{"id":"bgbl2-2018-17-3","kind":"bgbl2","year":2018,"number":17,"date":"2018-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/17#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_17.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-08-06T00:00:00Z","page":398,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nArtikel 5                                    (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nJede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-\n(I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-\nKraft.\ngang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nkommens vereinbaren.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die              (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-         Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese      Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen\nvom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.           beigelegt.\nGeschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s P r i n z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nKazi Shofiqul Azam\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 2018\nDas in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz I\nam 14. Januar 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                              399\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             a) für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\n1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nund\nEuro),\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –\nb) für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             2 200 000 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik           Euro) sowie\nBangladesch,                                                       c) für das unter Nummer 3 Buchstabe a genannte Vorhaben bis\nzu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Euro).\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         (II) Die in Absatz I Ziffer 3 und 4 genannten Vorhaben können\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                      Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung der in Absatz I genannten Vorhaben oder\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nlungen vom 25. Oktober 2016 –\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz I genannten\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder einem an-         (I) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nDarlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nfolgende Beträge zu erhalten:                                      und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\n1. für das Vorhaben „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“        land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in         (II) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 1, Ziffer 3 Buch-\nHöhe von bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millio-   stabe b und Ziffer 4 Buchstaben a und b genannten Beträge ent-\nnen Euro), sowie                                              fällt, soweit die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge nicht bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden.\n2. für das Vorhaben „Modernisierung der Stromverteilung –\nSmart Grids Phase I“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das     (III) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 2, Ziffer 3 Buch-\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit         stabe a und Ziffer 4 Buchstabe c genannten Beträge entfällt, so-\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 120 000 000 Euro (in Wor-    weit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die\nten: einhundertzwanzig Millionen Euro),                       entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-        31. Dezember 2022.\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-\nwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiterhin gegeben ist        (IV) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nund die Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine Staats-       nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\ngarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die   Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nVorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.        lehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden Ver-\nträge garantieren.\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 31 000 000 Euro (in\nWorten: einunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben           (V) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\na) „Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangladesch,          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz I zu\nPhase II“ bis zu 22 500 000 Euro (in Worten: zweiund-     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) sowie          über der KfW garantieren.\nb) „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“ bis zu\n8 500 000 Euro (in Worten: acht Millionen fünfhunderttau-                                 Artikel 3\nsend Euro).\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\n4. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur       von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:            und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge","400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nin der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem                                          Artikel 5\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla-               (I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden            Kraft.\nvon der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen.              (II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nDarüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla-        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ndesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                     tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nArtikel 4                                 von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nSekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen             sen.\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            (IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      mens vereinbaren.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland              (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nnehmigungen.                                                          legt.\nGeschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s P r i n z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nKazi Shofiqul Azam"]}