{"id":"bgbl2-2018-17-14","kind":"bgbl2","year":2018,"number":17,"date":"2018-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/17#page=-392","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-17-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_17.pdf#page=-392","order":14,"title":"Anlageband: Die Anlage zu der Verordnung vom 13. September 2018 zur Änderung der Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden","law_date":"2018-09-13T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-392,"num_pages":409,"content":["Bundesgesetzblatt\n393\nTeil II                                                                                   G 1998\n2018                      Ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                                                                                                       Nr. 17\nTag                                                                          Inhalt                                                                                    Seite\n13. 9. 2018    Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88 zu dem Übereinkommen\nvom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver-\nwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,\ndie gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       394\n6. 8. 2018    Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                 396\n6. 8. 2018    Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                 398\n20. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     401\n20. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit . . . . . . . . . . . . . . .                                               401\n20. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     402\n22. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      403\n23. 8. 2018    Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 und\nEntwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flücht-\nlinge reintegrieren“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     403\n27. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               406\n27. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         406\n27. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten\nKonflikten und des ersten Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      407\n27. 8. 2018    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom\n14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       407\n28. 8. 2018    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits . . . .                                                       408\nDie Anlage zu der Verordnung vom 13. September 2018 zur Änderung der Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88 zu\ndem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für\nRadfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die\nBedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden wird als Anlage-\nband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nVerordnung\nzur Änderung der\nRegelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88\nzu dem Übereinkommen vom 20. März 1958\nüber die Annahme harmonisierter technischer Regelungen\nder Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,\nund die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung\nvon Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden1\nVom 13. September 2018\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom                                               Artikel 3\n20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingun-                                          Änderung der\ngen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände                                             Regelung Nr. 42\nund Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige                      Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-\nAnerkennung der Genehmigung (BGBl. 1997 II S. 998,                        mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der\n999), der zuletzt durch Artikel 609 der Verordnung vom                    Regelung Nr. 42 über einheitliche Vorschriften für die\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                    Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorde-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  ren und hinteren Schutzeinrichtungen (Stoßstangen usw.)\nInfrastruktur nach Anhörung der obersten Landesbehör-                     (BGBl. 1983 II S. 626) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der\nden:                                                                      Wortlaut der Änderung 1 der Regelung Nr. 42 wird als\nAnlage mit einer amtlichen deutschen Übersetzung ver-\nArtikel 1                                  öffentlicht.2\nÄnderung der\nRegelung Nr. 35                                                         Artikel 4\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-                                           Änderung der\nmens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der                                              Regelung Nr. 52\nRevision 1 der Regelung Nr. 35 über einheitliche Bedin-\ngungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich                        Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-\nder Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen (BGBl.                      mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 3 der\n1998 II S. 1133) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut              Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die\nder Änderung 1 der Revision 1 der Regelung Nr. 35 wird                    Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klas-\nals Anlage mit einer amtlichen deutschen Übersetzung                      sen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruk-\nveröffentlicht.2                                                          tion wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Re-\nvision 3 der Regelung Nr. 52 wird als Anlage mit einer\nArtikel 2                                  amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2\nÄnderung der\nRegelung Nr. 36                                                         Artikel 5\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-                                         Änderungen der\nmens vom 20. März 1958 angenommene Revision 3 der                                              Regelung Nr. 65\nRegelung Nr. 36 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung großer Fahrzeuge zur Personenbeförde-                            Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-\nrung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerk-                    mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 2 der\nmale wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Re-                  Regelung Nr. 65 sowie die Änderungen 1, 2 und 3 der Re-\nvision 3 der Regelung Nr. 36 wird als Anlage mit einer                    vision 2 der Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingun-\namtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2                          gen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht\nfür Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger werden hiermit in\n1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-   Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 2 der Regelung\nlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-      Nr. 65 sowie der Änderungen 1, 2 und 3 der Revision 2\nverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-\nschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom  der Regelung Nr. 65 wird als Anlage mit einer amtlichen\n17.9.2015, S.1).                                                        