{"id":"bgbl2-2018-18-17","kind":"bgbl2","year":2018,"number":18,"date":"2018-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-18-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_18.pdf#page=18","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-isländischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2018-09-25T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der             schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-\nTag des Eingangs der Notifikation.                                          ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ndeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nsen.\n(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nden Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\njederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Ver-\ngen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so\ntragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nnehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung\ngeschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\ndes Abkommens auf.\nder VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-               unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege                  bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Valletta am 27. April 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des griechischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSräga\nUrsula von der Leyen\nFür die Regierung der Republik Zypern\nC h r i s t o f o ro s Fo k a i d e s\nBekanntmachung\ndes deutsch-isländischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 25. September 2018\nDas in Reykjavik am 13. März 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Island über\nden gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach\nseinem Artikel 15 Absatz 1\nam 17. August 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                         427\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Island\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer). Im\nRahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus\nund\ndem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-\ndie Regierung der Republik Island –                     lassen, von dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbei-\ntern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-          Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen;\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Island sowie mit im Staat   3. ist eine „Verschlusssachenermächtigung“ die Bescheinigung\nder anderen Vertragspartei niedergelassenen Auftragnehmern             der nationalen Sicherheitsbehörde, dass eine Einzelperson\noder zwischen in einem Staat der Vertragsparteien niedergelas-         auf der Grundlage einer Sicherheitsüberprüfung, die ihre\nsenen Auftragnehmern ausgetauscht werden,                              Vertrauenswürdigkeit, Integrität und Loyalität erwiesen hat,\nzum Zugang zu und Umgang mit Verschlusssachen bis zum\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-              jeweiligen Grad befähigt ist;\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle\n4. ist ein „Sicherheitsbescheid“ die Bescheinigung der nationa-\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über\nlen Sicherheitsbehörde beziehungsweise der beauftragten\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von\nSicherheitsbehörde, dass eine Einrichtung einer Firma auf der\nVerschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –\nGrundlage einer Sicherheitsüberprüfung der Personen (Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     standsvorsitzender oder Beschäftigte) und einer Inspektion\nder Einrichtung zum Nachweis der Einhaltung der vorge-\nschriebenen Mittel des physischen Schutzes zum Umgang\nArtikel 1                                 mit Verschlusssachen bis zum jeweiligen Grad berechtigt ist.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                  griffsbestimmungen:\n1. sind „Verschlusssachen“                                        1. in der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\na) in der Bundesrepublik Deutschland                              a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-            befugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig                  Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend                fährden kann,\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder      b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nin deren Auftrag eingestuft;                                       Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nb) in der Republik Island                                             ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nSchaden zufügen kann,\nInformationen oder Materialien, unabhängig von ihrer\nForm, die mit einem Geheimhaltungsgrad eingestuft sind         c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nund deren unerlaubte Offenlegung den Interessen der                befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublik Island in unterschiedlichem Grad Schaden zu-              land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nfügen könnte;\nd) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer            nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-\nBehörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen                republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig\nVertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus               sein kann;","428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\n2. in der Republik Island sind Verschlusssachen                  sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der Herausgeber der\nVerschlusssache schriftlich zugestimmt haben.\na) ALGJÖRT LEYNDARMÁL, wenn die unerlaubte Offen-\nlegung solcher Informationen und solchen Materials den      (3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ge-\nwesentlichen Interessen der Republik Island außerordent- macht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung\nlich schweren Schaden zufügen könnte,                    „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von\nals VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR\nb) LEYNDARMÁL, wenn die unerlaubte Offenlegung solcher\nAÐGANGUR eingestuften Verschlusssachen – eine entsprechen-\nInformationen und solchen Materials die wesentlichen In-\nde Verschlusssachenermächtigung besitzen oder aufgrund ihrer\nteressen der Republik Island schwer schädigen könnte,\nFunktionen zum Zugang berechtigt sind. Die Ermächtigung setzt\nc) TRÚNAÐARMÁL, wenn die unerlaubte Offenlegung sol-         eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng\ncher Informationen und solchen Materials die wesent-     sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen\nlichen Interessen der Republik Island schädigen könnte,  Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads\nd) TAKMARKAÐUR AÐGANGUR, wenn die unerlaubte                 durchgeführt wird.\nOffenlegung solcher Informationen und solchen Materials     (4) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-\nfür die Interessen der Republik Island von Nachteil sein grade VS-VERTRAULICH/TRÚNAÐARMÁL oder höher durch\nkönnte.                                                  einen Angehörigen des Staates einer Vertragspartei wird ohne\nArtikel 2                           vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertragspartei ge-\nwährt.\nVergleichbarkeit\n(5) Verschlusssachenermächtigungen für Angehörige des\nDie Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-     Staates einer Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land\ntungsgrade vergleichbar sind:                                    haben und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden\nBundesrepublik                                               von deren nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise\nRepublik Island  beauftragten Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen\nDeutschland\ninnerstaatlichen Behörden vorgenommen.\nALGJÖRT           (6) Verschlusssachenermächtigungen für Angehörige des\nSTRENG GEHEIM            TOP SECRET\nLEYNDARMÁL       Staates einer Vertragspartei, die seit mindestens fünf Jahren\nGEHEIM                SECRET            LEYNDARMÁL       ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspar-\ntei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit\nVS-VERTRAULICH          CONFIDENTIAL         TRÚNAÐARMÁL       bewerben, werden hingegen von der zuständigen Sicherheitsbe-\nhörde dieses Staates vorgenommen, wobei sie gegebenenfalls\nVS-NUR FÜR DEN                               TAKMARKAÐUR       im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Rechtsvor-\nRESTRICTED\nDIENSTGEBRAUCH                                  AÐGANGUR        schriften grenzüberschreitend Auskünfte einholt.