{"id":"bgbl2-2018-2-20","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=19","order":20,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Rechtsstellung als internationale militärische Hauptquartiere zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa","law_date":"2018-01-22T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018      43\nKönigreichs von Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 71 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 19. Dezember 2017 in Kraft tritt und deren\ndeutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft Ihrer Britannischen Majestät\nerneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft Ihrer Britannischen Majestät\nBerlin\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Rechtsstellung\nals internationale militärische Hauptquartiere\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa\nVom 22. Januar 2018\nNach Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten\nMächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den\nBetrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik\nDeutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) ist durch Notenwechsel vom 1. März\nund 9. August 2017 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte\nEuropa über die Rechtsstellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons (1st NATO\nSignal Battalion – 1 NSB), der Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-\ntionssystemmodule (Deployable Communication and Information Systems\nModules – DCMs) und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie der Inter-\nalliierten Lufteinsatzzentrale in Uedem (Combined Air Operations Center at\nUedem – CAOC Uedem) als internationale militärische Hauptquartiere im Sinne\ndes Artikels 14 des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der\nauf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen\nHauptquartiere geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 6. September 2017\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. Januar 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, den 9. August 2017\nHerr General,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note mit dem Geschäftszeichen SHAPE/CG/\nSACEUR/NOTE vom 1. März zu bestätigen, mit der Sie im Namen des Obersten Haupt-\nquartiers der Alliierten Mächte Europa (Supreme Headquarters Allied Powers Europe –\nSHAPE) den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die Rechts-\nstellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons (1st NATO Signal Battalion – 1 NSB), der Ver-\nlegefähigen Kommunikations- und Informationssystemmodule (Deployable Communication\nand Information Systems Modules – DCMs) und deren Unterstützungseinheiten in Wesel\nsowie der Interalliierten Lufteinsatzzentrale in Uedem (Combined Air Operations Center\nat Uedem – CAOC Uedem) als internationale militärische Hauptquartiere im Sinne des\nArtikels 14 des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des\nNordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, im Folgenden\nals „Pariser Protokoll“ bezeichnet, vorschlagen.\nIhre Note lautet wie folgt:\n„Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte\nEuropa (Supreme Headquarters Allied Powers Europe – SHAPE) folgende Vereinbarung\nzwischen dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland über die Rechtsstellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons\n(1st NATO Signal Battalion – 1 NSB), der Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-\ntionssystemmodule (Deployable Communication and Information Systems Modules –\nDCMs) und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie der Interalliierten Lufteinsatz-\nzentrale in Uedem (Combined Air Operations Center at Uedem – CAOC Uedem) als\ninternationale militärische Hauptquartiere im Sinne des Artikels 14 des Protokolls vom\n28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errich-\nteten internationalen militärischen Hauptquartiere, im Folgenden als „Pariser Protokoll“\nbezeichnet, vorzuschlagen:\n1. Am 8. Juni 2011 genehmigte der Nordatlantikrat die neue NATO-Kommandostruktur,\ndie das 1. NATO-Fernmeldebataillon, die Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-\ntionssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie die Interalliierte\nLufteinsatzzentrale in Uedem einschließt.\n2. Das 1. NATO-Fernmeldebataillon, die Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-\ntionssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel unterstehen der\nNATO-Kommunikations- und Informationssystemgruppe (NATO Communication and\nInformation Systems Group – NCISG), die wiederum dem Obersten Hauptquartier der\nAlliierten Mächte Europa untersteht; die Interalliierte Lufteinsatzzentrale in Uedem\nuntersteht dem Hauptquartier des alliierten Luftwaffenkommandos in Ramstein\n(Headquarters Allied Air Command at Ramstein – HQ AIRCOM), das wiederum dem\nObersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa untersteht.\n3. Mit der Genehmigung der neuen NATO-Kommandostruktur durch den Beschluss des\nNordatlantikrats vom 8. Juni 2011 war die Anwendung des Pariser Protokolls auf das\n1. NATO-Fernmeldebataillon und auf die Verlegefähigen Kommunikations- und Infor-\nmationssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel mit Wirkung vom\n1. Juli 2012 sowie auf die Interalliierte Lufteinsatzzentrale in Uedem mit Wirkung vom\n1. Januar 2013 verbunden, die mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung den Status eines\ninternationalen militärischen Hauptquartiers im Sinne des Artikels 14 des Pariser Pro-\ntokolls erhalten.\n4. Ich beziehe mich auf Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens vom 13. März 1967, ein-\nschließlich möglicher späterer Änderungsfassungen zwischen dem Obersten Haupt-\nquartier der Alliierten Mächte Europa und der Bundesrepublik Deutschland über die be-\nsonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer\nHauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als „Ergänzungs-\nabkommen“ bezeichnet, und bitte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um\nGenehmigung des Standorts Wesel als Friedensstandort des 1. NATO-Fernmelde-\nbataillons, der Verlegefähigen Kommunikations- und Informationssystemmodule und\nderen Unterstützungseinheiten mit Wirkung vom 1. Juli 2012 sowie des Standorts\nUedem als Friedensstandort der Interalliierten Lufteinsatzzentrale mit Wirkung vom\n1. Januar 2013.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, das\nErgänzungsabkommen, einschließlich möglicher späterer Änderungsfassungen, auf die\nRechtsstellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons, der Verlegefähigen Kommunikations-\nund Informationssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie der"]}