deutschen Übersetzung veröffentlicht.2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                                395\nArtikel 6                                  1. Änderung 1 der Revision 1 der Regelung Nr. 35 am\n10. Oktober 2006;\nÄnderung der\nRegelung Nr. 76                                2. Revision 3 der Regelung Nr. 36 am 10. November\n2007;\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-\n3. Änderung 1 der Regelung Nr. 42 am 12. Juni 2007;\nmens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der\nRegelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die                   4. Revision 3 der Regelung Nr. 52 am 10. November\nGenehmigung der Scheinwerfer für Mopeds, die ein Ab-                         2007;\nblendlicht und ein Fernlicht ausstrahlen (BGBl. 1994 II                 5. Revision 2 der Regelung Nr. 65 am 23. Juni 2011\nS. 4) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Ände-                  sowie\nrung 1 der Regelung Nr. 76 wird als Anlage mit einer amt-\nlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2                                a) Änderung 1 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am\n18. November 2012;\nArtikel 7                                       b) Änderung 2 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am\n9. Oktober 2014;\nÄnderung der\nc) Änderung 3 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am\nRegelung Nr. 88\n10. Oktober 2017;\nDie nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-                   6. Änderung 1 der Regelung Nr. 76 am 12. September\nmens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der                            2001;\nRegelung Nr. 88 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zwei-                   7. Änderung 1 der Regelung Nr. 88 am 18. Juni 2007.\nradfahrzeuge (BGBl. 1997 II S. 327) wird hiermit in Kraft                   (3) Für die Bundesrepublik Deutschland sind folgende\ngesetzt. Der Wortlaut der Änderung 1 der Regelung Nr. 88                Regelungen außer Kraft getreten:\nwird als Anlage mit einer amtlichen deutschen Überset-                  1. Revision 2 der Regelung Nr. 36 (BGBl. 2003 II S. 487)\nzung veröffentlicht.2                                                        und Revision 2 der Regelung Nr. 52 (BGBl. 2004 II\nS. 1418) am 10. November 2007;\nArtikel 8\n2. Revision 1 der Regelung Nr. 65 (BGBl. 2006 II S. 542)\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                               am 23. Juni 2011.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung                    (4) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an\nin Kraft.                                                               dem die dort genannten Regelungen für die Bundes-\nrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des\n(2) Für die Bundesrepublik Deutschland sind die Ände-                Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\nrungen der Artikel 1 bis 7 in Kraft getreten:                           geben.\nBerlin, den 13. September 2018\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\n2 Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 2018\nDas in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016\n(Saidabad-III) (Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasser-\nressourcenmanagement Dhaka“) ist nach seinem Artikel 5\nAbsatz I\nam 14. Januar 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                       397\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\n(Saidabad-III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                                       Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (I) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nBangladesch,                                                      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     vorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,                                                        (II) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz I genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-      Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                        (III) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der              alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 359/2016 vom           Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden\n28. Dezember 2016) –                                              Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\nArtikel 1                            von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge\n(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,      Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-           Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen   desch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden\nvon insgesamt 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen Euro) von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen.\nfür das Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasserressourcen-         Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla-\nmanagement Dhaka“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-       desch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n(II) Das in Absatz I genannte Vorhaben kann im Einvernehmen                                Artikel 4\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nVorhaben ersetzt werden.\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren     nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz I genannten Vorhabens     republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz I          nehmen erforderlichen Genehmigungen.","398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nArtikel 5                                    (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nJede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-\n(I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-\nKraft.\ngang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nkommens vereinbaren.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die              (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-         Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese      Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen\nvom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.           beigelegt.\nGeschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s P r i n z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nKazi Shofiqul Azam\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 2018\nDas in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist\nnach seinem Artikel 5 Absatz I\nam 14. Januar 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                              399\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             a) für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\n1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nund\nEuro),\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –\nb) für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             2 200 000 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik           Euro) sowie\nBangladesch,                                                       c) für das unter Nummer 3 Buchstabe a genannte Vorhaben bis\nzu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Euro).\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         (II) Die in Absatz I Ziffer 3 und 4 genannten Vorhaben können\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                      Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung der in Absatz I genannten Vorhaben oder\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nlungen vom 25. Oktober 2016 –\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz I genannten\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder einem an-         (I) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nDarlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)      Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nfolgende Beträge zu erhalten:                                      und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\n1. für das Vorhaben „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“        land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in         (II) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 1, Ziffer 3 Buch-\nHöhe von bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millio-   stabe b und Ziffer 4 Buchstaben a und b genannten Beträge ent-\nnen Euro), sowie                                              fällt, soweit die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge nicht bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden.