{"id":"bgbl2-2018-11-14","kind":"bgbl2","year":2018,"number":11,"date":"2018-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_11.pdf#page=16","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-argentinischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2018-06-11T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit\nund der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung\nVom 11. Juni 2018\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 zu dem Abkommen\nvom 19. September 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik der Philippinen über Soziale Sicherheit (BGBl. 2015 II S. 417, 419) wird\nbekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 und\ndie Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Ab-\nsatz 1\nam 1. Juni 2018\nin Kraft getreten sind.\nBerlin, den 11. Juni 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-argentinischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 11. Juni 2018\nDas in Buenos Aires am 18. Juni 1976 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Argentinischen Repu-\nblik über Technische Zusammenarbeit ist\nam 27. Juni 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juni 2018\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018                         273\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                 oder anderer Länder, die in den Rahmen der deutschen\nRegierung der Argentinischen Republik –                                 technischen Zusammenarbeit fallen, zu vermitteln;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren         d) durch Entsendung oder Organisation des Austausches von\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und in               wissenschaftlichem oder technischem Personal und durch\ndem Wunsch, diese Bindungen zu festigen und zu verstärken,              Lieferung des erforderlichen Materials die Zusammenarbeit\nzwischen wissenschaftlichen Einrichtungen beider Länder zu\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der tech-              fördern.\nnischen und wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Länder,                (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-\nnahmen wird in Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren gegenseitigen geregelt.\nZusammenarbeit erwachsen –\n(3) Die Regierung der Argentinischen Republik bemüht sich,\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ihren Staatsangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland\neine Aus- oder Fortbildung erhalten haben, eine ihren tech-\nArtikel 1                            nischen Kenntnissen entsprechende Anstellung zu vermitteln,\nund prüft die Möglichkeit, die dort abgelegten Prüfungen ent-\nDie Vertragsparteien entwickeln die gegenseitige Zusammen-      sprechend dem in der jeweiligen Fachrichtung erreichten Niveau\narbeit und unterstützen einander bei der Durchführung von          anzuerkennen. Sie bemüht sich ferner, diesen Personen die\nVorhaben der technischen Zusammenarbeit; zu diesem Zweck           gleichen beruflichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten zu\nkönnen sie besondere Übereinkünfte schließen.                      eröffnen wie Absolventen gleichwertiger Ausbildungsgänge in\nder Argentinischen Republik.\nArtikel 2\nIn den besonderen Übereinkünften nach Artikel 1 kann be-                                      Artikel 4\nstimmt werden, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         (1) Die in Ausführung dieses Abkommens von der Regierung\nland                                                               der Bundesrepublik Deutschland in die Argentinische Republik\na) durch Entsendung von Sachverständigen und Lehrern und           entsandten Personen werden im Folgenden als „Fachkräfte“\nLieferung von technischer Ausrüstung bei der Errichtung und   bezeichnet.\nUnterhaltung von technischen Ausbildungs-, Beratungs- und        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nähnlichen Zentren im argentinischen Hoheitsgebiet mitwirkt;   die Kosten für Transport und Versicherung des von ihr für die\nb) Sachverständige mit Untersuchungen für bestimmte Vor-           Vorhaben gelieferten Materials bis zum Ort ihrer Durchführung;\nhaben betraut;                                                sie trägt allerdings nicht die Kosten für die Lagerung im\nargentinischen Hoheitsgebiet.\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben in die Argentinische\nRepublik entsendet und ihnen die erforderliche Berufsaus-\nrüstung zur Verfügung stellt;                                                               Artikel 5\nd) der Regierung der Argentinischen Republik Berater zur Ver-         Die Regierung der Argentinischen Republik verpflichtet sich,\nfügung stellt;                                                a) für die Durchführung der Vorhaben in der Argentinischen\ne) technisches Material zur Durchführung der Vorhaben liefert.          