{"id":"bgbl2-2018-12-6","kind":"bgbl2","year":2018,"number":12,"date":"2018-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/12#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_12.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-06-18T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["296               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018\n(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomati-            (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nschem Wege über alle Änderungen der zuständigen Behörden\n(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\nund ihrer Kontaktinformationen.\nden Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\n(4) Eine Änderung der zuständigen Behörden führt nicht zur           jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\nEinleitung einer Änderung dieses Abkommens.                            gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so\nführen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung\nArtikel 15                                  dieses Abkommens durch. Solche Änderungen treten nach Ab-\nsatz 1 in Kraft.\nVerhältnis zu anderen Abkommen,\nVereinbarungen und Absprachen                               (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nAlle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Absprachen\nschriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung sind die aufgrund\nzwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden\ndieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nüber den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem Ab-\nstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-\nkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.\ndeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.\nArtikel 16                                      (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nSchlussbestimmungen\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die            Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nRegierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik                geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nDeutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus-         der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der        richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nTag des Eingangs der Notifikation.                                     stätigt worden ist.\nGeschehen zu Tiflis am 16. November 2017 in zwei Urschriften\nin deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des georgischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH e i k e Pe i t s c h\nFür die Regierung von Georgien\nVa k h t a n g G o m e l a u r i\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Juni 2018\nDas in Lilongwe am 9. Mai 2018 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 9. Mai 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juni 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018                       297\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nund                                 (2) Für das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Vorhaben wird\nals direkter Empfänger des Finanzierungsbeitrags von bis zu\ndie Regierung der Republik Malawi –               5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) das United\nNations Development Programme (UNDP) zur Aufstockung des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      „Malawi Innovation Challenge Fund“ (MICF) ausgewählt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                             (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nzu vertiefen,                                                    maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  kommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Malawi beizutragen,                                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nunter Bezugnahme die Zusage der Botschaft der Bundes-         den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 099/2016 vom 7. Dezember    zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\n2016) und auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom      träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n3. November 2017 –                                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach\nArtikel 1                          dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   des 31. Dezember 2021.\nes der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            (3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in    Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nHöhe von insgesamt 35 000 000 Euro (in Worten: fünfunddreißig    lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nMillionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:          den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\na) „Programm Grundbildung“ in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro\n(in Worten: zehn Millionen Euro),\nArtikel 3\nb) „Programm Basisgesundheitsdienste (HSJF)“ in Höhe von bis\nzu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),           Die Regierung der Republik Malawi befreit die KfW von direk-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nc) „Programm reproduktive Gesundheit“ in Höhe von bis zu\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nRepublik Malawi erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-\nd) „Mehr Einkommen und Beschäftigung im ländlichen Raum          hobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von\ndurch Infrastruktur und Finanzierung“ in Höhe von bis zu    der Regierung der Republik Malawi getragen. Erhobene beson-\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),            dere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik"]}