\n2. für das Vorhaben „Modernisierung der Stromverteilung –\nSmart Grids Phase I“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das     (III) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 2, Ziffer 3 Buch-\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit         stabe a und Ziffer 4 Buchstabe c genannten Beträge entfällt, so-\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 120 000 000 Euro (in Wor-    weit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die\nten: einhundertzwanzig Millionen Euro),                       entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-        31. Dezember 2022.\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-\nwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiterhin gegeben ist        (IV) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nund die Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine Staats-       nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\ngarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die   Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nVorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.        lehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden Ver-\nträge garantieren.\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 31 000 000 Euro (in\nWorten: einunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben           (V) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\na) „Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangladesch,          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz I zu\nPhase II“ bis zu 22 500 000 Euro (in Worten: zweiund-     schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) sowie          über der KfW garantieren.\nb) „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“ bis zu\n8 500 000 Euro (in Worten: acht Millionen fünfhunderttau-                                 Artikel 3\nsend Euro).\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW\n4. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur       von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:            und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge","400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nin der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem                                          Artikel 5\nZusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla-               (I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden            Kraft.\nvon der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen.              (II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nDarüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla-        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ndesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                     tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nArtikel 4                                 von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nSekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen             sen.\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            (IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      mens vereinbaren.\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland              (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nnehmigungen.                                                          legt.\nGeschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. T h o m a s P r i n z\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nKazi Shofiqul Azam","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 401\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\nVom 20. August 2018\nDas Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II\nS. 97, 98) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für\nSuriname                                                   am 4. Januar 2018\nThailand                                                   am 13. Juni 2018\nTimor-Leste                                                am   10. Mai 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. April 2014 (BGBl. II S. 372).\nBerlin, den 20. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit\nVom 20. August 2018\nDas Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der\nArbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für\nBelgien                                                    am   14. Juni 2018\nNiederlande                                                am    8. Juni 2018\nZypern                                                     am 2. August 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Mai 2014 (BGBl. II S. 423).\nBerlin, den 20. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz\nVom 20. August 2018\nI.\nDas Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II\nS. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für\nGuinea                                                   am       25. April 2018\nin Kraft getreten.\nII.\nEs wird ferner nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für\nBelgien                                                  am        31. Mai 2019\nIsland                                                   am         1. Juni 2019\nPortugal                                                 am 26. September 2018\nRuanda                                                   am       29. Juni 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1428).\nBerlin, den 20. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 403\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigungspolitik\nVom 22. August 2018\nDas Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach sei-\nnem Artikel 5 Absatz 3 für\nMali                                                        am    12. April 2017\nSchweiz                                                     am 11. Februar 2014\nSri Lanka                                                   am  3. Februar 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. März 2017 (BGBl. II S. 454).\nBerlin, den 22. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nund Entwicklungszusammenarbeit\nim Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“\nVom 23. August 2018\nDas in Amman am 26. Juli 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2017 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der\nSonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge\nreintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 26. Juli 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2017\nund Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nund\n2. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –             „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für\ndie Vorhaben:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-                 a) „Finanzierung von Lehrergehältern für die Unter-\nmitischen Königreich Jordanien,                                             richtung syrischer Flüchtlingskinder in Jordanien“ bis zu\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            b) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und               danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien II“ bis zu\nzu vertiefen,                                                               10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         c) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien III“ bis zu\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        d) „UNICEF Jordanien, Unterstützung des Bildungssektors\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                        durch syrische Flüchtlinge“ bis zu 6 000 000 Euro (in Wor-\nten: sechs Millionen Euro).