Republik die erforderlichen Grundstücke und Räumlichkeiten\nzu stellen und die notwendigen Einrichtungen anzubringen,\nsoweit sie nicht von der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3                                 Deutschland geliefert werden;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemüht         b) die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nsich,                                                                   Vorhaben entsprechend den in den besonderen Überein-\na) die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des                   künften nach Artikel 1 getroffenen Vereinbarungen zu tragen;\ntechnischen Unterrichts zu fördern;\nc) das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur\nb) die Fortbildung von Wissenschaftlern, Technikern und Füh-            Durchführung der Vorhaben gelieferte Material von Konsular-\nrungskräften der Argentinischen Republik in der Bundes-            gebühren, Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben, Lager-\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern zu fördern;           gebühren und sonstigen Abgaben zu befreien;\nc) Staatsangehörigen der Argentinischen Republik die Möglich-      d) falls die besonderen Übereinkünfte nach Artikel 1 dies vor-\nkeit zur technischen Aus- und Fortbildung in öffentlichen          sehen, möblierte Wohnungen für die Fachkräfte und ihre\noder privaten Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland         Familienmitglieder zur Verfügung zu stellen;","274                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018\ne) die Fahrtkosten und Tagegelder für die Fachkräfte bei Dienst-    füllung der ihnen nach diesem Abkommen und den besonderen\nreisen im argentinischen Hoheitsgebiet zu tragen;               Übereinkünften nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben Dritten\nim argentinischen Hoheitsgebiet zugefügt haben; dies gilt nicht\nf) das zur Durchführung der Vorhaben erforderliche argentinische\nim Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.\ntechnische Hilfspersonal zu stellen;\ng) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die deutschen\nArtikel 9\nFachkräfte nach angemessener Zeit durch geeignete argen-\ntinische Fachkräfte ersetzt werden. Soweit dieses Personal         Die Regierung der Argentinischen Republik\nin der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen\nLand eine Berufsausbildung erhalten soll, trifft die Regierung  a) gewährt den Fachkräften und den mit ihnen zusammenleben-\nder Argentinischen Republik rechtzeitig unter Beteiligung der        den Familienmitgliedern jederzeit die freie Ein- und Ausreise\ndeutschen diplomatischen Vertretung oder der von dieser              unter Befreiung von der Zahlung von Sichtvermerksgebühren\nbenannten Sachverständigen die Auswahl und trägt die ent-            und erteilt ihnen erforderlichenfalls eine Aufenthalts- und\nsprechenden Kosten für die Hin- und Rückreise. Bei der Aus-          Arbeitsgenehmigung;\nwahl werden vorzugsweise die Bewerber berücksichtigt, die       b) befreit die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsich verpflichten, bei der Inangriffnahme und der Fortführung        land an die Fachkräfte für Leistungen in Erfüllung dieses\ndes jeweiligen Vorhabens mitzuarbeiten, solange ihre Dienste         Abkommens und der besonderen Übereinkünfte nach Arti-\nbenötigt werden.                                                     kel 1 gezahlten Vergütungen von Steuern und sonstigen Ab-\ngaben. Sie befreit auch die Beträge von Steuern, welche die\nArtikel 6                                   Consultingfirmen, die nicht ihren Sitz in der Argentinischen\nRepublik haben, für Tätigkeiten in Erfüllung der Übereinkünfte\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trifft die\nnach Artikel 1 erhalten;\nerforderlichen Vorkehrungen, damit in die mit den Fachkräften\ngeschlossenen Arbeits- oder Dienstverträge Bestimmungen             c) befreit die Fachkräfte von\naufgenommen werden, wonach diese sich verpflichten,\ni)   Ein- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, die bei\na) nach besten Kräften im Rahmen der besonderen Über-                         der Ein- und Ausfuhr ihrer persönlichen Habe und der-\neinkünfte nach Artikel 1 zur Erreichung der in Artikel 55 der             jenigen der mit ihnen zusammenlebenden