{"id":"bgbl2-2018-15-14","kind":"bgbl2","year":2018,"number":15,"date":"2018-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/15#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-15-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_15.pdf#page=17","order":14,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2018-08-20T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":17,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018                369\nPakistan                                                           am        31. Januar 2018\nPolen                                                              am            6. Juni 2018\nSingapur                                                           am 19. Dezember 2017.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n12. April 2018 (BGBl. II S. 153) und 18. Mai 2018 (BGBl. II S. 243).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, zu dem Protokoll sowie zu den Mehrseitigen\nVereinbarungen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht\nveröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkom-\nmen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter\nwww.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 17. August 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h e E i c k\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 20. August 2018\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in der Sitzung\nvom 28. bis 29. Juni 2017 und in der Sitzung am 13. Dezember 2017 Änderun-\ngen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom\n5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses\ndes Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember\n2016 (BGBl. 2017 II S. 1370, 1373) geändert worden ist, und der Gebührenord-\nnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978\nII S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom\n7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch\nBeschluss des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2016 (BGBl. 2017 II S. 1370, 1374)\ngeändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf\nGrund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-\neinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. November 2017 (BGBl. II S. 1370).\nBerlin, den 20. August 2018\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nSchaefer","370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 32 erhält folgende Fassung:\n„(1) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der\neuropäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mit-\nteilen, dass\na) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents\nbekannt gemacht wird, oder gegebenenfalls\nb) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die An-\nmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen\ngilt,\nder in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom\nAntragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.\n(2) Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, sofern sie\ndie vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und\nVerpflichtungen erfüllt.\nZusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzu-\nreichen, wonach er sich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen und Ver-\npflichtungen zu erfüllen, und ihm keine Umstände bekannt sind, die geeignet wären,\nbegründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, oder die seiner Funktion als\nSachverständiger anderweitig entgegenstehen könnten.\nZusammen mit der Benennung ist ferner eine Erklärung des Sachverständigen\neinzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem\nAnmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten\noder – falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als\nzurückgenommen gilt – bis zu dem in Absatz 1 b) vorgesehenen Zeitpunkt eingeht,\nwobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.“\n2. Regel 33 Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n„Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der\nHinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind.“\nArtikel 2\n(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 32 und 33 EPÜ treten am\n1. Oktober 2017 in Kraft.\n(2) Sie gelten für europäische Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des Beschlus-\nses anhängig sind, und für europäische Patentanmeldungen, die nach diesem Zeitpunkt\neingereicht werden.\nGeschehen zu Den Haag am 28. Juni 2017\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018            371\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nBuchstabe b der Regel 27 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Er-\nfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt\nist;“\nArtikel 2\nRegel 28 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 Buchstaben a bis d.\n2. Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch\nein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.“\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Die mit den Artikeln 1 und 2 dieses Be-\nschlusses neu gefassten Regeln 27 und 28 EPÜ sind anzuwenden auf ab diesem Datum\neingereichte europäische Patentanmeldungen sowie auf zu diesem Zeitpunkt anhängige\neuropäische Patentanmeldungen und europäische Patente.\nGeschehen zu Den Haag am 29. Juni 2017\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2017\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\nRegel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kom-\nmende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat ent-\nspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr für das dritte\nJahr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Alle an-\nderen Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet\nwerden.“\nArtikel 2\nDie mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ tritt am 1. April\n2018 in Kraft.\nArtikel 3\nDie mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ ist auf alle\nAnmeldungen anzuwenden, bei denen die Jahresgebühr ab dem 1. April 2018 entrichtet\nwird.