\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 178/2017\nvom 15. Mai 2017 und Nummer 314/2017 vom 20. Juli 2017                (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nsowie das Protokoll der Regierungsgespräche 2017 vom               es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n6. und 7. November 2017 zwischen der Regierung des                 oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nHaschemitischen Königreichs Jordanien und der Regierung der        auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus für das\nBundesrepublik Deutschland in Amman –                              Vorhaben\n„Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wassersektor IV“\nsind wie folgt übereingekommen:\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von\nArtikel 1                             bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro) zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien         rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-              Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau       weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:                                Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\nnicht selbst Kreditnehmer wird.\n1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 60 000 000 Euro (in\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nWorten: sechzig Millionen Euro) für die Vorhaben:\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\na) „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu 15 000 000 Euro einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),                      Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nb) „Schulbauprogramm III“ bis zu 14 000 000 Euro (in Worten:  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nvierzehn Millionen Euro),                                  Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nc) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für          dieses Abkommen Anwendung.\nsyrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden VII“\nbis zu 31 000 000 Euro (in Worten: einunddreißig Millionen                               Artikel 2\nEuro),\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und      Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für            beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018                             405\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten                                       Artikel 4\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nmit Ablauf des 31. Dezember 2021. Die Zusage des in Artikel 1\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nAbsatz 2 genannten Betrages entfällt, sofern nicht bis zum\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n31. Dezember 2018 der entsprechende Darlehensvertrag ge-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nschlossen wurde.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-            publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-      men erforderlichen Genehmigungen.\nkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.                                                                   Artikel 5\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,        Kraft.\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nArtikel 3                                 andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\nbefreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit          diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\ndem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1           ist.\ngenannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien                (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nerhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-\n(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\nmens vereinbaren.\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des Ha-               (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nhinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nJordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                  legt.\nGeschehen zu Amman am 26. Juli 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Siefker-Eberle\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. M a r y K a w a r","406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)\nVom 27. August 2018\nDas Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)\n– BGBl. 1975 II S. 745, 746 – ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende\nweitere Staaten, jeweils mit Übernahme der Verpflichtungen nach seinem Arti-\nkel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b, in Kraft getreten:\nAserbaidschan                                             am        20. Mai 2017\nBrasilien                                                 am 23. September 1999.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. April 2012 (BGBl. II S. 578).\nBerlin, den 27. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 27. August 2018\nI.\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl.\n1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für\nIndien                                                        am    13. Juni 2018\nKanada                                                        am     8. Juni 2017\nin Kraft getreten.\nII.\nEs wird weiterhin nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für\nSuriname                                                      am 15. Januar 2019\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 48).\nBerlin, den 27. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 407\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Konvention zum Schutz von Kulturgut bei\nbewaffneten Konflikten und des ersten Protokolls hierzu\nVom 27. August 2018\nI.\nDie Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei\nbewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33\nAbsatz 2 für\nDschibuti                                                 am       9. Juli 2018\nIrland                                                    am 17. August 2018\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum\nSchutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300)\nist nach seiner Ziffer 10 Buchstabe b für\nDschibuti                                                 am       9. Juli 2018\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. März 2018 (BGBl. II S. 133).\nBerlin, den 27. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 27. August 2018\nDas Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai\n1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II\nS. 716, 717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für\nDschibuti                                                 am       9. Juli 2018\nIrland                                                    am 17. August 2018\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. März 2018 (BGBl. II S. 128).\nBerlin, den 27. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k","408                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 3,55 € (2,50 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                                     Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 31,45 € (30,00 € zuzüglich 1,45 € Versand-                        Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Partnerschafts- und Kooperationsabkommens\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Irak andererseits\nVom 28. August 2018\nDas Partnerschafts- und Kooperationsabkommen* vom 11. Mai 2012\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nRepublik Irak andererseits (BGBl. 2015 II S. 1358, 1359) ist nach seinem Arti-\nkel 116 Absatz 1 für\ndie Bundesrepublik Deutschland und\ndie übrigen Vertragsparteien                                                   am 1. August 2018\nin Kraft getreten.\nDie deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 23. Februar 2016 beim\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt\nworden.\n* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen\nebenso wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union\nveröffentlicht,      zu    finden        im  Internet      sowohl     unter     http://eur-lex.europa.eu\nals     auch       unter     http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do           und      unter\nhttp://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/. Sie werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.\nBerlin, den 28. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k"]}