{"id":"bgbl2-2018-12-5","kind":"bgbl2","year":2018,"number":12,"date":"2018-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_12.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2018-06-11T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 291\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber den Austausch\nund den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 11. Juni 2018\nDas in Tiflis am 16. November 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über den\nAustausch und den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlusssachen ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1\nam 14. Mai 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Juni 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","292                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Begriffs-\nbestimmungen:\nund\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\ndie Regierung von Georgien –\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-\n(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ und einzeln             fugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der\nals „Vertragspartei“ bezeichnet,)                                         Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-\nfährden kann,\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-          b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-                Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nrepublik Deutschland und Georgiens sowie mit Auftragnehmern               ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nim Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei oder              Schaden zufügen kann,\nzwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht\nwerden,                                                                c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-\nfugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-                 oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle         d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über               nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-             republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig\nschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                        sein kann.\nsind wie folgt übereingekommen:                                 2. In Georgien sind Verschlusssachen\na) „განსაკუთრებული მნიშვნელობის“ (entspricht TOP\nArtikel 1                                   SECRET) – Daten, deren Offenlegung oder Verlust die\nstaatlichen Interessen Georgiens in den Bereichen Vertei-\nBegriffsbestimmungen                               digung, Wirtschaft, staatliche Sicherheit, Schutz von\nRecht und Ordnung sowie Politik des Staates grund-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens\nlegend beeinträchtigen beziehungsweise schwerste Folgen\n1. sind „Verschlusssachen“                                                für Staaten oder Organisationen haben kann, die inter-\nnationale Vertragspartner Georgiens sind,\na) in der Bundesrepublik Deutschland\nb) „სრულიად საიდუმლო“ (entspricht SECRET) – Daten, de-\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-          ren Offenlegung oder Verlust schwerwiegende Folgen für\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig                die Interessen Georgiens in den Bereichen Verteidigung,\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend              staatliche Sicherheit, Schutz von Recht und Ordnung,\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder        Politik und Wirtschaft und für die Interessen der Personen\nauf deren Veranlassung eingestuft;                               haben kann, die vertraulich in den Bereichen Nachrich-\nb) in Georgien                                                       tendienst, staatliche Sicherheit sowie Schutz von Recht\nund Ordnung mit den entsprechenden georgischen\nDaten beziehungsweise Informationen oder Gegenstände             Behörden, welche diesbezügliche Tätigkeiten durchfüh-\n(unabhängig von ihrer Form oder Beschaffenheit), die ver-        ren, zusammenarbeiten oder zusammengearbeitet haben,\narbeitet wurden oder werden und die vor unbefugtem               beziehungsweise Daten, deren Bekanntgabe schwer-\nGebrauch geschützt werden müssen, Daten beziehungs-              wiegende Folgen für Staaten oder Organisationen haben\nweise Informationen umfassen, die Staatsgeheimnisse in           kann, die internationale Vertragspartner Georgiens sind,\nden Bereichen Verteidigung, Wirtschaft, auswärtige Be-\nziehungen, Geheimdienst, staatliche Sicherheit und            c) „საიდუმლო“ (entspricht CONFIDENTIAL) – Daten, deren\nSchutz von Recht und Ordnung des Staates enthalten,              Offenlegung den Interessen Georgiens in den Bereichen\nund die Staatsgeheimnisse im Sinne der Rechtsordnung             Verteidigung, staatliche Sicherheit, Schutz von Recht und\nvon Georgien sind;                                               Ordnung, Politik und Wirtschaft und den Interessen von\nPersonen, die in ein Sonderschutzprogramm für Beteiligte\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“                                      an Strafverfahren einbezogen sind, schaden kann, bezie-\nhungsweise Daten, deren Bekanntgabe den Interessen\nein Vertrag beziehungsweise Untervertrag zwischen einer\nvon Staaten oder Organisationen schaden kann, die\nBehörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen\ninternationale Vertragspartner Georgiens sind,\nVertragspartei (Auftraggeber) und einer Behörde oder einem\nUnternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei              d) „შეზღუდული სარგებლობისათვის“                    (entspricht\n(Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen Vertrags sind            RESTRICTED) – Daten, deren Offenlegung die Interessen\nVerschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem                 Georgiens in den Bereichen Verteidigung, staatliche\nAuftragnehmer zu überlassen, von dem Auftragnehmer zu                Sicherheit, Schutz von Recht und Ordnung, Politik und\nentwickeln oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten        Wirtschaft beziehungsweise die Interessen und Aktivi-\nin Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben,              täten von Staaten oder Organisationen, die internationale\nzugänglich zu machen.                                                