{"id":"bgbl2-2018-11-5","kind":"bgbl2","year":2018,"number":11,"date":"2018-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_11.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tunesischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-30T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten\nvon der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, so-\nbald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n12. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 13 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nAxel Dittmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Serbien\nHerrn Ivica Dačić\nBelgrad\nBekanntmachung\nder deutsch-tunesischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Mai 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 25. November 2016/\n28. November 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Unterstützung der Umsetzung des Tunesischen Solarplans“) ist\nam 28. November 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Mai 2018\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nIm Auftrag\nNorbert Gorißen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018        265\nDer Botschafter                                            Tunis, den 25. November 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf meine Zusagenote vom 20. Dezember 2012 sowie in Ausführung des Ab-\nkommens vom 23. April 1970 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zu-\nsammenarbeit folgende Vereinbarung im Rahmen der Internationalen Klimaschutzinitiative\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorzuschla-\ngen:\nTechnische Zusammenarbeit\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tunesischen\nRepublik fördern gemeinsam die Vorhaben\na) „Unterstützung bei der Umsetzung des tunesischen Solarplans“ (TZ-Modul),\nb) „Politikdialog und Wissensmanagement zu Niedrigemissionsstrategien, insbeson-\ndere zu erneuerbaren Energien, in der MENA Region“,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Ziel der Vorhaben ist es, durch die Förderung von Maßnahmen zur Minderung von\nTreibhausgasemissionen zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Entwicklung in der\nTunesischen Republik beizutragen.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für die Vorhaben Personal- und\nSachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge im Gesamtwert von bis zu\na) 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),\nb) 5 900 000 Euro (in Worten: fünf Millionen neunhunderttausend Euro) für die sechs\nDurchführungsländer des Regionalvorhabens (Tunesien, Ägypten, Algerien, Jorda-\nnien, Libyen und Marokko) insgesamt\nzur Verfügung.\nSie beauftragt mit der Durchführung die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zu-\nsammenarbeit (GIZ) GmbH.\n4. Seitens der Regierung der Tunesischen Republik sind\na) die Generaldirektion für Energie im Industrieministerium, die Nationale Kontroll-\nagentur für Energie und die Tunesische Gesellschaft für Elektrizität und Gas,\nb) das Ministerium für Energie, Bergbau und erneuerbare Energien\nfür die Durchführung der Vorhaben verantwortlich.\n5. Einzelheiten der Vorhaben und der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen\nwerden in Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträgen festgelegt, die\nzwischen der GIZ und den von der Regierung der Tunesischen Republik mit der Durch-\nführung der Vorhaben zu beauftragenden Institutionen abgeschlossen werden und den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die unter Nummer 1\ngenannten Vorhaben entfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach\nder Zusage die unter Nummer 5 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls\nFinanzierungsverträge abgeschlossen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2019.\n7. Die Regierung der Tunesischen Republik nimmt die im Auftrag und auf Kosten der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben eingeführten Materialien,\nFahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für die unter\nNummer 1 genannten Vorhaben verwendet werden, von sämtlichen Ein- und Ausfuhr-\nabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren sowie von sonstigen öffent-\nlichen Abgaben aus und stellt die unverzügliche Freigabe sicher.\n8. Die Regierung der Tunesischen Republik befreit die GIZ von sämtlichen direkten Steu-\nern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der unter Nummer 5\ngenannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge in der Tunesi-\nschen Republik entstehen.\n9. Die Regierung der Tunesischen Republik erstattet auf Antrag der GIZ die Umsatzsteuer\noder ähnliche indirekte Steuern, die in der Tunesischen Republik auf beschaffte\nGegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen im Zusammenhang mit\ndem Abschluss und der Erfüllung der unter Nummer 5 genannten Durchführungs-\nsowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge in der Tunesischen Republik erhoben\nwurden. In diesem Zusammenhang erhobene besondere Verbrauchssteuern werden\nauf Antrag von der Regierung der Tunesischen Republik übernommen.","266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\n10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n23. April 1970 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\nFinanzielle Zusammenarbeit\n11. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Tune-\nsischen Republik oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge\nzu erhalten:\na) ein vergünstigtes Darlehen der KfW von bis zu 12 000 000 Euro (in Worten: zwölf\nMillionen Euro), das im Rahmen der Internationalen Klimaschutzinitiative gewährt\nwird, für das Vorhaben „Photovoltaikkraftwerk Tozeur I“, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit des genannten Vorhabens festgestellt ist und die gute Kre-\nditwürdigkeit der Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und die Regierung\nder Tunesischen Republik eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Dar-\nlehensnehmer wird.\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung für das unter Buchstabe a genannte Vorhaben bis zu 500 000 Euro (in\nWorten: fünfhunderttausend Euro).\n12. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Tunesischen\nRepublik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 11 Buchstabe a genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung dieses Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen auch auf diese Darlehen oder Finanzierungsbeträge Anwendung.\n13. Die Verwendung der unter Nummer 11 Buchstabe a und b genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der\nAuftragsvergabe bestimmten die zwischen der KfW und den Empfängern des Dar-\nlehens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n14. Die Zusage der unter Nummer 11 Buchstabe a und b genannten Beträge entfällt, soweit\nnicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\nlehensverträge oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezembers 2019.\n15. Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,\nwird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 13 zu schließenden Verträge garantieren.\n16. Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 13 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n17. Die Regierung der Tunesischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 13\ngenannten Verträge in der Tunesischen Republik erhoben werden. In diesem Zusam-\nmenhang in der Tunesischen Republik erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte\nSteuern auf beschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen\nwerden von der Regierung der Tunesischen Republik getragen. Erhobene besondere\nVerbrauchsteuern werden von der Regierung der Tunesischen Republik übernommen.\nDarüber hinaus befreit die Regierung der Tunesischen Republik die KfW von sonstigen\nöffentlichen Abgaben.\n18. Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den sich aus der Darlehens-\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\n19. Die unter Nummer 13 genannten Verträge werden unter anderem die folgende Bestim-\nmung enthalten: „Soweit und sofern der Darlehensnehmer heute oder in Zukunft für\nsich oder sein Vermögen Immunität in einer Rechtsordnung beanspruchen kann und\nihm von einer Rechtsordnung Immunität in Bezug auf ihn selbst oder sein Eigentum\nzugesprochen wird, sei es gegen Klage, Vollstreckung, Pfändung oder anderer Rechts-\nverfolgung, verzichtet der Darlehensnehmer hiermit unwiderruflich für Ansprüche aus\nund im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag auf die Beanspruchung und Ge-\nwährung einer solchen Immunität, soweit dies von den Gesetzen der jeweiligen Rechts-\nordnung erlaubt ist.“\n20. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und französischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen\nund des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend."]}