{"id":"bgbl2-2018-13-9","kind":"bgbl2","year":2018,"number":13,"date":"2018-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/13#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-13-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_13.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit 1972","law_date":"2018-07-03T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2018                        315\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 26. Juni 2018\nM a r o k k o * hat am 13. April 2018 gegenüber dem Generaldirektor der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum in dessen Eigenschaft als Verwahrer eine\nE r k l ä r u n g nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vom 27. Juni\n1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 3. Ok-\ntober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), abgegeben. Die Erklärung wird am\n13. Juli 2018 in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. April 2018 (BGBl. II S. 182).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-\nwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu\nbenennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 26. Juni 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit 1972\nVom 3. Juli 2018\nDas in Islamabad am 25. November 1972 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 10 Absatz 1\nam 25. November 1972\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. Juli 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H e n n i n g P l a t e","316                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 3\nund                                 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemüht\nsich,\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,\n1. die Fortbildung von pakistanischen Fach- und Führungs-\nnachstehend „Vertragsparteien“ genannt,                           kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundesrepublik\nDeutschland oder in einem anderen Lande zu fördern;\neingedenk der zwischen beiden Staaten und ihren Völkern       2. pakistanischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                          möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nEinrichtungen, die im Rahmen der deutschen Technischen\nin dem festen Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,            Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung      (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und nahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern in die\nFörderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren technischen    (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan bemüht\nZusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,                      sich, den in der Bundesrepublik Deutschland aus- und fortgebil-\ndeten pakistanischen Staatsangehörigen eine ihren beruflichen\nsind wie folgt übereingekommen:                               Kenntnissen entsprechende Anstellung zu geben oder zu ver-\nmitteln und prüft dabei insbesondere, ob sie die in der Bundes-\nArtikel 1                           republik Deutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem\nfachlichen Niveau anerkennen kann. Sie bemüht sich ferner,\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der Grund-  diesen Personen die gleichen beruflichen Anstellungs- und\nlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und sich gegen-         Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen wie\nseitig zu unterstützen.                                          Absolventen gleichwertiger pakistanischer Ausbildungsgänge.\n(2) Sie können auf der Grundlage und im Rahmen dieses            (4) Den in der Bundesrepublik Deutschland aus- und fort-\nAbkommens Übereinkünfte über einzelne Vorhaben der               gebildeten pakistanischen Staatsangehörigen werden Zeugnisse\nTechnischen Zusammenarbeit schließen.                            in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.\nArtikel 2                                                        Artikel 4\n(1) Die Übereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können vor-        (1) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nsehen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         1. stellt für die Vorhaben in der Islamischen Republik Pakistan\n1. die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und sonstigen         die erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Büroräume\nEinrichtungen in der Islamischen Republik Pakistan durch        kostenlos zur Verfügung und richtet diese ein, soweit nicht\nEntsendung von Lehrern und Fachkräften und die Bereit-          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ein-\nstellung von Ausrüstung fördert;                                richtung liefert;\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;          2. trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs- und\nInstandhaltungskosten für die Vorhaben;\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach der Islamischen\nRepublik Pakistan entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung 3. stellt das jeweils erforderliche pakistanische Fach- und Hilfs-\nstellt;                                                         personal auf ihre Kosten zur Verfügung;\n4. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung angemessener\n4. der Regierung der Islamischen Republik Pakistan Berater zur\nmöblierter Wohnungen für die entsandten Fachkräfte und ihre\nVerfügung stellt;\nFamilien oder stellt solche Wohnungen zur Verfügung;\n5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von           5. sorgt für die ärztliche Betreuung der Fachkräfte, wie sie\nErziehung und Bildung unterstützt;                              Regierungsbeamten der Gruppe I der Islamischen Republik\n6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrichtungen           Pakistan zusteht;\nin beiden Ländern durch die Entsendung oder Vermittlung     6. trägt die in der Islamischen Republik Pakistan anfallenden\nvon wissenschaftlichem sowie technischem Personal und           Lagerkosten für die gelieferten Gegenstände bis zum Ein-\ndurch die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen            treffen im Projekt;\nfördert.