{"id":"bgbl2-2018-18-16","kind":"bgbl2","year":2018,"number":18,"date":"2018-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-18-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_18.pdf#page=13","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zyprischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2018-09-25T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018           421\n9. Die bisherige Vereinbarung vom 22. Dezember 1986/28. Mai 1987 über die Einrichtung\neines Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) GmbH in Manila tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter Nummern 1 bis 10\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Vizepräsident, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nHerbert Jess\nSeiner Exzellenz\ndem Vizepräsidenten und Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Philippinen\nHerrn Teofisto T. Guingona, Jr.\nManila\nBekanntmachung\ndes deutsch-zyprischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 25. September 2018\nDas in Valletta am 27. April 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zypern über\nden gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach\nseinem Artikel 14 Absatz 1\nam 21. August 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. September 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     und/oder Nutzung zu schützen sind und im Einklang\nund                                        mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft\ndie Regierung der Republik Zypern                         wurden;\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-         Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-            Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus\nrepublik Deutschland und der Republik Zypern sowie mit Auf-           dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im\ntragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder          Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus\nzwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht          dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-\nwerden,                                                               lassen, von dem Auftragnehmer zu erstellen oder ordnungs-\ngemäß bevollmächtigten Mitarbeitern des Auftragnehmers,\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-             die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzu-\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle        führen haben, zugänglich zu machen;\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über        3. bezeichnet „Zuständige Sicherheitsbehörde“ die Sicherheits-\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von              behörde oder -behörden jeder Vertragspartei, die für die\nVerschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                 Durchführung und Überwachung dieses Abkommens ver-\nantwortlich ist beziehungsweise sind;\nsind wie folgt übereingekommen:\n4. bezeichnet „Auftragnehmer“ eine natürliche oder juristische\nArtikel 1                               Person mit der für den Abschluss von Verschlusssachenauf-\nträgen notwendigen Geschäftsfähigkeit;\nBegriffsbestimmungen\n5. bezeichnet „Sicherheitsbescheid“ die Bescheinigung der\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                      Zuständigen Sicherheitsbehörde, die bestätigt, dass die\n1. sind „Verschlusssachen“                                            natürliche oder juristische Person die persönlichen Sicher-\nheitsanforderungen erfüllt und über die physischen und\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                            organisatorischen Kapazitäten verfügt, Verschlusssachen im\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-      Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig            ten zu verwenden, zu verwahren und zu schützen;\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend       6. bedeutet „Kenntnis nur, wenn nötig“ das Erfordernis, im Rah-\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder    men einer übertragenen Aufgabe oder Tätigkeit Zugang zu\nauf deren Veranlassung eingestuft;                           Verschlusssachen zu erhalten;\nb) in der Republik Zypern:\n7. bezeichnet „Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung“ die Be-\njegliche Informationen oder Materialien, unabhängig von      scheinigung der Zuständigen Sicherheitsbehörde, die im Ein-\nihrer Form oder Art, die gegen unbefugte Bekanntgabe         klang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                       423\nbestätigt, dass eine Einzelperson geeignet ist, Zugang zu     Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für von der empfan-\nVerschlusssachen bestimmter Geheimhaltungsgrade zu er-        genden Vertragspartei hergestellte Kopien.\nhalten;\n(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger\n8. bezeichnet „Dritte“ Staaten, Organisationen, juristische oder   der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder in\nnatürliche Personen, die nicht Vertragspartei dieses Abkom-   deren Namen auf Ersuchen der zuständigen Behörde der heraus-\nmens sind.                                                    gebenden Vertragspartei geändert oder aufgehoben. Die zustän-\ndige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-\nzuständigen Behörde der empfangenden Vertragspartei Ände-\ngriffsbestimmungen:\nrungen oder Aufhebungen eines Geheimhaltungsgrads unver-\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen         züglich mit.\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der                                 Artikel 4\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-                       Innerstaatliche Maßnahmen\nfährden kann;\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-\nb) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die         lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ih-  Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach\nrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren       diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt\nSchaden zufügen kann;                                     werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-           gleichen Geheimschutz, wie er für eigene Verschlusssachen des\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-    entsprechenden Geheimhaltungsgrads gefordert wird.\nland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;            (2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-\nd) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-             gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei\nnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-      darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch\ndesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachtei-  ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-\nlig sein kann;                                            schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,\ndie von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-\n2. in der Republik Zypern sind Verschlusssachen\ngelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der\na) ΑΚΡΩΣ ΑΠΟΡΡΗΤΟ: Informationen und Materialien, de-         Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.\nren unbefugte Bekanntgabe zu einer besonders schweren\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ge-\nBeeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Repu-\nmacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung\nblik Zypern führen könnte;\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von\nb) ΑΠΟΡΡΗΤΟ: Informationen und Materialien, deren unbe-       „VS NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ\nfugte Bekanntgabe den wesentlichen Interessen der         ΧΡΗΣΗΣ“ eingestuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Ver-\nRepublik Zypern ernsthaft schaden könnte;                 schlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads er-\nmächtigt sind. Eine Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprü-\nc) ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ: Informationen und Materialien, deren\nfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie diejenige,\nunbefugte Bekanntgabe den wesentlichen Interessen der\ndie für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des\nRepublik Zypern schaden könnte;\nentsprechenden Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.