{"id":"bgbl2-2018-11-16","kind":"bgbl2","year":2018,"number":11,"date":"2018-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/11#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-11-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_11.pdf#page=21","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-06-14T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018    277\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich das GS-SICA mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des GS-SICA zum\nAusdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Vinicio Cerezo Arévalo, die Versicherung meiner ausgezeich-\nnetsten Hochachtung.\nBernd Finke\nSeiner Exzellenz\ndem Generalsekretär des\nSystems der zentralamerikanischen Integration\nDr. Vinicio Cerezo Arévalo\nAntiguo Cuscatlán, La Libertad\nEl Salvador, C.A.\nBekanntmachung\nder deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 22. November 2017/24. November 2017 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Nicaragua in Ausführung des Ab-\nkommens vom 22. Mai 2001 über Finanzielle Zusammen-\narbeit (BGBl. 2001 II S. 1009) ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 24. November 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l G r e w e","278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\nDie Geschäftsträgerin a.i.                               Managua, den 22. November 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 28. Juli 2017, das Ab-\nkommen vom 22. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Sanierung des Managua-Sees/Komponente Kläranlage“, 1995, 1996, 1997), das Abkom-\nmen vom 24. September 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit (2002) und\ndie Vereinbarung – in der Form eines Notenwechsels vom 10. Oktober 2011 und 12. Okto-\nber 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit („Sanierung des Managua-\nSees/Komponente Kläranlage und Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Granada“)\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-\npublik Nicaragua oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen in Höhe von\nbis zu 18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Schutz\ndes Managua-Sees entlang des Südufers“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nNicaragua zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nfindet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n5. Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,\nwird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach\nNummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Nicaragua befreit die KfW von direkten Steuern, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung des unter Nummer 3 genannten\nVertrages in der Republik Nicaragua erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der\nRepublik Nicaragua getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der\nRegierung der Republik Nicaragua übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung\nder Republik Nicaragua die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\n8. Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom 22. Mai 2001, vom 24. Sep-\ntember 2003 und der Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 10. Oktober\n2011 und 12. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit auch für\ndieses Vorhaben.\n10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Republik Nicaragua veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nAngabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist."]}