{"id":"bgbl2-2018-18-20","kind":"bgbl2","year":2018,"number":18,"date":"2018-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/18#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-18-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_18.pdf#page=27","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen integrierten militärischen Experten","law_date":"2018-10-12T00:00:00Z","page":435,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                                  435\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nund Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nin der Libanesischen Republik erhoben werden.                             für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                        Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                 Regierung der Libanesischen Republik der Regierung der Bun-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und             desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-              der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Beirut am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Clages\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nNabil El Jisr\nBekanntmachung\nder deutsch-malischen Vereinbarung\nüber die Entsendung\neines deutschen integrierten militärischen Experten\nVom 12. Oktober 2018\nDie in Bamako am 19. Januar 2018 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minis-\nterium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik\nMali über die Entsendung eines deutschen integrierten\nmilitärischen Experten an das Ministerium für Verteidi-\ngung und Kriegsveteranen der Republik Mali ist nach ih-\nrem Artikel 22 Absatz 1\nam 19. Januar 2018\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 2018\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nConradi","436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik Mali\nüber die Entsendung eines deutschen integrierten militärischen Experten\nan das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik Mali\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                           Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\nBegriffsbestimmungen\nund\nFür diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\ndas Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen\nder Republik Mali,                      a) „Integrierter militäri- Militärisches Personal der entsendenden\nscher Experte“:        Vertragspartei, das im Rahmen einer\nim Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –                                     Entsendung auf der Grundlage dieser\nVereinbarung bei der aufnehmenden\nin dem Wunsch, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit zu                             Vertragspartei seinen Dienst verrichtet;\nintensivieren,\nb) „Entsendende Ver-       Das Bundesministerium der Verteidi-\nin der Absicht, die allgemeinen Bedingungen für die Entsen-      tragspartei“:          gung der Bundesrepublik Deutschland;\ndung eines deutschen integrierten militärischen Experten an das\nMinisterium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik   c) „Aufnehmende Ver-       Das Ministerium für Verteidigung und\nMali zu regeln –                                                    tragspartei“:          Kriegsveteranen der Republik Mali;\nsind wie folgt übereingekommen:                              d) „Aufnahmestaat“:        Die Republik Mali;\ne) „Aufnehmende            Der Generalstab der Streitkräfte der\nArtikel 1                              Dienststelle“:         Republik Mali.\nGegenstand\nDas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik                                 Artikel 3\nDeutschland entsendet einen integrierten militärischen Experten\nAuswahlkriterien\nan das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der\nRepublik Mali. Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen     (1) Die entsendende Vertragspartei wählt den integrierten\nBedingungen für die Entsendung und für den Rahmen des Ein-      militärischen Experten auf Grund einer vorherigen Abstimmung\nsatzes des integrierten militärischen Experten festgelegt.      mit der aufnehmenden Vertragspartei aus. Die entsendende Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                             437\ntragspartei trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des                                    Artikel 7\nintegrierten militärischen Experten und stellt sicher, dass er über\nBeachtung der Rechtsordnung\ndie entsprechende Ausbildung, Vorverwendung und ausreichen-\ndes Aufnahmestaates und Disziplinarwesen\nde Berufserfahrung für die erbetene Aufgabenwahrnehmung ver-\nfügt. Der integrierte militärische Experte muss insbesondere die         (1) Die entsendende Vertragspartei weist den integrierten\nfolgenden Voraussetzungen erfüllen:                                   militärischen Experten an, die Gesetze und Rechtsvorschriften\ndes Aufnahmestaates sowie die Bestimmungen und Gepflogen-\n1. Dienstgrad: Stabsoffizier;                                         heiten der aufnehmenden Vertragspartei zu beachten.\n2. Fachliche Expertise: abgeschlossenes Studium;                         (2) Verstößt der integrierte militärische Experte gegen Gesetze\nund Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates, kann er von der\n3. Sehr gute Kenntnisse der französischen Sprache, mindestens         entsendenden Vertragspartei abgelöst werden. Er wird abgelöst,\ndas Standardisierte Leistungsprofil (SLP) 3333, und sehr          wenn die aufnehmende Vertragspartei dies beantragt. Eine sol-\ngute Kenntnisse der englischen Sprache (mindestens                che Maßnahme berührt nicht die Befugnis der entsendenden\nSLP 3332);                                                        Vertragspartei, den integrierten militärischen Experten zu erset-\n4. Lizenzen: Führerschein, mindestens Klasse B.                       zen.