Vertragspartner Georgiens sind, beeinträchtigen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018                       293\nArtikel 2                              (4) Die Verschlusssachen können im Einklang mit den jeweili-\ngen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der\nVergleichbarkeit                         Vertragsparteien zugänglich gemacht werden. Die Ermächtigung\nDie Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-      zum Zugang setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die min-\ntungsgrade vergleichbar sind:                                     destens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang\nzu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren\nBundesrepublik                                 englische     Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.\nGeorgien\nDeutschland                                 Entsprechung\n(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\ngrads VS-VERTRAULICH/საიდუმლო und höher durch eine Per-\nგანსაკუთრებული                          son mit der Staatsangehörigkeit des Staates einer Vertragspartei\nSTRENG GEHEIM                                  TOP SECRET\nმნიშვნელობის                          wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Ver-\ntragspartei gewährt.\nსრულიად\nGEHEIM                                      SECRET\nსაიდუმლო                               (6) Sicherheitsüberprüfungen von Staatsangehörigen des\nStaates der Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Staat\nVS-VERTRAULICH              საიდუმლო          CONFIDENTIAL      haben und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden\nvon deren zuständigen Behörden vorgenommen.\nVS-NUR FÜR DEN             შეზღუდული\nRESTRICTED         (7) Sicherheitsüberprüfungen von Staatsangehörigen des\nDIENSTGEBRAUCH სარგებლობისათვის\nStaates einer Vertragspartei, die seit mindestens fünf Jahren\nihren rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspar-\nArtikel 3                           tei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit\nbewerben, werden hingegen von der zuständigen Behörde dieser\nKennzeichnung                           Vertragspartei im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der zu-      und sonstigen Vorschriften durchgeführt; sie ersucht die zustän-\nständigen Behörde der empfangenden Vertragspartei oder auf        dige Behörde der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls Sicher-\nderen Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren inner-   heitsprüfungen durchzuführen.\nstaatlichen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.                       (8) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb des Hoheitsgebietes\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,  ihres jeweiligen Staates für die Durchführung der erforderlichen\ndie bei der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit       Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkom-\nVerschlusssachenaufträgen entstehen, und für von der empfan-      mens.\ngenden Vertragspartei hergestellte Kopien.\nArtikel 5\n(3) Geheimhaltungsgrade werden auf Ersuchen der zuständi-\ngen Behörde der herausgebenden Vertragspartei von der zustän-                        Vernichtung und Rückgabe\ndigen Behörde der die betreffende Verschlusssache empfangen-                            von Verschlusssachen\nden Vertragspartei oder auf deren Veranlassung geändert oder\naufgehoben. Die zuständige Behörde der herausgebenden Ver-           (1) Verschlusssachen sind zu vernichten, wenn\ntragspartei teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertrags-   a) sie nicht im Einklang mit diesem Abkommen geschützt oder\npartei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder           verwendet werden können oder\naufzuheben, unverzüglich mit.\nb) die herausgebende Vertragspartei ihre Vernichtung verlangt.\n(4) Die Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung von Ver-\nschlusssachen erfolgt im Einklang mit den in den innerstaatlichen    (2) Schriftliche Verschlusssachen sind so zu vernichten, dass\nGesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien nie-     die Wiederherstellung der in ihnen enthaltenen vertraulichen\ndergelegten Anforderungen.                                        Informationen ausgeschlossen ist.\n(3) Die Vernichtung schriftlicher Verschlusssachen erfolgt im\nArtikel 4                           Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften der Vertragsparteien.\nInnerstaatliche Maßnahmen\n(4) Gegenständliche Verschlusssachen sind so zu vernichten,\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-   dass sie nicht wiederzuerkennen sind, oder so zu verändern,\nlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften alle geeigneten Maß-    dass die vollständige oder teilweise Wiederherstellung der ver-\nnahmen, um den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-             traulichen Informationen ausgeschlossen ist.\nleisten, die nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht\noder aufbewahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen         (5) Die herausgebende Vertragspartei ist unverzüglich über die\ninnerhalb der Grenzen der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze     Vernichtung zu informieren.\nund sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien mindestens den\n(6) Auf Ersuchen der herausgebenden Vertragspartei werden\ngleichen Schutz, wie er von der empfangenden Vertragspartei für\nVerschlusssachen zurückgegeben.\neigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungs-\ngrads gefordert wird.\nArtikel 6\n(2) Die Dauer des Geheimschutzes bemisst sich nach den\njeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften              Vergabe von Verschlusssachenaufträgen\nder herausgebenden Vertragspartei.\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\n(3) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den         traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den\nangegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei       Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\ndarf Verschlusssachen weder bekanntgeben oder nutzen noch         ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\nihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-    mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-\nschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,       ständige Behörde dieser Vertragspartei unterliegt und ob er die\ndie von oder auf Veranlassung der herausgebenden Vertrags-        für die Durchführung des Verschlusssachenauftrags erforder-\npartei festgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung       lichen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Ist ein Auftrag-\nmuss die herausgebende Vertragspartei schriftlich zugestimmt      nehmer noch nicht in der Geheimschutzbetreuung, kann hierum\nhaben.                                                            