{"id":"bgbl2-2018-12-7","kind":"bgbl2","year":2018,"number":12,"date":"2018-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/12#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_12.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung","law_date":"2018-06-20T00:00:00Z","page":298,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018\nMalawi übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der                        (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nRepublik Malawi die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                     sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nArtikel 4                                         Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nDie Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus                    (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-                    mens vereinbaren.\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr                         (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-                    Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-                   men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-               legt.\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\npublik Malawi veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nArtikel 5                                         Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in                   trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nKraft.                                                                          Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Lilongwe am 9. Mai 2018 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Borsch\nFür die Regierung der Republik Malawi\nGoodall E. Gondwe\nBekanntmachung\nzum Übereinkommen\nüber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung\nund der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung\nVom 20. Juni 2018\nDie U k r a i n e * hat am 31. Mai 2018 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer eine E r k l ä r u n g zur\nAnwendbarkeit des Übereinkommens vom 18. September 1997 über das Verbot\ndes Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-\npersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) in\nbestimmten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 15).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 20. Juni 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nMaria Margarete Gosse"]}