\n(3) Der integrierte militärische Experte hat keine Disziplinar-\n(2) Zusätzliche Anforderungen:                                     befugnis über Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im\nEine Akademieausbildung im Generalstabsdienst sowie Vor-              Rahmen des ihm übertragenen besonderen Aufgabenbereiches\nverwendungen als militärischer Berater in höheren Kommando-           kann er jedoch Anordnungen an ihm fachlich zugeordnetes Per-\nbehörden oder im Bundesministerium der Verteidigung der               sonal erteilen.\nBundesrepublik Deutschland sind ebenso wie eine Verwendung               (4) Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei haben keine\nin einem französischsprachigen Umfeld und Einsatzerfahrung            Disziplinarbefugnis gegenüber dem integrierten militärischen Ex-\n(im Rahmen von Einsätzen der Vereinten Nationen oder der              perten. Diese bleibt der entsendenden Vertragspartei vorbehal-\nEuropäischen Union) in Afrika wünschenswert. Der integrierte          ten. Die entsendende Vertragspartei weist den integrierten mili-\nmilitärische Experte sollte zudem ein hohes Maß an Eigen-             tärischen Experten an, den rechtmäßigen Anordnungen eines\nständigkeit, Pragmatismus, Ergebnisorientiertheit und Urteils-        durch die aufnehmende Vertragspartei abgestellten Stabsoffiziers\nvermögen sowie eine hohe kommunikative und interkulturelle            oder vergleichbaren zivilen Mitarbeiters nachzukommen, sofern\nKompetenz aufweisen.                                                  sich die Anordnungen auf seine Aufgabenwahrnehmung bezie-\nhen. Militärische Befehlsverhältnisse zwischen dem integrierten\nArtikel 4                              militärischen Experten und dem Personal der aufnehmenden Ver-\ntragspartei bestehen nicht.\nZuordnung, Aufgaben und Zuständigkeiten\ndes integrierten militärischen Experten                                                 Artikel 8\n(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der integrierte militä-                   Schutzmaßnahmen im Aufnahmestaat\nrische Experte als Mitarbeiter in das Ministerium für Verteidigung       (1) Der integrierte militärische Experte und seine Familienan-\nund Kriegsveteranen der Republik Mali eingegliedert.                  gehörigen unterliegen nicht der Straf- und Verwaltungsgerichts-\n(2) Die Aufgaben des integrierten militärischen Experten wer-      barkeit des Aufnahmestaates. Sie sind insoweit nur der Gerichts-\nden von den Vertragsparteien in der Anlage zu dieser Verein-          barkeit des Entsendestaates beziehungsweise des Staates\nbarung festgelegt.                                                    unterworfen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.\n(2) Der integrierte militärische Experte und seine Familienan-\n(3) Der integrierte militärische Experte nimmt in der Regel an\ngehörigen unterliegen keiner Festnahme, Ingewahrsamnahme\nallen Aktivitäten der aufnehmenden Vertragspartei teil, die zu sei-\noder Haft.\nnen Aufgaben gehören. Er wirkt nicht an der Planung, Vorberei-\ntung und Durchführung von Kampfeinsätzen, Einsätzen zur Auf-             (3) Die Privatwohnung des integrierten militärischen Experten\nrechterhaltung der inneren Ordnung und ähnlichen Einsätzen der        und seiner Familienangehörigen darf von Vertretern des Aufnah-\nStreitkräfte des Aufnahmestaates mit.                                 mestaates nur mit Zustimmung des integrierten militärischen\nExperten oder seiner Familienangehörigen betreten werden.\n(4) Im Falle der Verschärfung von bestehenden Feindseligkei-       Papiere, Schriftstücke und Korrespondenz des integrierten mili-\nten oder dem Eintreten von allgemeinen und umfassenden                tärischen Experten und seiner Familienangehörigen dürfen von\nKampfhandlungen bis hin zum Krieg, gleichgültig, ob sie einer         Vertretern des Aufnahmestaates nicht beschlagnahmt und nur\nKriegserklärung folgen oder auf andere Weise entstehen, ent-          mit Zustimmung des integrierten militärischen Experten oder sei-\nscheidet die entsendende Vertragspartei über einen weiteren Ver-      ner Familienangehörigen eingesehen werden.\nbleib des integrierten militärischen Experten bei der aufnehmen-\nden Vertragspartei.                                                      (4) Gegen den integrierten militärischen Experten und seine\nFamilienangehörigen dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur unter\nBeachtung der in Absatz 2 und 3 genannten Regelungen durch-\nArtikel 5                              geführt werden.\nVerwendungsdauer                                (5) Die aufnehmende Vertragspartei verpflichtet sich, die in\ndiesem Artikel genannten Regelungen den zuständigen Behör-\nDie Dauer der Verwendung des integrierten militärischen Ex-        den und Vertretern des Aufnahmestaates bekannt zu geben.\nperten beträgt drei (3) Jahre mit der Möglichkeit der einvernehm-\nlichen Verlängerung um ein (1) Jahr.\nArtikel 9\nHaftung\nArtikel 6\n(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Gel-\nUnterstellungsverhältnis                         tendmachung von eigenen Schadensersatzansprüchen, die im\nZusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung ent-\nDer integrierte militärische Experte untersteht für die Dauer sei-\nstehen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig\nner Verwendung in der Republik Mali truppendienstlich dem\nverursacht wurden.