\nd) ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ: Informationen und Materia-\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\nlien, deren unbefugte Bekanntgabe sich nachteilig auf die\ngrads „VS VERTRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und höher durch\nInteressen der Republik Zypern auswirken könnte.\neine Person mit der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird\nohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertragspar-\nArtikel 2                            tei gewährt.\nTabelle der Entsprechungen                        (5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-\nDie Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-       tragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort\ntungsgrade einander entsprechen:                                   Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren\nNationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragten\nFür die Bundes-         Für die Republik    Entsprechung      Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen\nrepublik Deutschland            Zypern           auf Englisch    Behörden vorgenommen.\nSTRENG GEHEIM          AKPΩΣ AΠOPPHTO         TOP SECRET           (6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der\nGEHEIM                AΠOPPHTO              SECRET         anderen Vertragspartei haben und sich dort um eine Tätigkeit be-\nVS-VERTRAULICH           EMΠІΣTEYTIKO        CONFIDENTIAL       werben, die Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\ngrads „VS-VERTRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und höher erfordert,\nVS-NUR FÜR DEN          ΠEPIOPIΣMEΝHΣ                           werden hingegen von der Zuständigen Sicherheitsbehörde die-\nRESTRICTED        ses Staates durchgeführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsaus-\nDIENSTGEBRAUCH                 XPHΣHΣ\nkünfte im Ausland eingeholt werden.\nArtikel 3                               (7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen\nKennzeichnung mit Geheimhaltungsgraden                 und für die Einhaltung dieses Abkommens.\n(1) Ausgetauschte Verschlusssachen sind mit einer Kenn-            (8) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR\nzeichnung des Geheimhaltungsgrads zu versehen, die dem in          FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ fin-\nEinklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ver-      den Artikel 5 und 6 dieses Abkommens keine Anwendung.\ntragsparteien von den zuständigen Behörden oder in ihrem\nNamen festgelegten, und nach Artikel 2 vergleichbaren Geheim-\nArtikel 5\nhaltungsgrad entspricht. Die empfangende Vertragspartei kenn-\nzeichnet die ausgetauschten Verschlusssachen entsprechend.                    Vergabe von Verschlusssachenaufträgen\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,      (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\ndie von der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit        traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den","424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid        6.    die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-           Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen ver-\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-                wendet und aufbewahrt werden sollen;\nständige Behörde dieser Vertragspartei unterliegt und ob er die\n7.    die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer\nfür die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvor-\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche\nkehrungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der\ndie Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der\nGeheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn            beteiligt ist und – außer im Fall von als „VS-NUR FÜR DEN\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-              DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ einge-\nden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits               stuften Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden\nvor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-             Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;\nsen.                                                               8.    die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an Dritte wei-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-          tergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur\nfahren angewendet:                                                       gestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags-\npartei dem zugestimmt hat;\n1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-\ntragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-       9.    die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige\nhalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-              Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten\nfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer                Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder\nvoraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden           unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-\nVerschlusssachen.                                                    schlusssachen zu unterrichten hat;\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-         10. die Verpflichtung des Auftragnehmers, seine eigene Zustän-\nzeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem             dige Sicherheitsbehörde vom Erhalt eines Verschluss-\nNamen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele-             sachenauftrags zu unterrichten;\nfon- und Faxverbindung und E-Mail-Adresse insbesondere         11. die Verpflichtung des Unterauftragnehmers, den gleichen\nAngaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu               Sicherheitserfordernissen zu genügen wie der Auftragneh-\nwelchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter-               mer.\nnehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage inner-\nstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.       (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nAuftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\n3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es         sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-\neinander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-     dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-\nbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.             anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als\n4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen      Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige\nBehörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache     Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer\nder zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.     zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu\nveranlassen.\n5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung       (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\nvon Sicherheitsbescheiden sind in Schriftform zu übermitteln.  dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-\nbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-\nArtikel 6                             liegt.\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-                                        Artikel 7\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,                Übermittlung von Verschlusssachen\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-\ngen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-         (1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „VS-VER-\nvorschriften seines Landes zu treffen.                             TRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und „GEHEIM/ΑΠΟΡΡΗΤΟ“ wer-\nden von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-          Kurierweg im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und\nschutzklausel aufzunehmen:                                         sonstigen Vorschriften befördert. Die Nationalen Sicherheitsbe-\n1.    