\n(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Staates für die\nArtikel 3                           Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für\ndie Einhaltung dieses Abkommens.\nKennzeichnung\n(8) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\n(1) Zu übermittelnde Verschlusssachen werden von der zu-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR\nständigen Behörde des Absenders oder in deren Auftrag mit dem\nfinden die Artikel 5 und 6 keine Anwendung.\nnach Artikel 2 geltenden innerstaatlichen Geheimhaltungsgrad\ngekennzeichnet und werden vom Empfänger nicht neu einge-\nstuft.                                                                                        Artikel 5\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,             Vergabe von Verschlusssachenaufträgen\ndie von der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit         (1) Vor der Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der\nVerschlusssachenaufträgen erzeugt werden, und für im Staat der   Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den\nempfangenden Vertragspartei hergestellte Kopien.                 Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\n(3) Geheimhaltungsgrade werden auf Antrag der zuständigen     ein, um sich zu vergewissern, ob der in Aussicht genommene\nBehörde der herausgebenden Vertragspartei von der zustän-        Auftragnehmer der Geheimschutzbetreuung durch die zustän-\ndigen Behörde des Empfängers der betreffenden Verschluss-        dige Behörde seines Staates unterliegt und ob der in Aussicht\nsache oder in ihrem Auftrag geändert oder aufgehoben. Die zu-    genommene Auftragnehmer die für die Durchführung des Ver-\nständige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der     schlusssachenauftrags erforderlichen Geheimschutzvorkehrun-\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei Änderungen        gen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Ge-\noder Aufhebungen eines Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit.     heimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\nArtikel 4                           ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\nden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\nInnerstaatliche Maßnahmen\nvor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer jeweiligen   sen.\ninnerstaatlichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\ngeeigneten Maßnahmen, um den Schutz von Verschlusssachen\nfahren angewendet:\nzu gewährleisten, die nach diesem Abkommen ausgetauscht,\ngehandhabt oder erzeugt werden. Sie gewähren diesen Ver-         1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-\nschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er            tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-\nvon der empfangenden Vertragspartei für eigene Verschluss-            halten Angaben über das Vorhaben sowie über die Art, den\nsachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.         Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-\nmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-\nhenden Verschlusssachen.\ngegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei\ndarf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch       2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-\nihre Bekanntgabe gestatten, es sei denn, dies geschieht für die       zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem\nZwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, die von oder im           Namen der sicherheitsbevollmächtigten Person sowie ihrer\nAuftrag der herausgebenden Vertragspartei festgelegt worden           Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Fax-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                        429\nnummer insbesondere Angaben darüber enthalten, in wel-            (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nchem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei          Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\ndem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen             sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-\nauf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften    dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-\ngetroffen worden sind.                                         anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als\nAnhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Be-\n3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\nhörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zu-\neinander mit, wenn sich die Informationen ändern, die von\nständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu\nden unter den Nummern 1 und 2 genannten Sicherheits-\nveranlassen.\nbescheiden erfasst werden.\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\n4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen      dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\nBehörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache     lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-\nder zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.     scheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.\n5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung                                 Artikel 7\nvon Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\nÜbermittlung von Verschlusssachen\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nArtikel 6\nGEHEIM/ALGJÖRT LEYNDARMÁL werden zwischen den Ver-\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen                 tragsparteien nur über Regierungskanäle im Einklang mit den\njeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvor-\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-          schriften befördert.\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-         (2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\ngen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und       TRAULICH/TRÚNAÐARMÁL und GEHEIM/LEYNDARMÁL wer-\nsonstigen Rechtsvorschriften seines Staates zu treffen.            den von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem\nKurierweg befördert. Die nationalen Sicherheitsbehörden bezie-\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-          hungsweise die beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags-\nschutzklausel aufzunehmen:                                         parteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der          Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen Be-\nvergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-         hörde oder auf deren Veranlassung bestätigt, und die Verschluss-\nhaltungsgrade der Staaten der beiden Vertragsparteien in       sachen werden nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen\nÜbereinstimmung mit diesem Abkommen;                           Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften an den Empfänger\nweitergeleitet.\n2. die Namen der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei,\n(3) Die zuständigen Behörden können – allgemein oder un-\ndie zur Genehmigung der Überlassung von Verschlusssa-\nter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass Ver-\nchen, die mit dem Verschlusssachenauftrag in Zusammen-\nschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/\nhang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver-\nTRÚNAÐARMÁL und GEHEIM/LEYNDARMÁL auf einem ande-\nschlusssachen ermächtigt sind;\nren als dem amtlichen Kurierweg befördert werden dürfen. In der-\n3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-        artigen Fällen\ndigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-      1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\nben sind;                                                           vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-      2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\nrungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-            derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\nsachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn-              Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\nzeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit         zuständige Behörde zu übergeben;\nergeben;\n3. müssen die Verschlusssachen nach den jeweiligen inner-\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des              staatlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;                             absendenden Vertragspartei verpackt sein;\n6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an      4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\nAuftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-            bescheinigung erfolgen und\ndet und aufbewahrt werden sollen;                              5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer            die für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die          dige Behörde ausgestellt hat.