\n7. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n(2) Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegenstände von\nentsandte Personal wird im Folgenden als „Fachkräfte“ be-            Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben, Lagergebühren\nzeichnet.                                                            und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche gilt für\nGenehmigungen und Lizenzen im Zusammenhang mit der\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nEin- und Ausfuhr der genannten Gegenstände;\ndie Kosten für Transport und Versicherung der von ihr für die\neinzelnen Vorhaben gelieferten Gegenstände bis zum Projekt-      8. sorgt dafür, dass die entsandten Fachkräfte nach angemes-\nstandort.                                                            sener Zeit durch geeignete pakistanische Fachkräfte ersetzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2018                         317\nwerden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepublik             (4) Unbeschadet des Absatzes 3 leistet die Regierung der\nDeutschland oder in einem anderen Lande ausgebildet wer-       Islamischen Republik Pakistan zugunsten und namens einer\nden sollen, benennt die Regierung der Islamischen Republik     Fachkraft Schadensersatz im Falle eines Anspruches, der außer-\nPakistan rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus-      gerichtlich durch Vergleich geregelt wird, unter der Voraus-\nlandsvertretung oder von dieser benannten Experten ge-         setzung, dass die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nnügend Bewerber für diese Ausbildung und trägt die Kosten      an der Regelung mitgewirkt hat.\nfür deren Hin- und Rückreise. Die Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan benennt nur solche Bewerber, die sich           (5) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er\nihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für      auch beruht, kann von der Regierung der Islamischen Republik\nmindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbei-     Pakistan gegen die Fachkraft nur erhoben werden, wenn der dem\nten. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan wird      Dritten zugefügte Schaden, wegen dessen vom Gericht eine Ent-\nfür deren ausbildungsgerechte Einstufung und angemessene       schädigung zuerkannt oder außergerichtlich geregelt wird, auf\nBezahlung sorgen;                                              grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fachkraft zurückzuführen\nist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt den\n9. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung befassten Be-     pakistanischen Behörden bei der Durchsetzung von Erstattungs-\nhörden und Organisationen rechtzeitig und umfassend über       ansprüchen jede nur mögliche Unterstützung.\nden Inhalt dieses Abkommens unterrichtet werden.\n(6) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt den\n(2) Weitere Einzelheiten können durch die in Artikel 1 Absatz 2  unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen einen Ausweis\ngenannten Übereinkünfte geregelt werden.                           aus, in dem auf den besonderen Schutz, den die Regierung der\nIslamischen Republik Pakistan ihnen gewährt, hingewiesen wird;\nArtikel 5                           in den für die Fachkräfte bestimmten Ausweisen wird außerdem\ndie Unterstützung der staatlichen und lokalen Dienststellen für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,        ihre Aufgaben zusagt.\ndass in die Dienst- oder Arbeitsverträge entsandter Fachkräfte\nVerpflichtungen aufgenommen werden, wonach die Fachkräfte\ngehalten sind,                                                                                   Artikel 7\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit ge-             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ntroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;  1. gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nPersonen jederzeit die freie und abgabenfreie Ein- und Aus-\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Islamischen            reise und erteilt die notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-\nRepublik Pakistan einzumischen;                                     genehmigungen gebührenfrei;\n3. die Gesetze der Islamischen Republik Pakistan zu befolgen       2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nund die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;                  Deutschland an entsandte Fachkräfte, Organisationen oder\n4. keine wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der sie beauftragt      Unternehmen für Leistungen im Rahmen dieses Abkommens\nsind, auszuüben und                                                 gezahlten Vergütungen keine Steuern oder sonstige Ab-\ngaben;\n5. mit den amtlichen Stellen in der Islamischen Republik\nPakistan zusammenzuarbeiten.                                   3. gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nPersonen beim ersten Dienstantritt in Pakistan die abgaben-\nund kautionsfreie Einfuhr von\nArtikel 6\n(1) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan                   a) Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch be-\nstimmt sind sowie von Gegenständen, die zu ihrer per-\n1. garantiert den vollen Schutz der Person und des Eigentums                sönlichen Habe oder zum Hausrat gehören; dazu gehören\nder entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder; das             auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine\nGleiche gilt für die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen,             Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rund-\nsoweit es sich nicht um pakistanische Staatsangehörige                  funkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Ton-\nhandelt;                                                                bandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein\nKlimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto-\n2. gewährt den unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen\nund Kinoausstattung; die abgaben- und kautionsfreie\nin Zeiten nationaler und internationaler Krisen alle erforder-\nEinfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet,\nliche Hilfe für ihre Heimführung;\nwenn die im Zusammenhang mit der Einreise eingeführ-\n3. verschont die unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen                 ten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden-\nvon jeder Festnahme oder Haft und gewährt ihnen insbeson-               gekommen sind;\ndere auf Verlangen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland in jedem Fall die ungehinderte Ausreise.                 