{"id":"bgbl2-2018-12-3","kind":"bgbl2","year":2018,"number":12,"date":"2018-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_12.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2018-06-11T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-            lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland             gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nnehmigungen.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nArtikel 5\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten wird unter Angabe\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die            der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der             unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-         bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 12. Juni 2017 in deutscher, arabischer\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G e r d M ü l l e r\nDr. P h i l i p p A c k e r m a n n\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. S a h a r N a s r\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 2018\nDas in Bangkok am 17. Februar 1970 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 8 Absatz 1\nam 17. Februar 1970\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJutta Kranz-Plote","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018                           287\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. die berufliche Fortbildung thailändischer Fach- und Führungs-\nkräfte (Experten), insbesondere insoweit es sich um Personal\nund\nder in Artikel 2 genannten Einrichtungen handelt, zu fördern.\ndie Regierung des Königreichs Thailand\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand erkennt die\nhaben                                                         von thailändischen Staatsangehörigen in der Bundesrepubik\nDeutschland abgelegten Prüfungen und Examina entsprechend\nauf der Grundlage der zwischen beiden Ländern und ihren       ihrem fachlichen Niveau an. Sie wird den Inhabern deutscher\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,              Zeugnisse, Diplome oder anderer Bescheinigungen, die ihre\nAusbildung in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, die\nin dem festen Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,        gleichen beruflichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten\noder Laufbahnen eröffnen wie Absolventen vergleichbarer\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Pflege und\nthailändischer Ausbildungsgänge.\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung\nihrer Länder und\nArtikel 4\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren technischen\nZusammenarbeit für beide Länder erwachsen werden,                   Die Regierung des Königreichs Thailand\n(1) stellt für die Vorhaben in Thailand die erforderlichen Grund-\nFolgendes vereinbart:\nstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet diese ein, soweit\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ein-\nArtikel 1                           richtung liefert;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in technischen\n(2) trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-\nFragen auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft\nmessener möblierter Wohnungen für die deutschen Sachverstän-\nzusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.\ndigen und ihre Familien oder stellt solche Wohnungen gemäß den\n(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses      Richtlinien der Regierung des Königreichs Thailand zur Ver-\nAbkommens Übereinkünfte über einzelne Vorhaben der               fügung. Diese Wohnungen werden nicht weniger vorteilhaft sein\nTechnischen Zusammenarbeit schließen.                            als diejenigen, die von der Regierung des Königreichs Thailand\nfür die Sachverständigen bereitgestellt werden, die ihre Aufgaben\nArtikel 2                           im Königreich Thailand im Rahmen des Colombo-Planes durch-\nführen;\nDie Übereinkünfte in Artikel 1 Absatz 2 können vorsehen, dass\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regierung          (3) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndes Königreichs Thailand in gegenseitigem Einvernehmen unter-    Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegenstände von\nstützt;                                                          Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen öffent-\n(1) durch die Entsendung deutscher Lehr- und Fachkräfte und   lichen Abgaben oder trägt diese Kosten;\ndie Bereitstellung von technischen Ausrüstungsgegenständen          (4) übernimmt die Entladekosten sowie die in Thailand an-\nbei der Errichtung von fachlichen Ausbildungsstätten und         fallenden Kosten des Transports und der Versicherung der von\nMustereinrichtungen;                                             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen\n(2) durch die Entsendung von deutschen Sachverständigen,      Vorhaben gelieferten Gegenstände;\nGutachtern für bestimmte Vorhaben und von Regierungs-\n(5) trägt die notwendigen örtlichen Betriebs- und Instand-\nberatern;\nhaltungskosten für die einzelnen Vorhaben;\n(3) bei der Zusammenarbeit von Einrichtungen beider Länder\nauf den Gebieten von Erziehung und Wissenschaft durch die           (6) trägt die Kosten für Dienstreisen der deutschen Sach-\nEntsendung oder Vermittlung von deutschem Lehr- und wissen-      verständigen in Thailand oder zahlt ihnen neben den Fahrt- und\nschaftlichem Personal sowie durch die Bereitstellung von         Gepäckkosten ein angemessenes Tagegeld;\nAusstattungsgegenständen.