\nAmtschef des Streitkräfteamtes der entsendenden Vertragspartei\nund fachlich dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun-             (2) Gegenüber Dritten, die durch den integrierten militärischen\ndesrepublik Deutschland.                                              Experten in Ausübung seines Dienstes oder durch Begebenhei-","438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nten, für welche der integrierte militärische Experte rechtlich ver-                                 Artikel 15\nantwortlich ist, geschädigt werden, haftet die aufnehmende Ver-\nMilitärische Unterkunft und Verpflegung\ntragspartei nach ihren rechtlichen Vorschriften. Die Haftung be-\nschränkt sich auf die Zahlung einer Geldentschädigung.                    Die aufnehmende Vertragspartei stellt für den integrierten mi-\nlitärischen Experten bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung wie\n(3) Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufnehmen-        für vergleichbares eigenes Personal gegen Entgelt zur Verfügung.\nden Vertragspartei alle zur Erfüllung der Ansprüche nach Ab-\nsatz 2 erbrachten Zahlungen und Auslagen.\nArtikel 16\nArtikel 10                                                            Wohnung\nDie aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer\nSchutz von Informationen\nWohnung für den integrierten militärischen Experten und seine\nDer integrierte militärische Experte erhält mit Erlaubnis der auf- Familienangehörigen behilflich. Hierbei wendet sie mindestens\nnehmenden Vertragspartei Zugang zu dienstlichen, wenn not-            die gleichen Maßstäbe an wie für vergleichbare integrierte mili-\nwendig auch als Verschlusssachen eingestuften Informationen,          tärische Experten.\nsoweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.\nDer integrierte militärische Experte beachtet im Rahmen seiner                                      Artikel 17\nAufgabenerfüllung den Schutz dieser Informationen und ver-\npflichtet sich, diese nicht zum Nachteil der aufnehmenden Ver-                              Betreuungseinrichtungen\ntragspartei zu verwenden.                                                 Das Recht zur Nutzung von Einkaufsstätten, Betreuungsein-\nrichtungen und Fürsorgeangeboten wird dem integrierten militä-\nArtikel 11                              rischen Experten und seinen Familienangehörigen zu den\ngleichen Bedingungen eingeräumt wie dem Personal der aufneh-\nDienstzeit und Urlaub                          menden Vertragspartei.\n(1) Auf den integrierten militärischen Experten sind die glei-\nArtikel 18\nchen Dienstzeit- und Feiertagsregelungen anwendbar, die für\nOffiziere der aufnehmenden Vertragspartei in vergleichbarer                        Ärztliche und zahnärztliche Versorgung\nDienststellung gelten.\n(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung wird der inte-\n(2) Dem integrierten militärischen Experten ist von den zustän-    grierte militärische Experte in den militärischen medizinischen\ndigen Stellen der entsendenden Vertragspartei nach den für sie        Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich\ngeltenden Bestimmungen Urlaub zu gewähren, nachdem die Be-            ambulant und stationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung\nteiligung der zuständigen Stellen der aufnehmenden Vertrags-          erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine, konservierende und\npartei erfolgt ist.                                                   chirurgische Maßnahmen.\n(2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-\nArtikel 12                              schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen\nEntgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige\nReisen aus dienstlichem Anlass                       Erstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent-\nsendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden-\nFür Reisen außerhalb des Aufnahmestaates, die durch die Mit-       den Vertragspartei maßgeblich.\narbeit im Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der\nRepublik Mali veranlasst sind, ist die vorherige Zustimmung der\nentsendenden Vertragspartei, vertreten durch den in Artikel 6 ge-                                   Artikel 19\nnannten Disziplinarvorgesetzten, einzuholen.                                                  Steuern und Abgaben\n(1) Der integrierte militärische Experte ist im Aufnahmestaat\nArtikel 13                              von allen Steuern und Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit.\nLeistungsbewertung                                (2) Für den vorübergehenden Aufenthalt in dem Aufnahme-\nstaat werden das Reisegepäck, die persönliche Ausstattung, das\nZum Ende der Verwendung oder auf besondere Anforderung             Umzugsgut des integrierten militärischen Experten und seiner\nder entsendende Vertragspartei erstellt die aufnehmende Ver-          Familienangehörigen sowie ein Kraftfahrzeug pro erwachsenem\ntragspartei nach einem von der entsendenden Vertragspartei ge-        Familienmitglied von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben im\nwünschten Muster eine Bewertung der Leistung des integrierten         Aufnahmestaat befreit. Am Ende der Entsendung sind die vorge-\nmilitärischen Experten, die dieser an die entsendende Vertrags-       nannten Güter vom integrierten militärischen Experten aus dem\npartei, vertreten durch den Disziplinarvorgesetzten nach Artikel 6,   Aufnahmestaat auszuführen. Ausfuhrzölle, Steuern und andere\nweiterleitet.                                                         Abgaben fallen hierfür nicht an.