{"id":"bgbl2-2018-17-2","kind":"bgbl2","year":2018,"number":17,"date":"2018-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_17.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-08-06T00:00:00Z","page":396,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 2018\nDas in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016\n(Saidabad-III) (Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasser-\nressourcenmanagement Dhaka“) ist nach seinem Artikel 5\nAbsatz I\nam 14. Januar 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                       397\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\n(Saidabad-III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                                       Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (I) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nBangladesch,                                                      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     vorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,                                                        (II) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz I genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-      Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                        (III) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der              alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 359/2016 vom           Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden\n28. Dezember 2016) –                                              Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\nArtikel 1                            von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge\n(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,      Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-           Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen   desch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden\nvon insgesamt 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen Euro) von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen.\nfür das Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasserressourcen-         Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla-\nmanagement Dhaka“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-       desch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n(II) Das in Absatz I genannte Vorhaben kann im Einvernehmen                                Artikel 4\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nVorhaben ersetzt werden.\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz I genannten Vorhabens     republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz I          nehmen erforderlichen Genehmigungen."]}