\n(7) stellt auf ihre Kosten das jeweils erforderliche einheimische\nFach- und Hilfspersonal zur Verfügung;\nArtikel 3\n(8) sorgt dafür, dass die deutschen Sachverständigen nach\n(1) Aufgrund von Übereinkünften nach Artikel 1 Absatz 2 wird\nangemessener Zeit durch geeignete einheimische Experten er-\nsich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ferner\nsetzt werden. Soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland\nbemühen:\nausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig genügend Bewerber\n1. thailändischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-       für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich\nmöglichkeiten in deutschen Betrieben, Lehranstalten und     ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für eine\nsonstigen Ausbildungeinrichtungen in der Bundesrepublik     von der Regierung des Königreichs Thailand geforderte Mindest-\nDeutschland zu vermitteln,                                  zeit an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.","288                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018\nArtikel 5                                halts bestimmte Erleichterungen, die in einer besonderen Verein-\nbarung im einzelnen niedergelegt sind;\nDie Regierung des Königreichs Thailand\n(5) stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus, der\n(1) gewährt den deutschen Sachverständigen, ihren Ehe-            sicherstellt, dass die zuständigen Dienststellen ihnen die zur Er-\ngatten und Kindern sowie zwei weiteren Mitgliedern ihres Haus-       füllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Hilfe gewähren.\nhalts jederzeit abgabefrei die Ein- und Ausreise und befreit sie\nvon der Ausländerregistrierung;                                                                    Artikel 6\n(2) erhebt auf die den deutschen Sachverständigen für deren          Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Sachverstän-\nTätigkeit im Zusammenhang mit dem einzelnen Projekt gezahlten        digen angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits in Thai-\nBezüge oder Zuwendungen keine Steuern und sonstigen fiskali-         land im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwischen der\nschen Abgaben;                                                       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Königreichs Thailand tätig sind.\n(3) gestattet den deutschen Sachverständigen, Lehrern, Fach-\nkräften und deren Ehegatten und Kindern sowie zwei anderen zu\nihrem Hausstand gehörenden Personen die zoll- und steuerfreie                                      Artikel 7\nEinfuhr von persönlichen Gebrauchs- und Haushaltsgegenstän-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nden einschließlich eines Kraftfahrzeugs je Sachverständigen,         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nLehrer oder Fachkraft, sofern sie innerhalb von sechs Monaten        Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten\nnach ihrer ersten Ankunft zur Aufnahme ihrer Tätigkeit im Zusam-     nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmenhang mit der Ausführung des Projekts eingeführt werden.\nDiese Güter unterliegen jedoch den örtlichen Zollabgaben und                                       Artikel 8\nSteuern, wenn sie später innerhalb Thailands verkauft oder über-\neignet werden an Personen oder Organisationen, die keine                (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBefreiung von derartigen Abgaben und Steuern oder ähnliche           Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nVorrechte genießen. Der Begriff Haushaltsgegenstände wird in            (2) Danach verlängert es sich stillschweigend jeweils um ein\neiner besonderen Vereinbarung bestimmt werden;                       Jahr, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien kündigt es\ndrei Monate vor seinem Ablauf schriftlich.\n(4) gewährt den deutschen Sachverständigen, Lehrern\nund Fachkräften hinsichtlich der Einfuhr von Medikamenten,              (3) Auch nach Ablauf dieses Akommens gelten seine Be-\nNahrungsmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im           stimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der Techni-\nRahmen ihres persönlichen Bedarfs und des Bedarfs ihres Haus-        schen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluss weiter.\nGeschehen zu Bangkok am 17. Februar B.E. 2513, das dem\nJahre 1970 entspricht, in sechs Urschriften, jede in deutscher,\nthailändischer und englischer Sprache. Der deutsche und der\nthailändische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich; bei un-\nterschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändischen\nWortlauts soll der englische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Scheel\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nThanat Khoman"]}