\nArtikel 14                                                            Artikel 20\nBekleidung                                                     Finanzielle Bestimmungen\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\n(1) In Übereinstimmung mit den Regelungen der aufnehmen-\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den integrierten\nden Vertragspartei trägt der integrierte militärische Experte die\nmilitärischen Experten:\ndeutsche Dienstkleidung, die der für den jeweiligen Dienst vor-\ngesehenen Dienstkleidung der aufnehmenden Vertragspartei ent-         a) Dienstbezüge;\nspricht.\nb) Reisekosten für Dienstreisen, die auf Veranlassung der auf-\n(2) Sonderausrüstung und Sonderbekleidung wird an den in-               nehmenden Vertragspartei durchgeführt werden;\ntegrierten militärischen Experten nach den gleichen Grundsätzen\nc) Umzugskosten und gegebenenfalls Trennungsgeld;\nwie an vergleichbares Personal der aufnehmenden Vertragspartei\nausgegeben. Für das Tragen der Sonderbekleidung gelten die            d) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-\nBestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei.                              fall des militärischen Beraters entstehende Kosten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                            439\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für           Vertragspartei von den integrierten militärischen Experten selbst\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den integrierten        getragen. Dies gilt auch für den Ersatz verloren gegangener oder\nmilitärischen Experten:                                                beschädigter Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstungs-\ngegenstände, die nach Artikel 14 Absatz 2 von der aufnehmen-\na) Kosten sowie Auslagen anlässlich der Erfüllung von Aufgaben\nden Vertragspartei bereitgestellt werden.\nund für Dienstreisen, die auf Veranlassung der aufnehmenden\nVertragspartei durchgeführt werden;\nArtikel 21\nb) Umzugskosten während der Verwendung, sofern der inte-\ngrierte militärische Experte einen eigenen Hausstand hat und                Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\nauf Veranlassung der aufnehmenden Vertragspartei ein Um-             Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\nzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist;                       Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-\nc) Kosten für Einweisungslehrgänge, die unmittelbar dazu die-          parteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen\nnen, den integrierten militärischen Experten mit den Grund-       oder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.\nsätzen und Verfahren im Rahmen seiner Verwendung bei der\naufnehmenden Vertragspartei vertraut zu machen;                                                Artikel 22\nd) Kosten der Bereitstellung eines angemessenen Büroraums                                   Schlussbestimmungen\ninsbesondere mit Datenverarbeitungsausstattung (PC), Inter-\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nnetzugang, Telefon- und Faxanschluss sowie den erforder-\nKraft.\nlichen Büromaterialien; gegebenenfalls dienstliches Mobil-\ntelefon;                                                             (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlos-\nsen.\ne) Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und sonstigen Ein-\nrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des integrierten          (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\nmilitärischen Experten erforderlich sind.                         vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert, ergänzt\noder beendet werden.\n(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\nwerden sämtliche Lebenshaltungskosten einschließlich Woh-                 (4) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\nnungskosten und Krankheitskosten, die für die Familie des inte-        Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt\ngrierten militärischen Experten entstehen, in Übereinstimmung          werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nmit den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden                 Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Bamako am 19. Januar 2018 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Becker\nFür das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen\nder Republik Mali\nCoulibaly","440                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.                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Der integrierte militärische Experte nimmt die folgenden Aufgaben wahr:\na) Beratung auf Anforderung durch die malische Vertragspartei bei der Vorbereitung\nvon Entscheidungen zu Gliederung und Ausstattung der malischen Streitkräfte,\nb) Beratung auf Anforderung durch den Generalstab der malischen Streitkräfte zu\nFragen der Planung des Fähigkeitsaufbaus und der Führungsstruktur,\nc) Unterstützung und Beratung bei der Implementierung von deutschen Ertüch-\ntigungsprojekten,\nd) Mitwirkung oder Übernahme der Funktion einer Ansprechstelle bei der Evaluierung\nvon deutschen Ertüchtigungsprojekten,\ne) Verbindungselement zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verteidigung und Kriegs-\nveteranen der Republik Mali,\nf) Unterstützung und Beratung von deutschen Einsatzkontingenten in der Republik\nMali zu spezifischen Fragestellungen der malischen Streitkräfte,\ng) Ansprechstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bamako für\nFragen zu den malischen Streitkräften sowie zu deutschen Ertüchtigungsprojekten."]}