{"id":"bgbl2-2018-2-23","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=25","order":23,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping","law_date":"2018-01-25T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                               49\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die                                     Artikel 5\nim Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erhoben werden.\nKraft.\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 4                                  mens vereinbaren.\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nrungen der Mitgliedsstaaten dafür ein, dass diese der KfW bei\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nlegt.\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der             (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVerkehrsunternehmen überlässt, und keine Maßnahmen getrof-              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nfen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-           Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland             Ostafrikanischen Gemeinschaft veranlasst. Die andere Vertrags-\nausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für           partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-          erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nnehmigungen erteilt werden.                                             der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Arusha am 20. November 2017 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D e t l e f W ä c h t e r\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nLiberat Mfumukeko\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping\nVom 25. Januar 2018\nDas Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 (BGBl. 2007 II S. 706, 707)\nzum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II\nS. 334, 335) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für\nBelarus                                                                   am 1. Mai 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. September 2017 (BGBl. II S. 1302).\nBerlin, den 25. Januar 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}