die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der       hörden beziehungsweise die beauftragten Sicherheitsbehörden\nentsprechenden Geheimschutzkennzeichnungen und Ge-           der Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege\nheimhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Überein-    vereinbaren. Der Empfang einer Verschlusssache wird von der\nstimmung mit diesem Abkommen;                                zuständigen Behörde oder in deren Namen bestätigt und die Ver-\nschlusssachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim-\n2.    die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-      schutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.\nparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-\nstehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver-\nkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal-\nschlusssachen ermächtigt sind;\ntungsgrade „VS-VERTRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und „GEHEIM/\n3.    die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-     ΑΠΟΡΡΗΤΟ“ auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg\ndigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu-      befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen\ngeben sind;                                                  Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags\n4.    die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von         unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen\nÄnderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Ver-        1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\nschlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheim-               entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\nschutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\nSchutzbedürftigkeit ergeben;\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\n5.    die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des           Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;                           zuständige Behörde zu übergeben;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018                          425\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-                                    Artikel 9\nderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\nKonsultationen und Beilegung von Streitigkeiten\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nbescheinigung erfolgen;\nvon den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den    tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen\ndie für die absendende oder empfangende Stelle zuständige     Kenntnis.\nBehörde ausgestellt hat.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\n(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-         ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nlichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-          Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\nschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf\nder Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.          (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen\noder beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei\n(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VER-           oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten ande-\nTRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und höher dürfen auf elektro-               ren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit\nnischem Weg nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die      ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum\nVerschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-        Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-\ngrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,        partei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-\ndie von den Zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-       partei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche\nteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.        Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR            fügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden. Die\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ wer-                  Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Behörden\nden im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen    im Einklang mit Artikel 8 dieses Abkommens festgelegt.\nVorschriften übermittelt.                                             (4) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR            der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ kön-                  werden ausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen\nnen mittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von ei-    der Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale oder inter-\nner zuständigen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien      nationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.\nzugelassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugäng-\nlich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von                                     Artikel 10\nVerschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig,\nVerletzung der Bestimmungen über den\nwenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht ent-\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\ngegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht\nverfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Fest-    (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nnetzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die      nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\nbeabsichtigte Übertragung geeinigt haben.                          der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-\nArtikel 8                          schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und/oder\nBesuche                             Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit jeweils gege-\nben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei        verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-    Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen ge-\narbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zu-\nständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt.                                    Artikel 11\nSie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis nur,                                  Kosten\nwenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als „VS-NUR FÜR\nDEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ einge-                       Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\nstuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen          Abkommens entstehenden Kosten.\nermächtigt sind.\nArtikel 12\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-\nmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-                           Zuständige Behörden\ngebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nBehörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen Be-\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nhörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und\nsind.\nstellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nArtikel 13\nchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nAngaben versehen vorzulegen:                                                    Verhältnis zu anderen Übereinkünften,\nAbsprachen und Vereinbarungen\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;                  Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-\ngen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde            Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.\noder Stelle, die er vertritt;\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu                                        Artikel 14\nVerschlusssachen;\nSchlussbestimmungen\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die      Regierung der Republik Zypern der Regierung der Bundesrepu-\nbesucht werden sollen.                                        blik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus-"]}