{"id":"bgbl2-2018-12-2","kind":"bgbl2","year":2018,"number":12,"date":"2018-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_12.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-06-06T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018\nKorrigendum\nvom 18. Januar 2018\nVerordnung des Rates\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013\nüber die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union\nErwägungsgrund 3, Satz 1\nAnstatt:\n„Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet ein vergleichbares Sicherheits-\nniveau wie die Authentifizierung durch elektronische Unterschrift.“\nmuss es heißen:\n„Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet ein vergleichbares Sicherheits-\nniveau wie die Authentifizierung durch elektronische Signatur.“\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juni 2018\nDas in Berlin am 12. Juni 2017 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 24. Januar 2018\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juni 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018                       285\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nRepublik Ägypten,\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      kommen Anwendung.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                   zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen sowie der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 682 vom             Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\n29. Oktober 2015 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland     liegen.\nin Kairo an das Ministerium für Internationale Zusammenarbeit        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nder Arabischen Republik Ägypten über die Zusage von Mitteln       entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nder Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit –                 Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nsind wie folgt übereingekommen:                                mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nArtikel 1                          sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande-       Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-         Verträge, garantieren.\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende       (4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nBeträge zu erhalten:                                              sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nDarlehen von insgesamt 50 000 000 EUR (in Worten: fünfzig Millio- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nnen Euro) für die Vorhaben:                                       schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\na) „Erneuerbare Energien – Solarkraftwerk“ bis zu 30 000 000 EUR\n(in Worten: dreißig Millionen Euro);\nArtikel 3\nb) „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu 20 000 000 EUR\n(in Worten: zwanzig Millionen Euro),                            Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die KfW\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben        die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nfestgestellt worden ist.                                          Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik\nDie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der         Ägypten erhoben werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für die oben ange-\nführten Darlehen gewährten Konditionen lauten:                                                Artikel 4\n–    30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),                Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\n–    2 Prozent Zinsen per annum.\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-    und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine"]}