{"id":"bgbl2-2018-18-18","kind":"bgbl2","year":2018,"number":18,"date":"2018-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/18#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-18-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_18.pdf#page=23","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-09-26T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                                 431\nnehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung                 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ndes Abkommens auf.                                                        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege                Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-        geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-                  der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-             unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\ndeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.              bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Reykjavik am 13. März 2018 in zwei Urschriften,\njede in isländischer, deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes isländischen und des deutschen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Beck\nFür die Regierung der Republik Island\nGudlaugur Thor Thordarson\nBekanntmachung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. September 2018\nDas in Beirut am 14. September 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 Vorhaben\n„Schutz der Jeita-Quelle“ ist nach seinem Artikel 5 Ab-\nsatz 1\nam 25. August 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. September 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nVorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Libanesischen Republik zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndie Regierung der Libanesischen Republik –            beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesi-        nannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nschen Republik,                                                  kommen Anwendung.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nvertiefen,                                                       sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(5) Die Einnahmen aufgrund dieses Abkommens werden aus-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   schließlich zur Finanzierung des genannten Vorhabens verwen-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          det.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 2\nin der Libanesischen Republik beizutragen,                          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. Mai 2009            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und        schen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schlie-\nder Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle Zu-    ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nsammenarbeit zum Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“ und die      tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nVerbalnote Nummer 369 vom 29. Oktober 2009 der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Beirut über die Zusage von        (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nMitteln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit –        entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nsind wie folgt übereingekommen:                               schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nes der Regierung der Libanesischen Republik oder anderen, von\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\ngarantieren.\nfolgenden Betrag zu erhalten:\n(4) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht\nein Darlehen von insgesamt 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“,\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens      schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfestgestellt worden ist. Die der Regierung der Libanesischen     über der KfW garantieren.\nRepublik von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nArtikel 3\nwährten Konditionen für das oben genannte Darlehen lauten:\n(1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für\n– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\ndas in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben gelieferten Materia-\n– 2,00 vom Hundert Zinsen per annum,                             lien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Er-\nsatzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindestgebüh-\n– Bereitstellungsgebühr von 1/4 % per annum auf nicht ausge-\nren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes), Hafen-,\nzahlte Darlehensbeträge.\nEinfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzollung sicher.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        Aufstellungen der einzuführenden Waren werden dem Minister\nund der Regierung der Libanesischen Republik durch andere        der Finanzen der Libanesischen Republik von der KfW mindes-\nVorhaben ersetzt werden.                                         tens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung übermittelt. 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