{"id":"bgbl2-2018-18-15","kind":"bgbl2","year":2018,"number":18,"date":"2018-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-18-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_18.pdf#page=11","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2018-09-20T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 419\nBekanntmachung\nder deutsch-philippinischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 20. September 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 20. März 2002/6. Mai 2002 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik der Philippinen über die Fortführung des örtlichen\nBüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-\nmenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 6. Mai 2002\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S t e p h a n R u s s e k","420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018\nDer Botschafter                                                Manila, den 20. März 2002\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vizepräsident,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nAusführung des Abkommens vom 7. September 1971 zwischen unseren beiden Regierungen\nüber Technische Zusammenarbeit sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Novem-\nber/8. Dezember 1987 folgende Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-\nstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik der Philippinen die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Manila –\nim Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungs-\nzusammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen\ngenutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-\nmenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,\nmit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GTZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten\nLang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.\n4. Die Regierung der Republik der Philippinen erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Steuern, Lizenzen,\nHafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager-\ngebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vor-\nstehenden Befreiungen gelten in Bezug auf die Mehrwertsteuer (VAT) auch für in\nder Republik der Philippinen beschaffte Materialien und Leistungen (einschließlich\nConsultingdienstleistungen) sowie für die Anmietung von Büro- und Wohnfläche\nfür die entsandten Fachkräfte;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen,\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nmilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens\nvom 7. September 1971 über Technische Zusammenarbeit sowie der Ergänzungs-\nvereinbarung vom 13. November/8. Dezember 1987.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei\nAuflösung des Büros in das Eigentum der Republik der Philippinen über.\n6. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die\nDeutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nb) Die Regierung der Republik der Philippinen beauftragt die National Economic and\nDevelopment Authority (NEDA) als Ansprechpartner der GTZ.\n7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um\n2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n7. September 1971 über Technische Zusammenarbeit sowie der Ergänzungsverein-\nbarung vom 13. November/8. Dezember 1987 auch für diese Vereinbarung."]}