{"id":"bgbl2-2018-11-3","kind":"bgbl2","year":2018,"number":11,"date":"2018-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-05-25T00:00:00Z","page":260,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Mai 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. August 2017/12. März 2018 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nvon Serbien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben:\n„Einstieg integriertes Abfallmanagement (zinsverbilligtes\nDarlehen)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 12. März 2018\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018              261\nDer Botschafter                                                Belgrad, den 14. August 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 366/2016 vom 23. November 2016) sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom\n13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Serbien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer, für das Vorhaben „Einstieg integriertes Abfallmanagement\n(zinsverbilligtes Darlehen)“ ein vergünstigtes Darlehen von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt\nwird, in Höhe von bis zu 22 000 000 Euro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des\nVorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin\ngegeben ist und die Regierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt, sofern\nsie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSerbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese\nVereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr (2011) die entsprechenden Darlehens- und Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2019.\n5. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n7. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-\nträge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene\nUmsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik\nSerbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung\nder Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik\nSerbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n8. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten\nvon der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt."]}