{"id":"bgbl2-2018-13-7","kind":"bgbl2","year":2018,"number":13,"date":"2018-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_13.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung über die Berichtigung der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks","law_date":"2018-06-26T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2018\nBekanntmachung\nüber die Berichtigung\nder amtlichen deutschen Übersetzung\ndes Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007\nüber die Beseitigung von Wracks\nVom 26. Juni 2018\nDas nach Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 veröffentlichte Internatio-\nnale Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks\nvom 18. Mai 2007 (BGBl. 2013 II S. 530, 531) ist in seiner amtlichen deutschen\nÜbersetzung wie folgt zu berichtigen:\n1. In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d ist der Halbsatz „wenn keine wirksamen\nHilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen\nwerden.“ durch den Halbsatz „wenn nicht bereits wirksame Hilfsmaßnahmen\nfür das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr eingeleitet worden sind.“ zu\nersetzen.\n2. In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b ist der Satz „Vorbehaltlich des innerstaat-\nlichen Rechts des betroffenen Staates kann der eingetragene Eigentümer mit\neinem beliebigen Berger oder jeder anderen Person im Namen des Eigen-\ntümers einen Vertrag über die Beseitigung des Wracks abschließen, von dem\nfestgestellt wurde, dass es eine Gefahr darstellt.“ durch den Satz „Vorbehalt-\nlich des innerstaatlichen Rechts des betroffenen Staates kann der eingetra-\ngene Eigentümer mit einem beliebigen Berger oder jeder anderen Person\neinen Vertrag abschließen, damit dieser beziehungsweise diese für den\nEigentümer das Wrack, von dem festgestellt wurde, dass es eine Gefahr\ndarstellt, beseitigt.“ zu ersetzen.\n3. In Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 ist der Satz „Der eingetragene Eigentümer kann\nmit einem beliebigen Berger oder jeder anderen Person im Namen des Eigen-\ntümers einen Vertrag über die Beseitigung des Wracks abschließen, von dem\nfestgestellt wurde, dass es eine Gefahr darstellt.“ durch den Satz „Der einge-\ntragene Eigentümer kann mit einem beliebigen Berger oder jeder anderen\nPerson einen Vertrag abschließen, damit dieser beziehungsweise diese für\nden Eigentümer das Wrack, von dem festgestellt wurde, dass es eine Gefahr\ndarstellt, beseitigt.“ zu ersetzen.\nBerlin, den 26. Juni 2018\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nPe te r E s c h e r i c h"]}