ersucht werden.","294                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn           den oder daran beteiligt ist und – außer im Falle von als\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-             VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/შეზღუდული\nden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits              სარგებლობისათვის eingestuften Verschlusssachen – zuvor\nvor Erteilung des Verschlusssachenauftrags Verschlusssachen             bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheits-\nübergeben werden müssen.                                                überprüft worden ist;\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-    8. die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an Dritte\nfahren angewendet:                                                      weitergegeben beziehungsweise ihre Weitergabe an Dritte\n1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für               nur gestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags-\nAuftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei              partei dem zugestimmt hat;\nenthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den         9. die Forderung, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige\nUmfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-                  Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten\nnehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm ent-           Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder\nstehenden Verschlusssachen.                                         unbefugte Bekanntgabe der unter den Verschlusssachenauf-\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen                  trag fallenden Verschlusssachen zu unterrichten hat.\nBezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und            (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem\ndem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen         Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)\nTelefon- und Faxnummern und gegebenenfalls E-Mail-Adresse      sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung\ninsbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang       bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und\nund bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen-       veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag\nden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grund-           als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige\nlage innerstaatlicher Gesetze und sonstiger Vorschriften ge-   Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer\ntroffen worden sind.                                           zuständigen Behörde zu übermitteln oder ihre Übermittlung zu\n3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es         veranlassen.\neinander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-        (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\nbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.             dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\n4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen      lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-\nBehörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache     bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-\nder zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.     liegt.\n5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behörden\nder Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von                                 Artikel 8\nSicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nArtikel 7                                (1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nGEHEIM/განსაკუთრებული მნიშვნელობის werden zwischen\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen                 den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-          befördert.\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,    (2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen    TRAULICH/საიდუმლო und GEHEIM/სრულიად საიდუმლო\nin Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und           werden von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amt-\nsonstigen Vorschriften seines Staates zu treffen.                  lichem Kurierweg befördert. Die zuständigen Behörden der\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-          Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege verein-\nschutzklausel aufzunehmen:                                         baren. Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zustän-\ndigen Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der          Verschlusssache nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrade der beiden Vertrags-        und sonstigen Vorschriften an den Empfänger weitergeleitet.\nparteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;\n(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeichne-\n2. der Name der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-\ntes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschränkun-\nparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-\ngen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungs-\nschlusssachen, die mit dem Verschlusssachenauftrag in\ngrade VS-VERTRAULICH/საიდუმლო und GEHEIM/სრულიად\nZusammenhang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes\nსაიდუმლო auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg be-\ndieser Verschlusssachen ermächtigt sind;\nfördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurier-\n3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-        wegs den Transport oder die Ausführung eines Verschlusssachen-\ndigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-      auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen\nben sind;\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-           vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\nrungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-\nsachen aufgrund von Änderungen ihres Geheimhaltungs-           2. muss bei der absendenden zuständigen Behörde ein Ver-\ngrads oder wegen des Wegfalls der Einstufungsnotwendigkeit          zeichnis der beförderten Verschlusssachen verbleiben; ein\nergeben;                                                            Exemplar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur\nWeiterleitung an die zuständige Behörde zu übergeben;\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;                        3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-\nförderung geltenden innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen\n6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an           Vorschriften verpackt sein;\nAuftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwendet\nund aufbewahrt werden sollen;                                  4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\nbescheinigung erfolgen und\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die     5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, der\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der            von der zuständigen Behörde des Staates der absendenden\nDurchführung des Verschlusssachenauftrags beauftragt wor-           oder der empfangenden Behörde ausgestellt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018                          295\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-                                       Artikel 10\nlichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nKonsultationen\nschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf\nder Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.          (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nvon den im Hoheitsgebiet des Staates der jeweils anderen Ver-\n(5) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-            tragspartei geltenden Bestimmungen über den Schutz von Ver-\nTRAULICH/საიდუმლო und höher dürfen auf elektronischem              schlusssachen Kenntnis.\nWege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nVerschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\ngrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\ndie von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in ge-\ngenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.                      (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der zuständi-\ngen Behörde der anderen Vertragspartei, Besuche im Hoheits-\n(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR         gebiet ihres Staates zu machen, um mit ihren zuständigen\nDEN DIENSTGEBRAUCH/შეზღუდული სარგებლობისათვის                      Behörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Ver-\nkönnen unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetze und     schlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-\nsonstigen Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass sich Ab-  fügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unter-\nsender und Empfänger zuvor über die beabsichtigte Übertragung      stützt diese zuständige Behörde bei der Feststellung, ob solche\ngeeinigt haben, an Empfänger im Hoheitsgebiet des Staates der      Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur\nanderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten   Verfügung gestellt wurden, ausreichend geschützt werden. Die\nübermittelt werden.                                                Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Behörden\nfestgelegt.\n(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR\nDEN DIENSTGEBRAUCH/შეზღუდული სარგებლობისათვის\nkönnen mithilfe von Geräten, die von den zuständigen Behörden                                    Artikel 11\nder Vertragsparteien zugelassen worden sind, elektronisch übertra-                           Streitbeilegung\ngen oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Über-\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\nmittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur\nlegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Kon-\nzulässig, wenn innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften\nsultationen oder Verhandlungen der Vertragsparteien beigelegt\ndem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssys-\nund nicht an nationale oder internationale Gerichte oder Dritte\ntem nicht verfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb\nzur Beilegung verwiesen.\nvon Festnetzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor\nüber die beabsichtigte Übertragung geeinigt haben.\nArtikel 12\nArtikel 9                                      Verletzung der Bestimmungen über den\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nBesuche                                (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet des Staates einer Ver-\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\ntragspartei wird im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Ver-\ntragspartei Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen,        (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-\nin denen an diesen gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vor-     schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und\nheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde des Staates der zu       Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\nbesuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen er-      nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nteilt, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ nachweis-   dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Ver-\nlich erfüllen und im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen  tragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und\nGesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zum       ist über das Ergebnis zu unterrichten.\nZugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.\nArtikel 13\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-\nmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates                                      Kosten\nder Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Besucher einzu-       Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\nreisen wünschen, der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei     Abkommens entstehenden Kosten.\nvorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen einander die Ein-\nzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz perso-\nArtikel 14\nnenbezogener Daten sicher.\nZuständige Behörden\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nchenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden          (1) Im Sinne dieses Abkommens sind die für die Durchführung\nAngaben versehen vorzulegen:                                       dieses Abkommens zuständigen Behörden\n1. für die Bundesrepublik Deutschland:\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;                    das Bundesministerium des Innern (nationale Sicherheits-\nbehörde),\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;                                   das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (bezeich-\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde                 nete Sicherheitsbehörde),\noder Stelle, die er vertritt;                                      das Bundesministerium der Verteidigung (militärische Sicher-\nheitsbehörde);\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nVerschlusssachen;                                             2. für Georgien:\nder staatliche Sicherheitsdienst Georgiens.\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und\n(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die zuständi-\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die      gen Behörden einander unmittelbar ihre Kontaktinformationen\nbesucht werden sollen.                                        und etwaige Änderungen mit."]}