{"id":"bgbl2-2018-16-1","kind":"bgbl2","year":2018,"number":16,"date":"2018-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2018-09-14T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018\nFünfte Verordnung\nzur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1\nVom 14. September 2018\nEs verordnen auf Grund                                                  (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr und\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung                     digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für\nmit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1                       Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemein-\nNummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Ab-                   sam:\nsatz 2 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufgabenge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli                                            Artikel 1\n2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satz-                            Inkraftsetzen von Beschlüssen\nteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3                       der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nBuchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I\n1. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nS. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2\nin Straßburg gefasste Beschluss vom 7. Dezember\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-\n2017 – Protokoll 15 – zur Änderung der Schiffsperso-\nstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli\nnalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1\n2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-\nder Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom\nmer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlage-\nbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I\nband)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember\nS. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch\n2016 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 27. Sep-\nArtikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November\ntember 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282)) geändert worden\n2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden sind, das Bun-\nist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,\nBeschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffent-\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5                      licht.\nSatz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des\n2. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der\nschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Än-\nBekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),\nderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage\nvon denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und\nzu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\nAbsatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-\nschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994\nstabe a und b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom\n(BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch\n25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind,\nArtikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl.\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n2018 II S. 170) geändert worden ist, werden hiermit auf\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndem Rhein in Kraft gesetzt:\nfür Arbeit und Soziales,\na) Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a in Verbindung mit\nProtokoll 19);\nAbsatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6\nNummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-                       b) Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9).\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 und 3\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-                 veröffentlicht.\nsatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b\nArtikel 2\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. April 2017\n(BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2                                             Änderung der\nund Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a                          Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung\nDoppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes                         Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom\nvom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3                  16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt\nAbsatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                     durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017\nstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli                  (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt\n2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Ver-                 geändert:\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                   1. In Artikel 5 Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende\nund dem Organisationserlass vom 14. März 2018                            Nummer 2a eingefügt:\n„2a. das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Num-\n1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-            mer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-\nlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-               Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer\nverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-\nschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom           der Amtssprachen der Zentralkommission für die\n17.9.2015, S. 1).                                                                Rheinschifffahrt geführt wird,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018            379\n2. In Artikel 6 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-            ff) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:\ntern „Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2“ die Wörter „oder                „20. ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01,\nNummer 2a“ eingefügt.                                                   2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise ge-\nArtikel 3                                         kennzeichnet ist oder an dem entgegen\nÄnderung der                                        § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2\nVerordnung zur Einführung                                  Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tief-\nder Rheinschifffahrtspolizeiverordnung                             gangsanzeiger nicht angebracht sind,“.\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-            gg) In Nummer 26b Buchstabe a wird das Wort\npolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II                „ausgestattet“ durch das Wort „ausgerüstet“\nS. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom              ersetzt.\n1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist,           hh) Nummer 27 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\naaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n1. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 5“\ndurch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6“ ersetzt.                              „d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08\nNummer 1 Buchstabe a in Verbin-\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:                                           dung mit Nummer 2 Buchstabe a\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11.01                           oder Nummer 1 Buchstabe b in Ver-\nNummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2“ durch                              bindung mit Nummer 2 Buchstabe b\ndie Wörter „§ 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4                               oder Nummer 5,“.\nSatz 3“ ersetzt.                                               bbb) In Buchstabe i werden die Wörter „§ 15.07\nb) In Absatz 2 Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.08“                       Nummer 2 Satz 2“ durch die Wörter\ndurch die Angabe „§ 15.09“ ersetzt.                                  „§ 15.08 Nummer 2 Satz 2“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ii) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a\neingefügt:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„30a. einen Schubverband führt, dessen Spitze\n„2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07\nentgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder\nNummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der\nnicht mit den vorgeschriebenen Ankern\nEinsenkungsmarken abgeladen oder auf\nversehen ist,“.\ndem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in\nVerbindung mit Nummer 3, die vorge-              jj) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a\nschriebene Sicht eingeschränkt ist,“.                eingefügt:\nbb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 1.07                      „37a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften\nNr. