{"id":"bgbl2-2018-19-23","kind":"bgbl2","year":2018,"number":19,"date":"2018-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/19#page=-440","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-19-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_19.pdf#page=-440","order":23,"title":"Anlage: Die Anlage zur 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober","law_date":"2018-10-25T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-440,"num_pages":465,"content":["Bundesgesetzblatt\n441\nTeil II                                                                                   G 1998\n2018                    Ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018                                                                                                           Nr. 19\nTag                                                                          Inhalt                                                                                    Seite\n25.10. 2018 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(27. ADR-Änderungsverordnung – 27. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   443\n28. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische\nRechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      444\n28. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             444\n12. 9. 2018 Bekanntmachung zum Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 445\n21. 9. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen des\nEuroparats über Korruption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  446\n30. 9. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels\nmit Tabakerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               446\n30. 9. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     447\n30. 9. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     447\n30. 9. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die\nRechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 448\n4.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die\nRechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderporno-\ngraphie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     448\n4.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen\nPakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 449\n4.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        449\n4.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition . . . . . . . . . . .                                                             450\n4.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   450\n4.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Römischen Statuts des Inter-\nnationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               451\n8.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die\nRechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . .                                                      451\n8.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       452\n10.10. 2018 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-\nfreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr.\nDOCPER-TC-07-41) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                452\n10.10. 2018 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-\nfreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“ (Nr.\nDOCPER-TC-22-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                455\nFortsetzung nächste Seite","442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nTag                                                                Inhalt                                                                                 Seite\n10.10. 2018    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-\nfreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Ridgewood Government Services, LLC“ (Nr.\nDOCPER-TC-71-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  458\n10.10. 2018    Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Be-\nfreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Three Star Enterprises, LLC“ (Nr.\nDOCPER-TC-72-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  461\n11.10. 2018    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommens und\nder dazugehörigen Durchführungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   464\nDie Anlage zur 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018              443\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(27. ADR-Änderungsverordnung – 27. ADRÄndV)\nVom 25. Oktober 2018\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der\nzuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur:\nArtikel 1\nDie in Genf vom 8. bis 10. November 2016, 8. bis 12. Mai 2017, 6. bis 10. No-\nvember 2017 und 15. bis 17. Mai 2018 beschlossenen Änderungen zu den An-\nlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in\nder Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 29. November\n2017 (BGBl. 2017 II S. 1520, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die\nÄnderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu\ndieser Verordnung veröffentlicht.*\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-\ntionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar\n2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nBerlin, den 25. Oktober 2018\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Paktes\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 28. August 2018\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-\nsche Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 Absatz 2\nfür\nFidschi                                                  am 16. November 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Mai 2018 (BGBl. II S. 267).\nBerlin, den 28. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 28. August 2018\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27\nAbsatz 2 für\nFidschi                                                  am 16. November 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Mai 2018 (BGBl. II S. 268).\nBerlin, den 28. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018                        445\nBekanntmachung\nzum Haager Übereinkommen über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland\nin Zivil- oder Handelssachen\nVom 12. September 2018\nI.\nZum Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-\ndelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) hat M a l t a* am 18. Juli 2018 gegen-\nüber dem Verwahrer seine E r k l ä r u n g vom 1. August 2012 (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 5. September 2012, BGBl. II S.1042) z u r ü c k g e n o m m e n.\nII.\nDie B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 18. Juli 2018 folgende geän-\nderte Adresse der Zentralen Behörde nach den Artikeln 2 und 18 des Überein-\nkommens für das Land Berlin notifiziert:\nSenatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung\nSalzburger Straße 21 – 25\n10825 Berlin\nTel.: +49 (30) 9013-0\nFax: +49 (30) 9013-2000\nE-Mail: mpoststelle@senjustva.berlin.de\nwww.berlin.de/sen/justiz/\nHerr Dr. Peter Schwarzburg\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Juli 2018 (BGBl. II S. 354).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-\nsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder\nKontaktstellen.\nBerlin, den 12. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption\nVom 21. September 2018\nDas Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des\nEuroparats vom 27. Januar 1999 über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1341)\nwird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für\nTschechien                                                    am 1. Januar 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 2017 (BGBl. II S. 696).\nBerlin, den 21. