{"id":"bgbl2-2018-17-8","kind":"bgbl2","year":2018,"number":17,"date":"2018-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_17.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“","law_date":"2018-08-23T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 403\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigungspolitik\nVom 22. August 2018\nDas Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach sei-\nnem Artikel 5 Absatz 3 für\nMali                                                        am    12. April 2017\nSchweiz                                                     am 11. Februar 2014\nSri Lanka                                                   am  3. Februar 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. März 2017 (BGBl. II S. 454).\nBerlin, den 22. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nund Entwicklungszusammenarbeit\nim Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“\nVom 23. August 2018\nDas in Amman am 26. Juli 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2017 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der\nSonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge\nreintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 26. Juli 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nund Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nund\n2. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –             „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für\ndie Vorhaben:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-                 a) „Finanzierung von Lehrergehältern für die Unter-\nmitischen Königreich Jordanien,                                             richtung syrischer Flüchtlingskinder in Jordanien“ bis zu\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            b) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und               danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien II“ bis zu\nzu vertiefen,                                                               10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         c) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien III“ bis zu\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        d) „UNICEF Jordanien, Unterstützung des Bildungssektors\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                        durch syrische Flüchtlinge“ bis zu 6 000 000 Euro (in Wor-\nten: sechs Millionen Euro).\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 178/2017\nvom 15. Mai 2017 und Nummer 314/2017 vom 20. Juli 2017                (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nsowie das Protokoll der Regierungsgespräche 2017 vom               es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n6. und 7. November 2017 zwischen der Regierung des                 oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nHaschemitischen Königreichs Jordanien und der Regierung der        auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus für das\nBundesrepublik Deutschland in Amman –                              Vorhaben\n„Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wassersektor IV“\nsind wie folgt übereingekommen:\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von\nArtikel 1                             bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro) zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-              Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau       weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:                                Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\nnicht selbst Kreditnehmer wird.\n1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 60 000 000 Euro (in\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nWorten: sechzig Millionen Euro) für die Vorhaben:\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\na) „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu 15 000 000 Euro einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                      Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nb) „Schulbauprogramm III“ bis zu 14 000 000 Euro (in Worten:  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nvierzehn Millionen Euro),                                  Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nc) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für          dieses Abkommen Anwendung.\nsyrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden VII“\nbis zu 31 000 000 Euro (in Worten: einunddreißig Millionen                               Artikel 2\nEuro),\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und      Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für            beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                             405\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten                                       Artikel 4\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nmit Ablauf des 31. Dezember 2021. Die Zusage des in Artikel 1\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nAbsatz 2 genannten Betrages entfällt, sofern nicht bis zum\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n31. Dezember 2018 der entsprechende Darlehensvertrag ge-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nschlossen wurde.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-            publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-      men erforderlichen Genehmigungen.\nkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.                                                                   Artikel 5\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,        Kraft.\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nArtikel 3                                 andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nbefreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit          diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\ndem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1           ist.\ngenannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien                (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nerhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nmens vereinbaren.\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des Ha-               (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nhinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nJordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                  legt.\nGeschehen zu Amman am 26. Juli 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Siefker-Eberle\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. M a r y K a w a r"]}