Familien-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen,             mitglieder einschließlich ihrer Möbel, Haushaltsgegen-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Argentinischen               stände und erforderlichen Ersatzteile erhoben werden;\nRepublik einzumischen,                                               ii) Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben auf die Einfuhr\nc) die Gesetze, Sitten und Gebräuche in der Argentinischen                    eines Kraftfahrzeugs je Haushalt, das nach vier Jahren\nRepublik zu achten,                                                       abgabefrei oder nach zwei Jahren nach Entrichtung der\nvon den einschlägigen argentinischen Rechtsvorschriften\nd) keine andere Erwerbstätigkeit als die, für die sie unter Vertrag\nvorgeschriebenen Gebühren verkauft werden kann oder\ngenommen wurden, auszuüben,\nandernfalls wieder ausgeführt werden muss;\ne) mit den amtlichen Stellen in der Argentinischen Republik\nzusammenzuarbeiten.                                                  iii) Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Einfuhr von\nArtikeln für ihren persönlichen Verbrauch oder den der\n(2) Wünscht die Regierung der Argentinischen Republik die                  mit ihnen zusammenlebenden Familienmitglieder, soweit\nRückberufung einer Fachkraft, so teilt sie dies der Regierung der             dieses Vorrecht den Sachverständigen der Vereinten\nBundesrepublik Deutschland unter Darlegung der Gründe mit.                    Nationen oder ihrer Sonderorganisationen zusteht;\nWünscht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihrer-\nseits eine Fachkraft zurückzuberufen, so unterrichtet sie recht-    d) gestattet der Fachkraft, die von den unter Buchstabe c)\nzeitig die Regierung der Argentinischen Republik.                        Ziffer ii) gewährten Vorrechten keinen Gebrauch macht, den\nKauf eines Kraftfahrzeuges argentinischer Produktion unter\nIn allen Fällen werden die Vertragsparteien im Interesse der             Befreiung von allen auf dem Kaufpreis lastenden Abgaben;\nWeiterführung des jeweiligen Vorhabens im gegenseitigen Ein-             dieses kann zwei Jahre nach dem Erwerb abgabefrei verkauft\nvernehmen die Schwierigkeiten beheben, die durch die Rück-               werden.\nberufung einer Fachkraft entstehen können, und die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland wird diese so früh wie möglich            Sollte die Fachkraft vor Ablauf eines Jahres nach Erwerb des\nersetzen.                                                                Kraftfahrzeuges das Land verlassen müssen, ist sie be-\nrechtigt, es unter Zahlung der Steuern zu verkaufen, die zum\nZeitpunkt des Fahrzeugkaufes angefallen wären; sollte die\nArtikel 7\nEntsendung der Fachkraft nach Ablauf eines Jahres, jedoch\nDie Regierung der Argentinischen Republik                             vor Ablauf von zwei Jahren ab Erwerb beendet sein, kann sie\na) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der                 das Fahrzeug unter Zahlung von 50 % der genannten Steuern\nFachkräfte und ihrer mit ihnen zusammenlebenden Familien-            verkaufen.\nmitglieder;\nb) gewährt den genannten Personen in Zeiten internationaler                                       Artikel 10\nKrisen die erforderliche Hilfe für ihre Heimschaffung;             Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Be-\nc) stellt den Fachkräften eine Bescheinigung aus, in der die        freiungen werden den Fachkräften aufgrund ihrer Tätigkeit\nerforderliche Unterstützung der zuständigen Stellen bei der     gewährt. Im Fall eines Missbrauchs kann die Regierung der\nDurchführung der ihnen nach diesem Abkommen und den             Bundesrepublik Deutschland auf Ersuchen der Regierung der\nbesonderen Übereinkünften nach Artikel 1 aufgetragenen          Argentinischen Republik im Einzelfall auf diese Vorrechte und\nAufgaben zugesagt wird. Ferner stellt sie den Familien-         Befreiungen verzichten.\nmitgliedern der Fachkräfte, die mit ihnen zusammenleben,\neine Bescheinigung aus, in der sie als solche bezeichnet sind.                                Artikel 11\nDieses Abkommen gilt auch für Fachkräfte, die am Tag seiner\nArtikel 8\nUnterzeichnung im Rahmen der technischen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Argentinischen Republik stellt die Fach-       zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nkräfte von der Haftung frei, die sich nach ihren Gesetzen für       der Regierung der Argentinischen Republik in der Argentinischen\nSchäden ergeben könnte, die sie infolge von Handlungen in Er-       Republik tätig sind."]}