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nKurt Georg Stöckl-Stillfried\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen\nVom 30. September 2018\nDas Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten\nHandels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem\nArtikel 45 Absatz 2 für\nIran, Islamische Republik                                 am 25. November 2018\nMalta                                                     am   31. Oktober 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 2018 (BGBl. II S. 356).\nBerlin, den 30. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018                        447\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 30. September 2018\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem\nArtikel 25 Absatz 2 für\nGuatemala                                                                  am 26. Oktober 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. November 2017 (BGBl. II S. 1506).\nBerlin, den 30. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 30. September 2018\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nSpanien*                                                                 am 24. Dezember 2018\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärung zu den Behörden Gibraltars sowie zu Artikel 8 Absatz 3 des Über-\neinkommens und eines Einspruchs gegen den Vorbehalt Tunesiens (vgl.\nBGBl. 2001 II S. 82)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. April 2018 (BGBl. II S. 162).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 30. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend ein Mitteilungsverfahren\nVom 30. September 2018\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom\n20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-\nverfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für\nEcuador                                                   am 19. Dezember 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Mai 2018 (BGBl. II S. 256).\nBerlin, den 30. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution\nund die Kinderpornographie\nVom 4. Oktober 2018\nDas Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-\nvember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,\ndie Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)\nwird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für\nSüdsudan                                                   am 27. Oktober 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. April 2018 (BGBl. II S. 183).\nBerlin, den 4. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 449\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 4. Oktober 2018\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen\nPakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-\nschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8\nAbsatz 2 für\nGambia                                                    am 28. Dezember 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1356).\nBerlin, den 4. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen\nVom 4. Oktober 2018\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2\nfür\nHaiti                                                     am 26. Dezember 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. April 2018 (BGBl. II S. 162).\nBerlin, den 4. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Streumunition\nVom 4. Oktober 2018\nDas Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II\nS. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nNamibia                                                      am 1. Februar 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. März 2018 (BGBl. II S. 113).\nBerlin, den 4. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Artikels 8\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 4. Oktober 2018\nDie Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach\nArtikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-\nhofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für\nGuyana                                                   am 28. September 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).\nBerlin, den 4. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018                         451\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderungen\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nin Bezug auf das Verbrechen der Aggression\nVom 4. Oktober 2018\nDie Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen\nStrafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II\nS. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)\nfür\nGuyana                                                                  am 28. September 2019\nIrland                                                                  am 27. September 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).\nBerlin, den 4. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten\nVom 8. Oktober 2018\nDas Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-\nvember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern\nan bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) wird nach seinem Arti-\nkel 10 Absatz 2 für\nSüdsudan*                                                                    am 27. Oktober 2018\nnach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 3 des Fakultativprotokolls\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. März 2018 (BGBl. II S. 107).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu\nbenennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 8. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 8. Oktober 2018\nDas Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II\nS. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für\nGambia                                                     am 28. Oktober 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Juni 2018 (BGBl. II S. 271).\nBerlin, den 8. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-07-41)\nVom 10. Oktober 2018\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-41) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. September 2018\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018          453\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 21. September 2018\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 367 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September\n2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-\nmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-\nnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-07-41 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-\ntikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt psychologische Dienstleistungen zur Unterstützung des\nProgramms der Air Force zur Optimierung der Verhaltensgesundheit. Der Auftragneh-\nmer ist zuständig für psychologische Verfahren und Techniken bei der Begutachtung,\nDiagnose und Behandlung von psychologischen und neuropsychologischen Störungen\nund bringt diese zur Anwendung; dazu gehören Befragungen, Verhaltensbeurteilungen,\nevidenzbasierte Therapien, psychologische Untersuchungen und psychodiagnostische\nUntersuchungen. Der Auftragnehmer nutzt folgende Kompetenzen: Einzel-, Familien-\nund Gruppenpsychotherapie, Paartherapie, Auswertung von Alkohol- und Drogen-\ntherapie.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-\npekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine\nBeschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Physician“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.","454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September\n2016 bis 27. September 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-\ngefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 367 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 455\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-22-02)\nVom 10. Oktober 2018\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. September 2018\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 21. September 2018\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 320 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September\n2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-\nmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Inverness Technologies, Inc. (Auftrag-\nnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-22-02 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-\ntikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für Soldaten beim Karrierewechsel, be-\ntreibt bestehende diesbezügliche Einrichtungen, bietet Soldaten Beratung vor dem\nAusscheiden und beim Karrierewechsel sowie Schulungen im Zusammenhang mit\nBeschäftigungsfragen, damit diese den Arbeitsmarktanforderungen gerecht werden.