{"id":"bgbl2-2018-2-22","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=23","order":22,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-01-23T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                               47\n(3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-       nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nhensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro           unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Mongolei befreit die KfW von direkten Steuern,\ndie im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Mongolei er-        Kraft.\nhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-                      (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nder Mongolei getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nwerden von der Regierung der Mongolei übernommen. Darüber               Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nhinaus befreit die Regierung der Mongolei die KfW von sonstigen         dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nöffentlichen Abgaben.                                                   nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nvom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nArtikel 4                                     (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\nDie Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und                 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nGütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-           Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.\nGeschehen zu Ulan Bator am 27. Juni 2017 in deutscher, mon-\ngolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbind-\nlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nmongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Duppel\nFür die Regierung der Mongolei\nBattogtokh Choijilsuren\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 2018\nDas in Arusha am 20. November 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Ge-\nmeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „Impfprogramm-\nförderung in der Ostafrikanischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit GAVI-\nAlliance“ und „EAC-Stipendienprogramm“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 20. November 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","48               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Zahlung an GAVI“, von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten:\ndreißig Millionen Euro),\nund\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –                b) „EAC-Stipendienprogramm“, von bis zu 5 000 000 Euro (in\nWorten: fünf Millionen Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-     gestellt worden ist.\nschen Gemeinschaft,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nzu vertiefen,                                                    in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       kommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                                             Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 159/2017 vom 9. Juni 2017)\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nsowie die Antwort der Ostafrikanischen Gemeinschaft (SGN/4/17\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nvom 16. Juni 2017) –\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nArtikel 1                           entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft von der Kreditanstalt für\ndes 31. Dezember 2021.\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\ngesamt 35 000 000 Euro (in Worten: fünfunddreißig Millionen\nEuro) für folgende Vorhaben zu erhalten:                                                      Artikel 3\na) „Impfprogrammförderung in der Ostafrikanischen Gemein-           Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regierun-\nschaft in Zusammenarbeit mit GAVI-Alliance, zur direkten    gen der Mitgliedsstaaten dafür ein, dass die KfW von sämtlichen"]}