{"id":"bgbl2-2018-11-4","kind":"bgbl2","year":2018,"number":11,"date":"2018-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_11.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-25T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nAxel Dittmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Serbien\nHerrn Ivica Dačić\nBelgrad\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. November 2017/12. März 2018 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung von Serbien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Stärkung der sozialen Infrastruktur in von der\nFlüchtlingskrise belasteten Gemeinden, Phase II“ und\n„Start-up Facility“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 12. März 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018             263\nDer Botschafter                                           Belgrad, den 27. November 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen, die am 18. September 2017\nin Belgrad stattgefunden haben, sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom\n13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nHöhe von insgesamt 13 414 693 Euro (in Worten: dreizehn Millionen vierhundertvier-\nzehntausendsechshundertdreiundneunzig Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) für das Vorhaben „Stärkung der sozialen Infrastruktur in von der Flüchtlingskrise\nbelasteten Gemeinden, Phase II“ [PN 2017.6804.3] in Höhe von bis zu 6 500 000\nEuro (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro) sowie\nb) für das Vorhaben „Start-up Facility“ [PN 2017.6808.4] in Höhe von bis zu 6 914 693\nEuro (in Worten: sechs Millionen neunhundertvierzehntausendsechshundertdrei-\nundneunzig Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\ntrages erfüllen.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSerbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese\nVereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen oder der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags entfällt, soweit nicht\ninnerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2021.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Betrags entfällt bereits mit\nAblauf des 31. Dezember 2019, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechen-\nden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\n6. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n8. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-\nträge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene\nUmsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik\nSerbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nder Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik\nSerbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n9. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}