{"id":"bgbl2-2018-14-13","kind":"bgbl2","year":2018,"number":14,"date":"2018-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/14#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-14-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_14.pdf#page=19","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2018-07-18T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2018 347\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 18. Juli 2018\nDas in Peking am 13. Oktober 1982 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 8 Absatz 1\nam 12. April 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp","348                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  republik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden\nals „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nund\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\ndie Regierung der Volksrepublik China –\nals „Material“ bezeichnet);\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren         c) durch Aus- und Fortbildung von chinesischen Fach- und\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                     Führungskräften in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nanderen Ländern;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\nd) in anderer von den Vertragsparteien vereinbarter Weise.\nder technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Staaten und\n(3) Die Regierung der Bundesrepbulik Deutschland übernimmt\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche         für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende\ntechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                           Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\nweichendes vorsehen:\nsind wie folgt übereingekommen:\na) Vergütungen für die versandten Fachkräfte;\nArtikel 1                            b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-      tragen;\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für             halb der Volksrepublik China;\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-\nrials;\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt    e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b ge-\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusammen-          nannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\narbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektverein-       ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens fest-             Abgaben und Lagergebühren;\ngelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der            f) Aus- und Fortbildung von chinesischen Fach- und Führungs-\nVertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der            kräften einschließlich der Reisekosten, die im Rahmen des\nBeteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.                           Ausbildungsprogramms anfallen, mit Ausnahme der Reise-\n(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-              kosten für Hin- und Rückreise zwischen Heimat- und Ausbil-\narbeit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das             dungsort.\nMinisterium für Außenwirtschaftsbeziehungen und Außenhandel           (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\nder Volksrepublik China koordinieren die Durchführung dieses       des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\nAbkommens.                                                         republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nseinem Eintreffen in der Volksrepublik China in das Eigentum der\nArtikel 2                            Volksrepublik China über; das Material steht den geförderten Vor-\nhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben unein-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ngeschränkt zur Verfügung.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:                                                   (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\ntet die Regierung der Volksrepublik China darüber, welche Träger,\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige sich auf     Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-\ndie Technische Zusammenarbeit beziehende Einrichtungen        derungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\nin der Volksrepublik China;                                   beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Fol-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.                                                                      Artikel 3\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                    Leistungen der Regierung der Volksrepublik China:\nSie\na) durch die Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem    a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Volksrepublik\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-            China die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-          schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2018                         349\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten      e) mit den amtlichen Stellen der Volksrepublik China vertrauens-\ndie Einrichtung liefert;                                          voll zusammenzuarbeiten.\nb) ist in Bezug auf die Einfuhr und Ausfuhr von im Auftrag der       (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben     dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\ngeliefertem Material verantwortlich für die Abwicklung aller  Regierung der Volksrepublik China eingeholt wird. Die durchfüh-\nFormalitäten, der umgehenden Entzollung sowie für die         rende Stelle bittet die Regierung der Volksrepublik China unter\nErteilung der erforderlichen Lizenzen; sie übernimmt die Zah- Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung\nlung von Hafengebühren, Einfuhr- und Ausfuhr- und sonsti-     der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei\ngen öffentlichen Abgaben sowie die Lagerungskosten für das    Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Volks-\nim Auftrag der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben    republik China ein, so gilt dies als Zustimmung.\ngelieferte Material. Vorstehendes gilt auf Antrag der durch-     (3) Wünscht die Regierung der Volksrepublik China die Abbe-\nführenden Stelle auch für in der Volksrepublik China be-      rufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nschafftes Material;                                           Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-     nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nhaben;                                                        Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nwenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen chinesischen wird, die Regierung der Volksrepublik China so früh wie möglich\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-    darüber unterrichten und die Gründe darlegen. Die Regierung der\nbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;         Bundesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft so\ne) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so    bald wie möglich ersetzen.