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1.07 Num-                      über die Sicherheit an Bord von Fahr-\nmer 6 Satz 1“ und die Angabe „§ 1.07 Nr. 5                       zeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 6                        Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Num-\nSatz 2“ ersetzt.                                                 mer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\ncc) Nummer 17 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:\noder Nummer 4 eingehalten werden,“.\n„j) das Verhalten beim Durchfahren der\nkk) Nach Nummer 38c wird folgende Nummer 38d\nSchleusenvorhäfen oder Schleusen nach\neingefügt:\n§ 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4,\nNummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9                   „38d. ein Fahrgastschiff unterhalb von Emme-\nSatz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2,                       rich (km 885) führt, das den Anforderun-\n§ 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c,                         gen nach § 11.01 Nummer 5 nicht ent-\nNummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4,“.                       spricht,“.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           ll) Nummer 41 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 1.07 Num-               mm) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 41\nmer 3“ durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 4“                 und die Angabe „§ 15.05 Nummer 1“ wird\nersetzt.                                                  durch die Wörter „§ 15.05 Nummer 1 Satz 1“\nersetzt.\nbb) In Nummer 5a werden die Wörter „§ 1.07\nNummer 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1.07             nn) Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 42\nNummer 5 Satz 1“ ersetzt.                                 und wie folgt gefasst:\ncc) In Nummer 5b werden die Wörter „§ 1.07                     „42. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht\nNummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07                       beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhan-\nNummer 5 Satz 2“ ersetzt.                                       delt,“.\ndd) In Nummer 5c werden die Wörter „§ 1.07                 oo) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende\nNummer 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 1.07                 Nummer 43 eingefügt:\nNummer 5 Satz 4“ ersetzt.                                 „43. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht\nee) In Nummer 5d werden die Wörter „§ 1.07                           beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\nNummer 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 1.07                       nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwider-\nNummer 5 Satz 5“ ersetzt.                                       handelt,“.","380       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018\npp) In Nummer 44 wird die Angabe „§ 15.07 Num-                                           nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmer 1“ durch die Angabe „§ 15.08 Nummer 1“                                           gekennzeichnet ist,“.\nersetzt.                                                                fff) In Buchstabe o wird das Wort „ausge-\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                 stattet“ durch das Wort „ausgerüstet“\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                              ersetzt.\n„6. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in                  dd) Nach Nummer 10d wird folgende Num-\n§ 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge                                 mer 10e eingefügt:\nständig eine einsatzfähige Wache aufhält,                           „10e. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs\ndie im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08                                       unterhalb von Emmerich (km 885) an-\nNummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied                                      ordnet oder zulässt, das den Anforde-\nder Besatzung nach § 7.08 Nummer 2                                           rungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht\nBuchstabe a und im Falle der Fahrzeuge                                       entspricht,“.\nnach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch\nein Mitglied der Besatzung nach § 7.08                                                Artikel 4\nNummer 2 Buchstabe b sichergestellt\nwird,“.                                                                           Änderung der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung\nbb) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 7.08 Nr. 3\nerster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 7.08                   In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\nNummer 5“ ersetzt.                                      nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung\nder Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember\ncc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                      1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt\naaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                durch Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung geändert\nworden ist, werden nach den Wörtern „nach der Rhein-\n„c) dessen Sicht entgegen § 1.07 Num-\nschiffsuntersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des\nmer 2, auch in Verbindung mit Num-\n§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nmer 3, eingeschränkt wird,“.\nin der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsunter-\nbbb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 1.07             suchungsordnung)“ eingefügt.\nNr. 3“ durch die Angabe „§ 1.07 Num-\nmer 4“ ersetzt.                                                                     Artikel 5\nccc) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 1.07                                          Inkrafttreten\nNummer 4 Satz 2“ durch die Wörter\n„§ 1.07 Nummer 5 Satz 2“ ersetzt.                     (1) Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, der in Arti-\nkel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b genannte Beschluss\nddd) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 1.07             und Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b, c, d Doppel-\nNr. 5“ durch die Angabe „§ 1.07 Num-              buchstabe aa bis ff, hh, jj und ll bis pp und Buchstabe e\nmer 6“ ersetzt.                                   Doppelbuchstabe aa, bb, cc Dreifachbuchstabe aaa\neee) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:                bis eee treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.\n„h) das entgegen den §§ 2.01, 2.02                    (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 7. Oktober\nNummer 2 oder § 2.06 nicht oder               2018 in Kraft.\nBerlin, den 14. September 2018\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018                                    381\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nummer 1)\nÄnderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein\n1. § 1.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:\n„37. „Binnenschiffszeugnis“ ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe;“.\nb) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 angefügt:\n„40. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2017/19. Bei der Anwen-\ndung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“.\n9  Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2017/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbei-\ntung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2017-II-1 vom 6. Juli 2017.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n2. § 3.13 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Auf jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage A1 mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp-\nund Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen.\nDieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bord-\nbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und\ndessen einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI) oder dessen amtlicher Schiffsnummer zu versehen ist, muss von einer\nzuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses\nausgestellt sein. Auf Schiffen, die über ein gemäß Anlage O zur RheinSchUO auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschafts-\nzeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bord-\nbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt\nwerden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen. Die zuständigen Behörden\nfür die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n3. § 3.14 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe,\ndie mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden\nAusrüstungsstandards genügen:“.\nb) Nummer 1.1 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:\n„j)   Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.“\nc) Nummer 1.1 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:\n„m) Die nach Artikel 6.01 Nr. 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden\nkönnen.