{"id":"bgbl2-2018-10-7","kind":"bgbl2","year":2018,"number":10,"date":"2018-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2018/10#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2018-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2018/bgbl2_2018_10.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Über-einkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-sachen in seiner geänderten Fassung","law_date":"2018-05-18T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018                         243\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen\nin seiner geänderten Fassung\nVom 18. Mai 2018\nDas Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in\nSteuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des\nÜbereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach\nseinem Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX\nAbsatz 3 des Protokolls für die\nBahamas*                                                               am       1. August 2018\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nVorbehalten nach Artikel 30 des Übereinkommens\nBahrain*                                                               am 1. September 2018\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nVorbehalten nach Artikel 30 des Übereinkommens sowie Erklärungen nach\nArtikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens sowie einer\nErklärung zur territorialen Umsetzbarkeit des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. April 2018 (BGBl. II S. 153).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen sowie zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer\nDeutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Anga-\nben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer\nSprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 18. Mai 2018\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}