{"id":"bgbl2-2018-2-19","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=17","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der Organisation „Ramstein Station Amenities Fund“ in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"2018-01-22T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 41\nBekanntmachung\ndes deutsch-britischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der Organisation\n„Ramstein Station Amenities Fund“\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 22. Januar 2018\nNach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n19. Dezember 2017 ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung der Organisation „Ramstein\nStation Amenities Fund“ in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden.\nDas Verwaltungsabkommen ist nach seiner Inkrafttretensklausel\nam 19. Dezember 2017\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. Januar 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 19. Dezember 2017\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft Ihrer Britannischen Majestät den Eingang\nder Verbalnote Nummer 156/2017 vom 12. Dezember 2017 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft Ihrer Britannischen Majestät beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland Folgendes mitzuteilen:\nDie nichtdeutsche Organisation Ramstein Station Amenities Fund mit nichtwirtschaft-\nlichem Charakter wurde gegründet, um in ihren Freizeitzentren und Clubs soziale und Be-\ntreuungsdienste für die Gemeinschaft der Britischen Streitkräfte in Deutschland wahrzu-\nnehmen. Es handelt sich um einen Fonds für gemeinnützige Zwecke, der nach den Regeln\ndes britischen Verteidigungsministeriums für Dienstfonds („Service Fund Regulations“) ge-\nführt wird und mit der Weisung und Führung der „Charity Commission“ des Vereinigten\nKönigreiches im Einklang steht.\nDer Ramstein Station Amenities Fund wurde vom Verteidigungsministerium des Ver-\neinigten Königreiches dazu bestimmt, soziale Dienste und Betreuungsdienste für die\nBritischen Streitkräfte in Deutschland zu übernehmen, indem er typisch britische Cafés\nund Kantinen betreibt sowie Lese- beziehungsweise Aufenthaltsräume für die örtliche Ge-\nmeinschaft der Britischen Streitkräfte zur Verfügung stellt. Die Tätigkeiten des Ramstein\nStation Amenities Funds in der Bundesrepublik Deutschland werden strikt auf die Bereit-\nstellung der oben beschriebenen Dienste beschränkt sein und in keiner Weise eine Be-\nteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr darstellen.\nDie Botschaft Ihrer Britannischen Majestät schlägt vor, zwischen der Regierung des Ver-\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nausländischen Truppen vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen) mit den folgenden Be-\nstimmungen abzuschließen:\n1. Dem Ramstein Station Amenities Fund wird die gleiche Behandlung nach Artikel 71\nAbsatz 2 des Zusatzabkommens gewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3\nBuchstabe b Ziffer i des sich auf Artikel 71 Absatz 2 des Zusatzabkommens beziehen-\nden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Der Ramstein Station Amenities Fund wird ausschließlich für in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Mitglieder der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie deren Angehörige\nim Sinne des NATO-Truppenstatuts soziale Dienste und Betreuungsdienste bereit-\nstellen. Der Ramstein Station Amenities Fund wird der allgemeinen Dienstaufsicht der\nbritischen Streitkräfte unterstehen.\n3. Unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach Artikel 71 Absatz 5 Buchstabe b\nund Absatz 6 des Zusatzabkommens gelten Beschäftigte der oben genannten Körper-\nschaft, die ausschließlich für diese Körperschaft tätig sind, mit Wirkung vom 1. Januar\n1999 als Mitglieder des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen als Angehörige des\nzivilen Gefolges.\nDieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der\nBotschaft Ihrer Britannischen Majestät einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote\nund die Antwortnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland ein Ver-\nwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des\nArtikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das mit Datum der Antwortnote in\nKraft tritt.\nDie Botschaft Ihrer Britannischen Majestät benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft Ihrer Britannischen Majestät mitzuteilen,\ndass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regie-\nrung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland einverstanden er-\nklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft Ihrer Britannischen Majestät Num-\nmer 156/2017 vom 12. Dezember 2017 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten"]}