“\nd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommission in\ndem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)","382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018\n4. § 3.17 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder\nin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2\nBesatzungs-\nStufe                                                A1                       A2                         B\nmitglieder\nS1           S2           S1            S2          S1           S2\nSchiffsführer ..........       1             1            2            2            3            3\nZulässige       Steuermann ...........         1             1            –             –           –            –\nAnzahl der       Bootsmann ............         1             1            1            1            1            1\n1        Fahrgäste:       Matrose .................      1             –            1             –           1            –\nvon 501\nbis 1 000       Leichtmatrose .......           –            1            –            1           –             1\nMaschinist2) ...........       2             2            2            2            3            3\nSchiffsführer ..........   2 oder 2          2            2            2            3            3\nZulässige       Steuermann ...........     –        –        –            –             –           –            –\nAnzahl der       Bootsmann ............     –        –        1            –            1            –            1\n2        Fahrgäste:       Matrose .................  3        2        1            3            1           3             1\nvon 1 001\nbis 2 000       Leichtmatrose .......      –        2        1            11)          21)         11)          21)\nMaschinist2) ...........   3        3        3            3            3            3            3\n1)  Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.\n2)  Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses\nein.                                                                                                                          “.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n5. § 3.18 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der\nNummer 47 vermerkt.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n6. § 3.19 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Die Untersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n7. § 5.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5.06\nAtemschutzgeräteträger\nDer Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutz-\ngeräte nach Artikel 19.12 Nr. 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vor-\nhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rhein-\nuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n8. § 5.10 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„1. Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer\na) den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN\nvertraut zu machen;“.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n9. Anlage A1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Laufende Nummer\nDas erste Bordbuch eines jeden Schiffes muss von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund\nder Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.\nDie nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens mit der fol-\ngenden Nummer nummeriert und ausgegeben werden, gemäß § 3.13 Nr. 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem\nRhein, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene\nBordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig ge-\nzeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018                   383\n10. Anlage D7, Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:\n„     1                                       2                                     3       4       5      6       7\nNr.                                Prüfungsstoff                                       A       B      C       D\n1.3    Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard\nder technischen Vorschriften für Binnenschiffe\nAufbau und Inhalt                                                       2       x       x      x       x\nInhalt des Binnenschiffszeugnisses                                      2       x       x      x       x     “.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n11. In Anlage D8 wird Nummer 2.7 gestrichen.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)\n12. Anlage E2 Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, RheinSchUO, Richtlinie\n(EU) 2016/1629 und ggf. neue Entwicklungen)“.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)","384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. In § 1.01 wird der Buchstabe ah wie folgt angefügt:\n„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-\npäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei\nder Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“.\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)\n2. § 1.08 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste\nin einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder\nbis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN ge-\nnannten Normen zulässig.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)\n3. § 1.10 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:\n„i)    die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wende-\nanzeiger,“.\nb) Nummer 1 Buchstaben w, x und y werden wie folgt gefasst:\n„w) auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der in Artikel 28.04 Nummer 2\nBuchstabe c ES-TRIN vorgeschriebene Nachweis,\nx)     die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und\ndes Motorparameterprotokolls aller Motoren,\ny)     die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,“.\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung\nvorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese\nmüssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zu-\nständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an\nBord mitführen.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)\n4. § 2.04 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2.04\nEinsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger\n1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Ein-\nsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über\ndie Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Arti-\nkeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt.\n2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge –, müssen Tiefgangsanzeiger an-\ngebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)\n5. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1\nES-TRIN ausgerüstet sind.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018                       385\n6. § 4.07 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein.“\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vor-\nschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der\nKlasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen\nNorm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten\nBetriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten\ndes Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)\n7. § 8.03 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)\n8. § 11.01 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn\nes die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf\noberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den\nfür den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September\n2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen er-\nteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“\nb) Nummer 5 wird wie folgt angefügt:\n„5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 885) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer\n2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.“\nBeschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)","386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018\nAnlage 3\n(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)\nÄnderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Den Angaben zu Kapitel 2 wird folgende Angabe zu § 2.06 angefügt:\n„2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\nb) Den Angaben zu Kapitel 8 wird folgende Angabe zu § 8.11 angefügt:\n„8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\nc) Nach der Angabe zu § 15.06 wird folgende Angabe zu § 15.07 eingefügt:\n„15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.\nd) Die bisherigen Angaben zu den §§ 15.07 und 15.08 werden die Angaben zu den §§ 15.08 und 15.09.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n2. In § 1.01 werden nach dem Buchstaben ac folgende Buchstaben ad bis af eingefügt:\n„ad) „LNG-System“:\nsämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und\ndie Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;\nae) „Bunkerbereich“:\nder Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;\naf)   „Flüssigerdgas (LNG)“:\nErdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161° C verflüssigt wurde;“.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n3. § 1.07 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt\nwerden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel\nausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren\nvon Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies\nwährend der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in stän-\ndiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n„3. