{"id":"bgbl2-2018-13-15","kind":"bgbl2","year":2018,"number":13,"date":"2018-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/13#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-13-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_13.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kubanischen Vereinbarung über die Einrichtung eines „Deutschen Büros zur Förderung von Handel und Investitionen in Kuba“ in Havanna","law_date":"2018-07-11T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2018\nIII.\nFerner wird das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit\nTabakerzeugnissen nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft\ntreten:\nKatar                                                                  am 30. September 2018\nNorwegen                                                               am 27. September 2018\nPakistan                                                               am 27. September 2018\nSamoa                                                                  am 27. September 2018.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggfs. zu\nbenennenden Behörden.\nBerlin, den 9. Juli 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-kubanischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung eines\n„Deutschen Büros zur Förderung von Handel\nund Investitionen in Kuba“ in Havanna\nVom 11. Juli 2018\nDie in Havanna durch Notenwechsel vom 12. Februar 2018/28. Mai 2018 ge-\nschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kuba über die Einrichtung eines „Deut-\nschen Büros zur Förderung von Handel und Investitionen in Kuba“ in Havanna\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Mai 2018\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Juli 2018\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. E c k h a r d F r a n z","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2018         323\nBotschaft                                                 Havanna, den 12. Februar 2018\nder Bundesrepublik Deutschland\nin Havanna\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Kuba im Einklang mit den guten Beziehungen zwi-\nschen unseren beiden Staaten und in der Absicht, die wirtschaftlichen Beziehungen und\ninsbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Industrie\nzwischen beiden Staaten, vor allem im Bereich der kleinen und mittelständischen Unter-\nnehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kuba über die Einrichtung eines\n„Deutschen Büros zur Förderung von Handel und Investitionen in Kuba“ in Havanna vor-\nzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kuba\nvereinbaren die Einrichtung eines „Deutschen Büros zur Förderung von Handel und\nInvestitionen in Kuba“, angesiedelt in Havanna, als offizieller Träger der deutschen\nAußenwirtschaftsförderung (im Folgenden: das Büro). Das Büro ist eine Vertretung\ndes Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. (im Folgenden: DIHK). Das\nBüro wird die offizielle Bezeichnung „Deutsches Büro zur Förderung von Handel und\nInvestitionen in Kuba“ tragen.\n2. Zweck des Büros ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen\nzwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Kuba. Es setzt sich für die Interessen der Wirtschaft\nbeider Staaten ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide Richtungen. Das Büro\nverfolgt keine Gewinnerzielungszwecke.\n3. In Übereinstimmung mit der Genehmigung der Regierung der Republik Kuba wird das\nBüro als Vertretung des DIHK gegenüber der Handelskammer der Republik Kuba\ngegründet.\n4. Das Büro finanziert sich über Zuwendungen des Bundesministeriums für Wirtschaft\nund Energie der Bundesrepublik Deutschland und des DIHK. Zahlungen, die unmittel-\nbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland und dem DIHK an das Büro\nzur Deckung der Kosten geleistet werden, sind von direkten Steuern befreit. Dem Büro\nist es gestattet, Konten in der Republik Kuba sowie in der Bundesrepublik Deutsch-\nland zu unterhalten und Devisen, die das Büro erhält, jederzeit, frei und ohne\nBeschränkungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba\nin beide Richtungen zu transferieren.\n5. Die zuständigen Behörden der Republik Kuba erteilen Personen, die in Abstimmung\nmit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei dem\nBüro beschäftigt werden, sowie deren Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel. Der\nAufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf unbeschränkte Ein- und Ausreise im Rahmen\nseiner Gültigkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig\nfür drei Jahre erteilt und kann danach jeweils um denselben Zeitraum verlängert wer-\nden. Die Regierung der Republik Kuba garantiert den vorgenannten Personen den\nAufenthaltstitel.\n6. Die zuständigen Behörden der Republik Kuba erteilen Personen, die in Abstimmung\nmit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei dem\nBüro beschäftigt werden, eine Arbeitserlaubnis, die zur Tätigkeit bei dem Büro\nberechtigt. Sie wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig für drei\nJahre erteilt und kann danach jeweils um denselben Zeitraum verlängert werden. Die\nRegierung der Republik Kuba garantiert den vorgenannten Personen das Recht zur\nAufnahme der Tätigkeit.\n7. Die Anzahl der bei dem Büro Beschäftigten soll in einem angemessenen Verhältnis zu\ndem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung des Büros dient.\n8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit unter\nEinhaltung einer Frist von einem Jahr von einer der Vertragsparteien auf diplomati-\nschem Wege schriftlich beendet werden.\n9. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Kuba geltenden völkerrechtlichen Verträge.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Kuba mit den unter den Nummern 1 bis 10\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nerklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik\nKuba zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Republik Kuba eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik"]}