{"id":"bgbl2-2018-18-19","kind":"bgbl2","year":2018,"number":18,"date":"2018-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/18#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-18-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_18.pdf#page=25","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-09-26T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                                  433\nMinister der Finanzen ist autorisiert, diese durch Ministerialdekret       und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nvon allen libanesischen Zöllen, Steuern und Abgaben zu befreien.           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nEs bedarf keiner weiteren Zustimmung.                                      Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nund die mit der Durchführung beauftragten Berater beziehungs-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nweise Generalunternehmer von sämtlichen Steuern und sonsti-\nnehmigungen.\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten                                           Artikel 5\nVerträge in der Libanesischen Republik erhoben werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-\nArtikel 4\ngierung der Libanesischen Republik der Regierung der Bundes-\nDie Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den              republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vo-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                      raussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen                  der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Beirut am 14. September 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Bierhoff\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nNabil El Jisr\nBekanntmachung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. September 2018\nDas in Beirut am 11. Juni 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 Vorhaben\n„Schutz der Jeita-Quelle“ ist nach seinem Artikel 5 Ab-\nsatz 1\nam 3. November 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. September 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nVorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nund\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Libanesischen Republik –\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      maßnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen    wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nRepublik,                                                           (5) Die Einnahmen aufgrund dieses Abkommens werden\nausschließlich zur Finanzierung des genannten Vorhabens, oder\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\neines Vorhabens, auf das sich die Regierung der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nDeutschland und die Regierung der Libanesischen Republik\nzu vertiefen,\ngemäß Absatz 2 einvernehmlich verständigt haben, verwendet.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird\nin der Libanesischen Republik beizutragen,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. Mai 2009            zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und        schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nder Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle        land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nZusammenarbeit zum Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“ und           (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\ndie Verbalnote Nummer 284 vom 1. September 2011 der Bot-         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut über die Zusage  dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nvon Mitteln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit –    schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2019.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie\nArtikel 1                           nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nes der Regierung der Libanesischen Republik oder anderen, von    Verträge garantieren.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,    (4) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht\nfolgenden Betrag zu erhalten:                                    selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nein Darlehen von insgesamt 7 Millionen Euro für das Vorhaben     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n„Schutz der Jeita-Quelle“, wenn nach Prüfung die Förderungs-     über der KfW garantieren.\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nDie der Regierung der Libanesischen Republik von der Regie-                                   Artikel 3\nrung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Konditionen für\ndas oben genannte Darlehen lauten:                                  (1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für\ndas in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben gelieferten Materia-\n– 30 Jahre Laufzeit (davon zehn Jahre tilgungsfrei),             lien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Er-\n– 2,00 Prozent Zinsen pro Jahr,                                  satzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindestgebüh-\nren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes), Hafen-,\n– Bereitstellungsgebühr von 0,25 Prozent pro Jahr auf nicht aus- Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von\ngezahlte Darlehensbeträge.                                    Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzollung sicher.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   Aufstellungen der einzuführenden Waren werden dem Minister\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        der Finanzen der Libanesischen Republik von der KfW mindes-\nund der Regierung der Libanesischen Republik durch andere        tens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung übermittelt. Der\nVorhaben ersetzt werden.                                         Minister der Finanzen ist autorisiert, diese durch Ministerialdekret\nvon allen libanesischen Zöllen, Steuern und Abgaben zu befreien.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nEs bedarf keiner weiteren Zustimmung.\nder Regierung der Libanesischen Republik zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-          (2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens    und die mit der Durchführung beauftragten Berater beziehungs-\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-       weise Generalunternehmer von sämtlichen Steuern und sonstigen"]}