{"id":"bgbl2-2018-2-21","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=21","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-01-23T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018          45\nInteralliierten Lufteinsatzzentrale in Uedem als internationale militärische Hauptquartiere\nauf der Grundlage des Pariser Protokolls anzuwenden, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit dem Eingang Ihrer Antwortnote bei dem\nObersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese\nAntwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa, die am Tag\ndes Eingangs dieser Note bei dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa\nin Kraft tritt.\nIch wäre dankbar für eine Bestätigung des Eingangs dieser Antwortnote und für die\nMitteilung des Tages des Inkrafttretens der Vereinbarung.\nGenehmigen Sie, Herr General, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nSigmar Gabriel\nDem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa\nGeneral Curtis M. Scaparrotti\nSupreme Headquarters Allied Powers Europe\n7010 Mons\nBelgien\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 2018\nDas in Ulan Bator am 27. Juni 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2016-2017 Programm Energie-\neffizienz, ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 27. Juni 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","46               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016-2017\nProgramm Energieeffizienz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bau (KfW) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nund\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Mongolei –\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben ersetzt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,        werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nzu vertiefen,                                                    in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbei-\nträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Mongolei auf ökologisch nachhaltiger Basis beizutragen,                                Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     trages, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nlungen vom 25. November 2016 –                                   werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                               ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zu-\nlicht es der Regierung der Mongolei ein Darlehen von bis zu      sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\n„Programm Energieeffizienz“ von der Kreditanstalt für Wiederauf- zember 2022."]}