\nGeschehen zu München am 13. Dezember 2017\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nChristoph Ernst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018        373\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2017\nzur Änderung der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Ab-\nsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nEUR\n(1) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührenordnung erhält folgende\nFassung:\n„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2)\ni)   wenn die europäische Patentanmeldung oder, soweit erforderlich,\nihre Übersetzung (Artikel 14 Absatz 2) online in zeichencodiertem\nFormat eingereicht wird oder\nim Falle einer internationalen Anmeldung innerhalb der 31-Monats-\nfrist (Regel 159 Absatz 1) das Formblatt für den Eintritt in die euro-\npäische Phase (EPA Form 1200) und die internationale Anmeldung\noder, soweit erforderlich, deren Übersetzung (Regel 159 Absatz 1 a))\nund etwaige Änderungen für die Bearbeitung in der europäischen\nPhase (Regel 159 Absatz 1 b)) alle online in zeichencodiertem Format\neingereicht werden                                                         90\nii) wenn alle unter Nummer 1 i) genannten Unterlagen online eingereicht\nwerden, eine davon jedoch in einem anderen als einem zeichen-\ncodierten Format                                                          120\niii) in allen anderen Fällen                                                  250“.\n(2) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 dritter und vierter Spiegelstrich der Ge-\nbührenordnung erhält folgende Fassung:\n„–   für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158 Absatz 1)       1 775\n–    für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis.3 a) PCT)         1 775“.\n(3) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Gebührenordnung erhält folgende\nFassung:\n„7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die euro-\npäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem 1. April 2009\neingereichte Anmeldung\ni)   wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Berichti-\ngungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprüche online\nin zeichencodiertem Format eingereicht werden                             825\nii) in allen anderen Fällen\n–    wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und dem\n31. März 2019 entrichtet wird                                        925\n–    wenn die Erteilungsgebühr ab dem 1. April 2019 entrichtet wird    1 025“.\n(4) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 der Gebührenordnung erhält folgende\nFassung:\n„11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) für eine Beschwerde, die\n– von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 Absätze 4 und 5\ngenannten Einheit eingelegt wird                                       1 880\n– von einer sonstigen Einheit eingelegt wird                             2 255“.","374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018\nEUR\n(5) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Gebührenordnung erhält folgende\nFassung:\n„18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157 Ab-\nsatz 4)\n– wenn der PCT-Antrag (PCT/RO/101) und die internationale Anmel-\ndung beim Amt als Anmeldeamt online in zeichencodiertem Format\neingereicht werden                                                              0\n– in allen anderen Fällen                                                       130“.\n(6) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 der Gebührenordnung erhält folgende\nFassung:\n„19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung (Re-\ngel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2)                                               1 830“.\n(7) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 7 der Gebührenordnung erhält folgende\nFassung:\n„7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische\nPatentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck\nbestimmten Anmeldungsunterlagen von\n7.1 höchstens 35 Seiten und\ni)  wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Be-\nrichtigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprü-\nche online in zeichencodiertem Format eingereicht werden                   825\nii) in allen anderen Fällen\n– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und\ndem 31. März 2019 entrichtet wird                                       925\n– wenn die Erteilungsgebühr ab dem 1. April 2019 entrichtet\nwird                                                                 1 025\n7.2 mehr als 35 Seiten                                                    Zutreffender\nBetrag unter\nNummer 7.1\nzuzüglich\n15 EUR für\ndie 36. und\njede weitere\nSeite“.\n(8) Der folgende neue Absatz 3 wird in Artikel 2 der Gebührenordnung eingefügt:\n„(3) Der Präsident des Amts legt die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Formate\nfest und kann bestimmen, unter welchen Bedingungen ein in Artikel 2 Absätze 1 und 2 ge-\nnanntes Dokument als online in zeichencodiertem Format eingereicht gilt.“\n(9) Artikel 14 Absatz 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„(2) Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht\nerstellt, so wird die Prüfungsgebühr um 75 % ermäßigt. Wurde der Bericht nach Arti-\nkel 34.3 c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Prü-\nfungsgebühr nicht ermäßigt, wenn sich die Prüfung auf einen nicht im Bericht behandelten\nGegenstand erstreckt.“\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft.\nArtikel 3\n(1) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Gebühren-\nordnung gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2018 eingereicht\nwerden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum in die europäische\nPhase eintreten.\n(2) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 dritter Spiegel-\nstrich und Nummer 18 der Gebührenordnung gilt für internationale Anmeldungen, die ab\ndem 1. April 2018 eingereicht werden.\n(3) Die mit diesem Beschluss geänderten Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 vierter Spiegel-\nstrich, Nummern 7 und 19, Absatz 2 Nummer 7 sowie Artikel 14 Absatz 2 der Gebühren-\nordnung finden auf alle Zahlungen Anwendung, die ab dem 1. April 2018 geleistet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018         375\n(4) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 der Gebühren-\nordnung gilt für Beschwerden, die ab dem 1. April 2018 eingelegt werden.\n(5) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2018 fristgerecht\nentrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2018 maßgebenden Höhe, so gilt diese Ge-\nbühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer\nentsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\n(6) Wird eine Erteilungsgebühr nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-\nmer 7 der Gebührenordnung innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2019 fristge-\nrecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2019 maßgebenden Höhe, so gilt diese\nGebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer\nentsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.\nGeschehen zu München am 13. Dezember 2017\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nChristoph Ernst"]}