{"id":"bgbl2-2018-11-15","kind":"bgbl2","year":2018,"number":11,"date":"2018-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-11-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_11.pdf#page=19","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2018-06-14T00:00:00Z","page":275,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018                              275\nArtikel 12                                Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für seine Genehmigung erfüllt sind.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Argentinischen Republik innerhalb von drei Mona-                                   Artikel 14\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-             (1) Dieses Abkommen hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren\nklärung abgibt.                                                      und verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, es sei denn,\ndass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des\nArtikel 13                                jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen wird vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung            (2) Dieses Abkommen findet auch nach seiner Beendigung\nan vorläufig angewendet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem        weiterhin auf die bereits begonnenen Vorhaben der technischen\ndie Regierung der Argentinischen Republik der Regierung der          Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluss Anwendung.\nGeschehen zu Buenos Aires, Hauptstadt der Argentinischen\nRepublik, am 18. Juni 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörg Kastl\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nCésar Augusto Guzzetti\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generalsekretariat des\nSystems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 2018\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. August 2017/\n15. August 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generalsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration\n(GS-SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Agrobiodiversität in\nZentralamerika“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. August 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l G r e w e","276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\nDer Botschafter                                         San Salvador, den 11. August 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik El Salvador\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in San\nSalvador mit Verbalnoten vom 17. Dezember 2013 (Gz.: WZ-10-444 ZA 110) und vom\n3. Dezember 2014 (Gz.: 444 ZA 110) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Generalsekretariat\ndes Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA) oder anderen, von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vor-\nhaben „Agrobiodiversität in Zentralamerika“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nbis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\n2. Die politische Trägerschaft für die Umsetzung des Vorhabens liegt bei dem GS-SICA,\ndas in dieser Funktion die Koordinierung der Annahme der Mittel und der Durch-\nführung, die von der Indigenen und Bäuerlichen Koordinierungsvereinigung für\nGemeinschaftsforstwirtschaft (Asociación Coordinadora Indígena y Campesina de\nAgroforestería Comunitaria Centroamericana – ACICAFOC) geleistet wird, dem Land-\nwirtschaftsrat (Consejo Agropecuario – CAC) überträgt. Sofern dies für die Durchfüh-\nrung des Vorhabens erforderlich ist, gewährleistet das GS-SICA, dass die Institutio-\nnen, denen es die Durchführung überträgt, die für das Vorhaben erforderlichen\nLeistungen erbringen.\n3. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA durch ein anderes oder\nandere Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme\nzur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaft-\nlichen Stellung der Frau dient, ersetzt werden, welche die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem GS-SICA zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-\nnen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für die Zusage aus dem Jahr 2013 endet diese Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2020 und für die Zusage aus dem Jahr 2014 mit Ablauf des 31. De-\nzember 2021.\n7. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-\nmen seines Mandats darum, dass der Abschluss und die Durchführung der unter\nNummer 5 genannten Verträge von Steuern und sonstigen Abgaben in den Mitglieds-\nländern des SICA befreit werden.\n8. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-\nmen seines Mandats darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\nüberlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nwerden.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nVertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten\nRegistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-\nstätigt worden ist."]}