{"id":"bgbl2-2018-15-6","kind":"bgbl2","year":2018,"number":15,"date":"2018-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_15.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-montenegrinischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2018-07-26T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018\nBekanntmachung\ndes deutsch-montenegrinischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 26. Juli 2018\nDas in Podgorica am 11. Mai 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Montenegro über\nden gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach\nseinem Artikel 14 Absatz 1\nam 11. Mai 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. Juli 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018                         359\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Montenegro\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;\ndie Regierung von Montenegro –\nc) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\nnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-\nrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-\nsein kann.\nrepublik Deutschland und Montenegros sowie mit Auftragneh-\nmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder zwischen    2. In Montenegro wird der Geheimhaltungsgrad\nAuftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht werden,           a) TAJNO auf Verschlusssachen angewandt, deren Bekannt-\ngabe der Sicherheit oder den Interessen Montenegros\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-\nernstlich schaden könnte;\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über           b) POVJERLJIVO auf Verschlusssachen angewandt, deren\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-             Bekanntgabe der Sicherheit oder den Interessen Monte-\nschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                        negros schaden könnte;\nc) INTERNO auf Verschlusssachen angewandt, deren\nsind wie folgt übereingekommen:\nBekanntgabe der Wahrnehmung von Aufgaben eines\nRechtsträgers schaden könnte.\nArtikel 1\nBegriffsbestimmungen                                                     Artikel 2\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                                           Vergleichbarkeit\n1. sind „Verschlusssachen“                                           Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungs-\ngrade vergleichbar sind:\na) in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Inte-\nresse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände         Bundesrepublik\nEnglisch            Montenegro\nDeutschland\noder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungs-\nform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit   GEHEIM                  SECRET                TAJNO\nvon einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung\neingestuft;                                               VS-VERTRAULICH          CONFIDENTIAL          POVJERLJIVO\nb) in Montenegro Informationen, deren Bekanntgabe gegen-      VS-NUR FÜR DEN          RESTRICTED            INTERNO\nüber Unbefugten schädliche Auswirkungen auf die           DIENSTGEBRAUCH\nSicherheit und Verteidigung oder die Außen-, Währungs-\nund Wirtschaftspolitik Montenegros hat oder haben kann;\nArtikel 3\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“\nKennzeichnung\nein Vertrag zwischen einer Behörde oder einer juristischen\nPerson aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber)    (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\nund einer juristischen Person aus dem Staat der anderen      ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-\nVertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen   sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheim-\nVertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag-    haltungsgrad gekennzeichnet.\ngebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag-        (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,\nnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftragnehmers,   die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-\ndie Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzufüh-  sachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat herge-\nren haben, zugänglich zu machen.                             stellte Kopien der Verschlusssachen.\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-          (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger\ngriffsbestimmungen:                                               der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf\nderen Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\nherausgebenden Vertragspartei geändert oder aufgehoben. Die\na) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die        zuständige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines     zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren    einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs\nSchaden zufügen kann;                                    Wochen im Voraus mit.","360              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018\nArtikel 4                               (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\neine juristische Person zur Abgabe eines Angebots aufgefordert\nInnerstaatliche Maßnahmen                        worden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens be-\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-    reits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den        müssen.\nGeheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach          (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\ndiesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt            fahren angewendet:\nwerden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den\ngleichen Geheimschutz, wie er von der empfangenden Vertrags-       1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-\npartei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheim-          tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-\nhaltungsgrads gefordert wird.                                          halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-\nfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-          voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\ngegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei              Verschlusssachen.\ndarf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-\nihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-\nzeichnung der juristischen Person, ihrer Postanschrift und\nschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,            dem Namen ihres Sicherheitsbevollmächtigten sowie deren\ndie von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-        Telefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-\ngelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der He-          Adresse insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem\nrausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.            Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei der be-\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ge-         treffenden juristischen Person Geheimschutzmaßnahmen auf\nmacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung                der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften ge-\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von        troffen worden sind.\nals VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuf-               3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\nten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des              einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Eine               bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\nErmächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die min-\ndestens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang      4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen\nzu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren Ge-            Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache\nheimhaltungsgrads durchgeführt wird.                                   der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.\n5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-\nden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\ngrade VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und höher wird einer\nvon Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\nPerson mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei\nohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertragspar-\ntei gewährt.                                                                                    Artikel 6\n(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer                Durchführung von Verschlusssachenaufträgen\nVertragspartei, die ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates     (1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\ndieser Vertragspartei haben und dort Zugang zu Verschluss-         klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\nsachen benötigen, werden von deren Nationaler Sicherheits-         die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-\nbehörde beziehungsweise von deren Beauftragten Sicherheits-        gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-\nbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen Behörden        vorschriften zu treffen.\ndurchgeführt.\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\n(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer        schutzklausel aufzunehmen:\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens  1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\nfünf Jahren im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-         vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-\npartei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche             haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-\nTätigkeit bewerben, werden hingegen von der zuständigen Si-            mung mit diesem Abkommen;\ncherheitsbehörde dieser Vertragspartei durchgeführt, wobei ge-\ngebenenfalls nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften      2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-\nSicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden.                      teien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-\nsachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und\n(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets      zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen        ermächtigt sind;\nund für die Einhaltung dieses Abkommens.\n3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-\n(8) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR             digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO finden die Artikel 5                    ben sind;\nund 6 dieses Abkommens keine Anwendung.