\nbald wie möglich durch chinesische Fachkräfte fortgeführt\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-                                     Artikel 5\nmens in der Volksrepublik China, in der Bundesrepublik           (1) Die Regierung der Volksrepublik China sorgt für den\nDeutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet    Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte\nwerden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Vertre- und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ntung der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik      gehört insbesondere Folgendes:\nChina oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend\nBewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur     a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nsolche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,       die sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nnach ihrer Aus- oder Fortbildung so lange in dem jeweiligen       nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen.\nVorhaben tätig zu sein, dass dessen Fortführung gewähr-           Ein Erstattungsanspruch kann von der Volksrepublik China\nleistet ist;                                                      gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder\ngrober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naus- und fortgebildete Staatsangehörige der Volksrepublik     b) sie verschont die in Satz 1 genannten Personen im Rahmen\nChina abgelegt haben, entsprechend ihres Ausbildungs-             des Möglichen vor jeder Festnahme oder Haft. Wird eine der\nstandes an und bemüht sich insbesondere, diesen Personen,         genannten Personen wegen einer Verletzung der Gesetze der\nentsprechend ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten,        Volksrepublik China festgenommen oder verhaftet, so teilt die\ndie gleichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder         Regierung der Volksrepublik China der Botschaft der Bun-\nLaufbahnen zu eröffnen, wie Absolventen gleichwertiger chi-       desrepublik Deutschland unverzüglich und auf schnellstem\nnesischer Ausbildungsgänge;                                       Wege den Vorfall mit und erteilt Auskunft über die erhobenen\nBeschuldigungen und die Entwicklung des Rechtsverfahrens\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung              und gestattet Vertretern der Botschaft, die festgenommenen\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben              oder sich in Haft befindlichen Personen zu besuchen und mit\neinschließlich der Genehmigungen für Reisen innerhalb des         ihnen Gespräche zu führen. Es wird der Botschaft auch ge-\nLandes und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur        stattet, das persönliche Wohlergehen dieser Personen sicher-\nVerfügung;                                                        zustellen;\nh) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-   c) sie erteilt den in Satz 1 genannten Personen beschleunigt die\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von      notwendigen Sichtvermerke und Genehmigungen und ge-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den             stattet ihren Inhabern jederzeit die freie Ein- und Ausreise in\nProjektvereinbarungen übernommen werden;                          die und aus der Volksrepublik China;\ni)  stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-   d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nmens und der Projektvereinbarungen befassten chinesischen         aus, in dem auf den Schutz und die Unterstützung, die die\nStellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-        Regierung der Volksrepublik China ihnen gewährt, hingewie-\nrichtet werden.                                                   sen wird.\n(2) Die Regierung der Volksrepublik China\nArtikel 4                           a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt             Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,            Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-         auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der         rung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;     im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Volksrepublik    b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nChina einzumischen;                                               rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kautions-\nfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch be-\nc) die Gesetze, entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen\nstimmten Gegenstände (die in Betracht kommenden Artikel\nder Volksrepublik China zu befolgen und Sitten und Gebräuche\nwerden gesondert festgelegt); die abgaben- und kautionsfreie\ndes Landes zu achten;\nEinfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit      gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar\nder sie beauftragt sind;                                          geworden oder abhandengekommen sind; nach Beendigung","350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2018\nder Tätigkeit der entsandten Fachkräfte in der Volksrepbulik                                     Artikel 7\nChina dürfen die oben genannten Gebrauchsgegenstände\nnicht an Privatpersonen übertragen oder verkauft werden;                Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden Lage\nauch für Berlin (West).\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\nfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen                                            Artikel 8\nBedarfs;                                                                (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem beide\nd) erteilt unverzüglich den in Absatz 1 Satz 1 genannten Perso-         Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-\nnen gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtver-          lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nmerke, Arbeits-, Aufenthalts- sowie andere Genehmigungen;            Abkommens erfüllt sind.\ne) unterstützt die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen bei               (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nder Beschaffung von angemessenem Wohnraum.                           verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es\nsei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ab-\nArtikel 6                                   lauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten               (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit              gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nder Vertragsparteien.                                                   arbeit weiter.\nGeschehen zu Beijing am 13. Oktober 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. L a u t e n s c h l a g e r\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nJia She"]}