\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der          (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\nDurchführung des Verschlusssachenauftrags beauftragt wor-      lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nden oder daran beteiligt ist und die – außer im Fall von als   schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR                      der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.\nAÐGANGUR eingestuften Verschlusssachen – zuvor bis zum\nentsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft            (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nworden ist;                                                    GEHEIM/ALGJÖRT LEYNDARMÁL dürfen nicht auf elektro-\nnischem Wege übermittelt werden. Verschlusssachen der\n8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an Dritte nur be-      Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/TRÚNAÐARMÁL und\nkannt geben beziehungsweise deren Bekanntgabe gestattet        GEHEIM/LEYNDARMÁL dürfen auf elektronischem Wege nicht\nwerden darf, wenn die herausgebende Vertragspartei dem         unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsselung von\nzugestimmt hat und                                             Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade werden nur Ver-\nschlüsselungssysteme eingesetzt, die von den zuständigen\n9. die Forderung, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige\nSicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Ein-\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten\nvernehmen zugelassen worden sind.\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un-\nbefugte Bekanntgabe der unter den Verschlusssachenauftrag         (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nfallenden Verschlusssachen zu unterrichten hat.                FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR","430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nkönnen unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen     ren Behörde, Besuche in ihrem Staat zu machen, um mit ihren\nGeheimschutzgesetze und -vorschriften an Empfänger im             Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum\nHoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei mit der      Schutz von Verschlusssachen, die sie von der anderen Vertrags-\nPost oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.             partei erhalten hat, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt\ndiese Behörde bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen,\n(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\ndie ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wur-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR\nden, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besu-\nkönnen mittels Verschlüsselungsgeräten, die von einer zustän-\nche werden von den zuständigen Behörden festgelegt.\ndigen innerstaatlichen Behörde einer der Vertragsparteien zuge-\nlassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich\ngemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Ver-                                    Artikel 10\nschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig,                    Verletzung der Bestimmungen über den\nwenn                                                                       gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\n1. die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und sonstigen             (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nRechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,                 nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\n2. ein Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist,                der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\n3. die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen          (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-\nerfolgt und                                                  schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge-\nrichten des Staates der Vertragspartei, deren Zuständigkeit ge-\n4. Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte\ngeben ist, nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften\nÜbertragung geeinigt haben.\ndieses Staates entsprechend untersucht und verfolgt. Die andere\nVertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen\nArtikel 8                         und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nBesuche\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei                                    Artikel 11\nwird im Staat der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschluss-                                  Kosten\nsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen gearbeitet\nwird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen     Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\nBehörde dieser Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen      Abkommens entstehenden Kosten.\nerteilt, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen\nund die – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN DIENST-                                         Artikel 12\nGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR eingestuften Ver-                                          Zuständige Behörden\nschlusssachen – eine entsprechende Verschlusssachenermäch-\ntigung besitzen.                                                     Die Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich darüber,\nwelche Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zu-\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-    ständig sind, sowie über etwaige Änderungen dieser Kontakt-\nmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonsti-     informationen.\ngen Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die\nBesucher einzureisen wünschen, der zuständigen Behörde die-\nses Staates vorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen einan-                                 Artikel 13\nder die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz                  Verhältnis zu anderen Abkommen,\npersonenbezogener Daten sicher.                                                   Vereinbarungen und Absprachen\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-           Alle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Abspra-\nchenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden      chen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen\nAngaben versehen vorzulegen:                                      Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die         diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegen-\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;              stehen.\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nArtikel 14\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\noder Stelle, die er vertritt;                                                   Beilegung von Streitigkeiten\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu             Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung\nVerschlusssachen;                                            dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich durch Ver-\nhandlungen und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und               beigelegt und nicht an innerstaatliche oder internationale Gerich-\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die     te oder Dritte zur Beilegung verwiesen.\nbesucht werden sollen.\nArtikel 15\nArtikel 9                                               Schlussbestimmungen\nKonsultationen                            (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen       Regierung der Republik Island der Regierung der Bundesrepublik\nvon den im Staat der jeweils anderen Vertragspartei geltenden     Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nBestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen Kennt-          zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nnis.                                                              des Eingangs der Notifikation.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-         (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen      sen.\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\n(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der nationalen  den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\noder beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei   jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\noder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten ande-       gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so"]}