b) Medikamenten;\n(2) Die Vorrechte und Immunitäten des Absatzes 1 Nummer 3             c) Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchsgütern bis zu\nwerden nicht zum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt.             einem cif-Wert von einhundertfünfzig Deutsche Mark\n(507,45 Rupien zum offiziellen Wechselkurs von 1 DM =\n(3) Im Falle eines Schadens, den eine Fachkraft im Zusam-                 3,38 Rupien am Tage der Zeichnung dieses Abkommens)\nmenhang mit der Durchführung einer ihr nach diesem Abkom-                   je Person auf der Grundlage des Rechnungswerts der\nmen übertragenen Aufgabe einem Dritten zufügt und wegen des-                eingeführten Gegenstände sowie von Alkohol und Tabak\nsen sie vor einem pakistanischen Gericht verklagt wird, tritt die           in demselben Wert. Anstelle von Alkohol und Tabak können\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan dem Verfahren als               Lebensmittel in demselben Wert eingeführt werden.\nMitbeklagte bei und zahlt gegebenenfalls anstelle der Fachkraft\nSchadensersatz. Das Rechtsverhältnis zwischen der Regierung        4. Die normale Einfuhrfrist beträgt sechs Monate, vom Tage der\nder Islamischen Republik Pakistan und der Fachkraft gilt für die        Ankunft der betreffenden Fachkraft an gerechnet; für den Fall,\nZwecke eines derartigen Verfahrens als ein solches zwischen             dass eine für mindestens achtzehn Monate nach Pakistan\nDienstherrn und Bedienstetem. Über die Haftung der Fachkraft            entsandte Fachkraft von deutscher Seite die Erlaubnis erhält,\ngegenüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan               ihren Haushalt erst nach einer Probezeit nach Pakistan zu\nwird vom Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen in             verlegen, beginnt die Sechsmonatsfrist erst mit Ablauf der\nAbsatz 5 entschieden.                                                   Probezeit;","318                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2018\n5. gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten                 Pakistan nicht verkauft oder in sonstiger Weise veräußert\nPersonen während ihres Aufenthaltes in Pakistan                        werden, außer mit Einwilligung der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan oder in Übereinstimmung mit den von ihr\na) die abgabenfreie Einfuhr von Medikamenten;\nerlassenen Vorschriften.\nb) die abgabenfreie Einfuhr von Lebensmitteln und sons-\ntigen Verbrauchsgütern bis zu einem monatlichen cif-Wert\nArtikel 8\nvon einhundertfünfzig Deutsche Mark (507,45 Rupien\nzum offiziellen Wechselkurs von 1 DM = 3,38 Rupien am            Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fachkräfte, die\nTage der Zeichnung dieses Abkommens) je Person auf            bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der Technischen Zu-\nder Grundlage des Rechnungswerts der eingeführten Ge-         sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in der Islamischen\ngenstände sowie von Alkohol und Tabak in dem gleichen         Republik Pakistan tätig sind; das Gleiche gilt für die übrigen in\nWert. Anstelle von Alkohol und Tabak können Lebens-           Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen.\nmittel oder sonstige Verbrauchsgüter in dem gleichen\nWert eingeführt werden;                                                                     Artikel 9\nc) die Einfuhr von Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchs-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ngütern, einschließlich Alkohol und Tabak bis zu einem         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmonatlichen cif-Wert von zweihundert Deutsche Mark            Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von\n(676,60 Rupien zum offiziellen Wechselkurs von 1 DM =         drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige Er-\n3,38 Rupien am Tage der Zeichnung dieses Abkommens)           klärung abgibt.\nje Person auf der Grundlage des Rechnungswerts der\neingeführten Gegenstände, gegen Zahlung von Zoll-\ngebühren und Kaufsteuer;                                                                   Artikel 10\n6. die in Absatz 5 genannten monatlichen Einfuhrkontingente             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndürfen für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten in einer           Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nGesamtlieferung eingeführt werden;                                   (2) Vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragsparteien sich\n7. die in Absatz 3 und 5 getroffene Regelung über die Einfuhr        darüber einigen, ob die technische Zusammenarbeit in der in\nvon Alkohol und Tabak findet keine Anwendung auf Personen         diesem Abkommen niedergelegten Form fortgesetzt werden soll.\ndes Artikels 6 Absatz 1 Nummer 1, die das 18. Lebensjahr\n(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nnoch nicht vollendet haben;\nmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der Technischen\n8. die zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen von den Fach-        Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluss weiter, soweit sie nicht\nkräften wieder ausgeführt werden; sie dürfen jedoch in            durch ein neues Abkommen ersetzt werden.\nGeschehen zu Islamabad am 25. November 1972 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verblindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan"]}