{"id":"bgbl2-2018-2-1","kind":"bgbl2","year":2018,"number":2,"date":"2018-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-27T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["26          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018\nTag                                                                      Inhalt                                                                                 Seite\n23. 1. 2018 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                              45\n23. 1. 2018 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nOstafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      47\n25. 1. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping                                                                49\n25. 1. 2018 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der\nEuropäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan\nandererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   50\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 2017\nDas in Kampala am 22. September 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 22. September 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018                          27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ndie Regierung der Republik Uganda –                trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nUganda,                                                          geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\nzu vertiefen,                                                    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-     des 31. Dezember 2022.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nin der Republik Uganda beizutragen,                              Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     über der KfW garantieren.\nrepublik Deutschland mit Verbalnote Nr. 233/2016 Pol 385.05/1\nvom 16. Dezember 2016 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Uganda befreit die KfW von\nArtikel 1                           direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nder Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrages\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   in der Republik Uganda erhoben werden. In diesem Zusammen-\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für  hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-      werden von der Regierung der Republik Uganda getragen.\nsamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das    Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-\nVorhaben „Unterstützung südsudanesischer Flüchtlinge und         rung der Republik Uganda übernommen. Darüber hinaus befreit\naufnehmender Gemeinden in Uganda“ zu erhalten, wenn nach         die Regierung der Republik Uganda die KfW von sonstigen\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt   öffentlichen Abgaben.\nworden ist.\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                                      Artikel 4\nder Regierung der Republik Uganda durch andere Vorhaben\nDie Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus\nersetzt werden.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nder Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des   unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-     tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses       erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nAbkommen Anwendung.                                              unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}