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m\nvor dem Bug eingeschränkt werden, wenn\na) durch diese Hilfsmittel die Sicht von 350 m bis 500 m vor dem Bug gewährleistet ist,\nb) die Anforderungen von § 6.32 Nummer 1 erfüllt sind,\nc) die Radarantennen und die Kameras am Bug der Fahrzeuge installiert sind,\nd) diese Hilfsmittel nach Artikel 7.02 ES-TRIN als geeignet anerkannt sind.“\nc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.\nd) In der neuen Nummer 5 werden in Satz 5 die Wörter „§ 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Angabe\n„Artikel 27.01 ES-TRIN“ ersetzt.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n4. § 1.10 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:\n„ac) die Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018                             387\nb) Folgende Buchstaben ad und ae werden angefügt:\n„ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene\nBetriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,\nae)   bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf\ndem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang\nbeteiligt sind.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n5. Dem Kapitel 2 wird folgender § 2.06 angefügt:\n„§ 2.06\nKennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\n(Anlage 3: Bild 66)\n1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.\n2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von\nmindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schrift-\nzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entspre-\nchen.\n3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.\n4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n6. § 6.28 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:\n„10. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb\ndes LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas\n(LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.“\nb) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n7. § 7.08 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7.08\nWache und Aufsicht\n1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten\na) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,\nb) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und\nc) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.\n2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das\na) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über\ndas Schiffspersonal auf dem Rhein ist,\nb) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über\ndas Schiffspersonal auf dem Rhein ist.\n3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich,\nwenn\na) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,\nb) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und\nc) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.\n4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich,\nwenn\na) diese in einem Hafenbecken stillliegen und\nb) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien.\n5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der\nLage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse\nnicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.\n6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der\nAufsicht verantwortlich.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)","388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018\n8. Dem Kapitel 8 wird folgender § 8.11 angefügt:\n„§ 8.11\nSicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG)\nals Brennstoff nutzen\n1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon verge-\nwissern, dass\na) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und\nb) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen\ndem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.\n2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie\ngeschlossen sein.\nDies gilt nicht für:\na) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;\nb) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;\nc) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und\nd) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.\nZugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.\n3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauch-\nverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche\nGeräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken\ngeschlossen sind.\n4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.“\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n9. In § 10.01 Nummer 3 werden die Angaben für die Strecke Germersheim – Mannheim-Rheinau wie folgt gefasst:\n„                                                                              Richtpegel für\nBerg- und Talfahrt\nStrecke                                                    Wasserstand\nMarke I                                                  Marke II\nGermersheim (km 384,00)\nSpeyer\nGermersheim – Mannheim-Rheinau                  6,20                                                      7,30\nMannheim-Rheinau (km 410,50)                                                                                                “.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n10. Kapitel 15 wird wie folgt geändert:\na) § 15.06 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15.06\nSorgfaltspflicht beim Bunkern\n1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass\na) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,\nb) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstoff-\ntanks geschlossen sind,\nc) der Bunkervorgang überwacht wird und\nd) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.\n2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle\nund des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:\na) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,\nb) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,\nc) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungs-\nprobleme des Brennstofftanks,\nd) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und\ne) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.\n3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2\nerfolgt sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018                              389\nb) Nach § 15.06 wird folgender § 15.07 eingefügt:\n„§ 15.07\nSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\n(Anlage 3: Bild 62)\n1. Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim\nBunkern von Flüssigerdgas (LNG).\n2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von\nFahrgästen ist nicht gestattet.\n3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.\n4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder\nPersonen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.\n5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu verge-\nwissern, dass\na) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel\nund die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht\nwerden können,\nb) von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüf-\nliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem\nStandard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht\nzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde gestattet,\nc) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.\n6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss\na) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,\nb) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist und\nc) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.\n7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass\na) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;\nb) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;\nc) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;\nd) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung\nvorgesehenen Methode zu erden.\n8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)\na) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel\nführen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seiten-\nlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;\nb) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren\nStelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten\nSeite muss mindestens 60 cm betragen;\nc) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.\n9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:\na) Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;\nb) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssig-\nerdgas (LNG);\nc) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.“\nc) Die bisherigen §§ 15.07 und 15.08 werden die §§ 15.08 und 15.09.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n11. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.33                                Verbot des Stillliegens nebeneinander;\n§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.","390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018\nb) Folgendes Bild 66 wird angefügt:\n„              NACHTBEZEICHNUNG                             Bild                       TAGBEZEICHNUNG\n66\n§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)\n12. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird die Angabe zu dem Tafelzeichen A.9 wie folgt gefasst:\n„A.9    Vermeidung von Wellenschlag\n(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)“.\nBeschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)"]}