\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-\nrungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-\nArtikel 5                                sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn-\nzeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen                       ergeben;\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-    5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den          Zugangs von Personal der Auftragnehmer;\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\n6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\nAuftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzbetreuung durch die zu-\ndet und aufbewahrt werden sollen;\nständige Behörde seines Staates unterliegt und ob er die für die\nAuftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen       7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer\ngetroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Geheim-         Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die\nschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.                           Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018                      361\nDurchführung der Aufträge beauftragt worden oder daran       nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsse-\nbeteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN     lung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dürfen\nDIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften Verschluss-              nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den zu-\nsachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-        ständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegen-\ngrad sicherheitsüberprüft worden ist;                        seitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\n8. die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an eine Person       (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR\nweitergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an eine       DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können unter Berücksichti-\nPerson nur gestattet werden darf, wenn die herausgebende     gung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an Empfän-\nVertragspartei dem zugestimmt hat;                           ger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post\noder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\n9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten       (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder     DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können mittels handelsüb-\nunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-   licher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen inner-\nschlusssachen zu unterrichten hat.                           staatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen worden\nsind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht werden.\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\nEine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen die-\nAuftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\nses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche\nsämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-\nGeheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zuge-\ndürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-\nlassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die Über-\nanlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als\nmittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und\nAnhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige\nAbsender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte\nBehörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer\nÜbertragung geeinigt haben.\nzuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu\nveranlassen.\nArtikel 8\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\ndass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-                                        Besuche\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-             (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.  wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen ge-\nArtikel 7                            arbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zu-\nständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt.\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nSie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis nur,\n(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-       wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR\nLICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/TAJNO werden von einem                DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften Verschluss-\nStaat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurierweg be-    sachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.\nfördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise die\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-\nBeauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können\nmung mit den Vorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet\nalternative Übermittlungswege vereinbaren. Der Empfang einer\ndie Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Behörde\nVerschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder auf\ndieses Staates vorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen\nderen Veranlassung bestätigt und die Verschlusssachen werden\neinander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den\nnach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften\nSchutz personenbezogener Daten sicher.\nan den Empfänger weitergeleitet.\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besuchen-\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nden Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-\nAngaben versehen vorzulegen:\nkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal-\ntungsgrade VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/                 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nTAJNO auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg beför-             Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\ndert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurier-   2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\nwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unange-\nmessen erschweren würde. In derartigen Fällen                     3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\noder Stelle, die er vertritt;\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;          4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nVerschlusssachen;\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses      5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die    6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\nzuständige Behörde zu übergeben;                                  besucht werden sollen.\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-\nderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;                                                 Artikel 9\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-                                    Konsultationen\nbescheinigung erfolgen;\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den   von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-\ndie für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-   tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen\ndige Behörde ausgestellt hat.                                Kenntnis.\n(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheblichem      (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nUmfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in        ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\njedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grund-    Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\nlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen\n(4) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-       oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-\nLICH/POVJERLJIVO und höher dürfen auf elektronischem Wege         tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten an-","362              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018\nderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um                                        Artikel 13\nmit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften,\nzum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Ver-\nAbsprachen und Vereinbarungen\ntragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Ver-\ntragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob            Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-\nsolche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei       gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-\nzur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer-        den über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem\nden. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen          Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.\nBehörden festgelegt.\nArtikel 14\nArtikel 10                                                      Schlussbestimmungen\nVerletzung der Bestimmungen über den                          (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen                    Kraft.\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen               (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies   sen.\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                      (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-         den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\nschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und                 jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,        gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so\nnach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.         nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung\nDie andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen        des Abkommens auf.\nunterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.                   (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nArtikel 11                                schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\ndieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nKosten\nstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses      deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nAbkommens entstehenden Kosten.                                            (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nArtikel 12                                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nVertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nZuständige Behörden\ngeschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche         der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig              richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nsind.                                                                 bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Podgorica am 11. Mai 2018 in zwei Urschriften\nin deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des montenegrinischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMattern\nFür die Regierung von Montenegro\nS a v o Vu č i n i ć"]}