\nDer Auftragnehmer ermittelt ausscheidende Soldaten und informiert sie über Dienst-\nleistungsangebote, beurteilt den individuellen Bedarf und erbringt auf den jeweiligen\nFall zugeschnittene Betreuung und Beratung hinsichtlich des Karrierewechsels und der\nBeschäftigungsmöglichkeiten. Der Auftragnehmer sammelt Daten und Informationen\nüber die erbrachten Dienstleistungen, auf deren Grundlage die Regierung die Leistun-\ngen beurteilt und die Dienstleistungen verbessert. Der Auftragnehmer erstellt und pflegt\ndie zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten automatisierten Systeme.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-\npekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine\nBeschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Military Career Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018           457\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. September\n2016 bis 3. Juli 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 320 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Ridgewood Government Services, LLC“\n(Nr. DOCPER-TC-71-02)\nVom 10. Oktober 2018\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Ridgewood Government Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-71-02) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. September 2018\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018          459\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 21. September 2018\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 351 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September\n2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-\nmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gel-\ntenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die\nAngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Ridgewood Government Services, LLC (Auf-\ntragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der\nTruppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-TC-71-02 (Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-\ntikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt zahnmedizinische Versorgungsleistungen, wie beispiels-\nweise kieferorthopädische Behandlung, allgemeine zahnärztliche Behandlung und\ndentalhygienische Unterstützung.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-\npekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine\nBeschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Dentist“ und „Dental Hygienist“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.","460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2017\nbis 30. September 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 351 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 461\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Three Star Enterprises, LLC“\n(Nr. DOCPER-TC-72-01)\nVom 10. Oktober 2018\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Three Star Enterprises, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-72-01) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. September 2018\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nAuswärtiges Amt                                             Berlin, den 21. September 2018\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der\nVerbalnote Nr. 114 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September\n2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-\nmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils\ngeltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:\nZur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-\ngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Three Star Enterprises, LLC (Auftragnehmer)\neinen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-\nung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-72-01\n(Vertrag) geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nAuftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-\ntikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-\nden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die\nErbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:\nDer Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der seelischen Gesund-\nheit der Angehörigen der Luftwaffe der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer\nFamilien.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-\npekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine\nBeschäftigten deutsches Recht einhalten.\nDer Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:\n„Social Worker“ und „Psychotherapist“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-\nmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.\n3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-\nweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen\nAuftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie\nMitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass\ndie Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-\nschränken.\n5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-\nnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und\nihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\ndas deutsche Recht einhalten.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-\ngünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der\neinleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018           463\nErhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei\nWochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen\nEntwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-\ntausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-\neinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei\nMonate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 10. September\n2016 bis 9. März 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der\nRahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-\npartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-\ntionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach\nEingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-\nlich.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.“\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika Nummer 114 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung\nzu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","464                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommens\nund der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung\nVom 11. Oktober 2018\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 zu dem Abkommen\nvom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Indien über Soziale Sicherheit (BGBl. 2012 II S. 586, 588) wird bekannt\ngemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 1\nam 1. Mai 2017\nund die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 6\nAbsatz 1\nam 11. April 2018\nin Kraft getreten sind.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass das Abkommen vom 8. Oktober 2008\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über\nSoziale Sicherheit sowie die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens\n(BGBl. 2009 II S. 623, 625)\nmit Ablauf des 30. April 2017\naußer Kraft getreten sind.\nBerlin, den 11. Oktober 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}