Rechtsvorschriften hinterlegten Ratifikations-\ndung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders            urkunde.\ndringenden Fälle“ Fälle sind, in denen eine erhebliche Verletzung\ndieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien vorliegt. Eine      (4) Dieses Abkommen gilt zunächst für einen Zeitraum von\nerhebliche Verletzung des Abkommens liegt                         zehn Jahren. Es wird automatisch um weitere Zeiträume von je-\nweils fünf Jahren verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei teilt\na) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht   sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich ihre Ab-\nzulässigen Ablehnung des Abkommens oder                      sicht mit, es nicht zu verlängern.\nb) bei einem Verstoß gegen die in den Artikeln 2 Absatz 3 und        (5) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen\nArtikel 9 Absatz 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des  zwischen den Vertragsparteien erforderlich; Änderungen treten\nAbkommens vor.                                               erst in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander den Abschluss\nder zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen Verfahren notifi-\nArtikel 55                          ziert haben.\nErleichterungen                            (6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\nZur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab-      liche Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kün-\ndigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der\nkommens kommen die Vertragsparteien überein, im Einklang mit\nanderen Vertragspartei wirksam.\nihren jeweiligen internen Vorschriften den Beamten und Sachver-\nständigen, die an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligt      (7) Die Notifikationen nach diesem Artikel sind an das Gene-\nsind, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleich-  ralsekretariat des Rates der Europäischen Union beziehungsweise\nterungen zu gewähren.                                             das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Afghanistans zu\nrichten.\nArtikel 56\nArtikel 60\nSicherheitsinteressen und Offenlegung von Informationen\nVerbindlicher Wortlaut\n(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die\nGesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über         Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,\nden öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten.                  dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-","64                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.              Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 8,55 € (7,50 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).           Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nsischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,                  spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in\nlitauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-              Paschto und Dari abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nsischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,                 verbindlich ist.\nGeschehen zu München am achtzehnten Februar zweitausend-\nsiebzehn."]}